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DING UND EVIDENZ: DER VERSTANDESBEGRIFF UND DIE ...

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— 317 —<br />

bestimmten Existierenden zu behaupten, obgleich seine ganze<br />

Untersuchung nur die Aufgabe hat, die Notwendigkeit der allgemeinen<br />

Geltung eines bestimmten Begriffes vom einzelnen Gegenstand zu<br />

erweisen: nämlich jeweils bedingt notwendig zu sein. Kant hätte<br />

dahingehend formulieren müssen, daß eine solche Aussage die<br />

Notwendigkeit der Kategorien für die Behauptung objektiver Realität von<br />

Existierendem aussagt. —<br />

Nun soll das Kategoriengerüst die Bedingungen der Möglichkeit,<br />

Naturgesetze auffinden zu können, liefern, indem Erscheinungsfolgen in<br />

der Apprehension auch auf Gesetzmäßigkeiten hin untersucht werden, die<br />

nicht aus den formalen Konstitution unserer Anschauungsform selbst<br />

entspringen. Dem ist die Unterscheidung von notwendig Existierendem<br />

und nur real möglichen, also nur aus zureichendem Grund Existierenden<br />

grundsätzlich, um eine solche Untersuchung überhaupt zulassen zu<br />

können, doch in Frage steht eben: gehen die empirischen Postulate selbst<br />

auf diese modale Unterscheidung innerhalb der Kontingenz? — Kants<br />

Darstellung der Modalität der Notwendigkeit anhand der empirischen<br />

Postulate verwechselt zwar nicht die Reflexion bezüglich der<br />

Notwendigkeit von Existenz überhaupt und der Notwendigkeit der<br />

Geltung eines bestimmbaren Konzepts von Existenz, da doch im ersten<br />

empirischen Postulat behauptet wird, daß die kategoriale Reflexion<br />

unabhängig vom je aktualen Dasein (Assertion) das bloß logisch<br />

Denkmögliche vom real Möglichen zu unterscheiden imstande ist.<br />

Allerdings ist die Darstellung Kants letztlich durchaus gefährdet, konkretallgemeine<br />

empirische Bestimmung und kategorial-allgemeine empirische<br />

Bestimmung nicht durchwegs zu unterscheiden. Nur letzteres kann<br />

apodiktisch behauptet werden.<br />

Daß Kant in der Tat beabsichtigt, auch konkret-allgemeine empirische<br />

Bestimmungen apodiktisch zu behaupten, kann aus den Beginn der<br />

Erläuterung zu den empirischen Postulaten durchaus entnommen werden:<br />

»Wenn der Begriff eines Dinges schon ganz vollständig ist, so kann ich<br />

doch noch von diesem Gegenstande fragen, ob er bloß möglich, oder auch<br />

wirklich, oder, wenn er das letztere ist, ob er gar auch notwendig sei?<br />

Hierdurch werden keine Bestimmungen mehr im Objekte selbst gedacht,<br />

sondern es frägt sich nur, wie es sich (samt allen seinen Bestimmungen)<br />

zum Verstande und dessen empirischen Gebrauche, zur empirischen<br />

Urteilskraft, und zur Vernunft (in ihrer Anwendung auf Erfahrung)

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