DING UND EVIDENZ: DER VERSTANDESBEGRIFF UND DIE ...
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bestimmten Existierenden zu behaupten, obgleich seine ganze<br />
Untersuchung nur die Aufgabe hat, die Notwendigkeit der allgemeinen<br />
Geltung eines bestimmten Begriffes vom einzelnen Gegenstand zu<br />
erweisen: nämlich jeweils bedingt notwendig zu sein. Kant hätte<br />
dahingehend formulieren müssen, daß eine solche Aussage die<br />
Notwendigkeit der Kategorien für die Behauptung objektiver Realität von<br />
Existierendem aussagt. —<br />
Nun soll das Kategoriengerüst die Bedingungen der Möglichkeit,<br />
Naturgesetze auffinden zu können, liefern, indem Erscheinungsfolgen in<br />
der Apprehension auch auf Gesetzmäßigkeiten hin untersucht werden, die<br />
nicht aus den formalen Konstitution unserer Anschauungsform selbst<br />
entspringen. Dem ist die Unterscheidung von notwendig Existierendem<br />
und nur real möglichen, also nur aus zureichendem Grund Existierenden<br />
grundsätzlich, um eine solche Untersuchung überhaupt zulassen zu<br />
können, doch in Frage steht eben: gehen die empirischen Postulate selbst<br />
auf diese modale Unterscheidung innerhalb der Kontingenz? — Kants<br />
Darstellung der Modalität der Notwendigkeit anhand der empirischen<br />
Postulate verwechselt zwar nicht die Reflexion bezüglich der<br />
Notwendigkeit von Existenz überhaupt und der Notwendigkeit der<br />
Geltung eines bestimmbaren Konzepts von Existenz, da doch im ersten<br />
empirischen Postulat behauptet wird, daß die kategoriale Reflexion<br />
unabhängig vom je aktualen Dasein (Assertion) das bloß logisch<br />
Denkmögliche vom real Möglichen zu unterscheiden imstande ist.<br />
Allerdings ist die Darstellung Kants letztlich durchaus gefährdet, konkretallgemeine<br />
empirische Bestimmung und kategorial-allgemeine empirische<br />
Bestimmung nicht durchwegs zu unterscheiden. Nur letzteres kann<br />
apodiktisch behauptet werden.<br />
Daß Kant in der Tat beabsichtigt, auch konkret-allgemeine empirische<br />
Bestimmungen apodiktisch zu behaupten, kann aus den Beginn der<br />
Erläuterung zu den empirischen Postulaten durchaus entnommen werden:<br />
»Wenn der Begriff eines Dinges schon ganz vollständig ist, so kann ich<br />
doch noch von diesem Gegenstande fragen, ob er bloß möglich, oder auch<br />
wirklich, oder, wenn er das letztere ist, ob er gar auch notwendig sei?<br />
Hierdurch werden keine Bestimmungen mehr im Objekte selbst gedacht,<br />
sondern es frägt sich nur, wie es sich (samt allen seinen Bestimmungen)<br />
zum Verstande und dessen empirischen Gebrauche, zur empirischen<br />
Urteilskraft, und zur Vernunft (in ihrer Anwendung auf Erfahrung)