Landesplanerische Beurteilung Vorlage RVS - Moeller-Meinecke.de
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Zulässigkeit <strong>de</strong>r Abweichung Seite 197<br />
II. In Bezug auf das Ziel 4.2.2-4<br />
Es wur<strong>de</strong> vorgetragen, die Maßnahme verstoße gegen das Ziel 4.2.2-4, wonach natürliche<br />
Überschwemmungsbereiche von jeglicher Nutzung freizuhalten seien, die die Hochwas-<br />
serrückhaltung und <strong>de</strong>n Hochwasserabfluss beeinträchtigen und eine Gefährdung mit<br />
Folgeschä<strong>de</strong>n darstellen könnten. Entgegen dieser Auffassung ist eine diesbezügliche<br />
Zielabweichung nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Was unter „natürlichen Überschwemmungsbereichen“<br />
im Sinne <strong>de</strong>s Regionalplans Südhessen 2000 zu verstehen ist, wird dort nicht <strong>de</strong>finiert.<br />
Natürliche Überschwemmungsbereiche sind Bereiche, die zur Aufnahme von Hochwasser<br />
beliebiger Höhe natürlicherweise geeignet und erhalten beziehungsweise naturnah her-<br />
gestellt sind. Dies ergibt die Auslegung nach <strong>de</strong>m Wortsinn. Danach umfasst <strong>de</strong>r Begriff<br />
„natürlich“ zum Einen die Komponente „naturbelassen“ beziehungsweise „naturnah her-<br />
gestellt“ und zum An<strong>de</strong>ren die Tatsache, dass diese Bereiche „natürlicherweise“ zur Auf-<br />
nahme von Hochwasser geeignet sind, wie beispielsweise Grünland o<strong>de</strong>r Auenwäl<strong>de</strong>r.<br />
Zu<strong>de</strong>m ergibt sich aus Ziel 4.2.2-13, dass <strong>de</strong>r Schutzbereich dieses Ziels sämtliche zuvor<br />
genannten Ziele mit umfasst. Dort heißt es: „Um die in <strong>de</strong>n Kapiteln 4.2.1 und 4.2.2 ge-<br />
nannten Ziele zum Schutz <strong>de</strong>r oberirdischen Gewässer und zur Sicherung und Schaffung<br />
von Retentionsraum zu erreichen, sind in <strong>de</strong>r Karte „Bereiche für <strong>de</strong>n Schutz oberirdischer<br />
Gewässer“ ausgewiesen“. Daraus ergibt sich, dass Ziel 4.2.2-4 gegenüber <strong>de</strong>n Zielen<br />
4.2.2-12 f. subsidiär ist. Je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re Auslegung wür<strong>de</strong> dazu führen, dass Ziel 4.2.2-13<br />
gegenstandslos wür<strong>de</strong>, da die Rechtsfolgen <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Ziele insoweit i<strong>de</strong>ntisch sind.<br />
C. Zulässigkeit <strong>de</strong>r Abweichung<br />
I. Allgemeines<br />
Eine Abweichung kann gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 HLPG zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn sie unter<br />
raumordnerischen Gesichtpunkten vertretbar ist und die Grundzüge <strong>de</strong>r Raumordnung<br />
nicht berührt wer<strong>de</strong>n. Eine Abweichung darf nicht zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn eine ent-<br />
sprechen<strong>de</strong> Festsetzung im Regionalplan gemäß § 11 Abs. 3 HLPG nicht genehmigt wer-<br />
<strong>de</strong>n könnte.<br />
II. Raumordnerische Vertretbarkeit<br />
Die Zulassung <strong>de</strong>r Abweichung ist raumordnerisch vertretbar. Dies ist dann <strong>de</strong>r Fall, wenn<br />
das mit <strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>r Abweichung verfolgte Ziel auch Gegenstand einer entspre-<br />
chen<strong>de</strong>n Darstellung im Regionalplan sein könnte. Die Zulassung einer Abweichung ist<br />
<strong>Lan<strong>de</strong>splanerische</strong> <strong>Beurteilung</strong>