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Landesplanerische Beurteilung Vorlage RVS - Moeller-Meinecke.de

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3. Teil: Verfahrensrechtliche Fragen, Variantenprüfung<br />

A. Verfahrensrechtliche Fragen<br />

Die Verpflichtung <strong>de</strong>s Regierungspräsidiums Darmstadt zur Unterrichtung und Beteili-<br />

Seite 35<br />

gung öffentlicher Stellen wur<strong>de</strong> vollumfänglich erfüllt. Der Einwand, die Frist zur Stellung-<br />

nahme nach § 18 Abs. 6 S. 6 HLPG sei durch die Weihnachtsferien faktisch verkürzt wor-<br />

<strong>de</strong>n, greift schon <strong>de</strong>shalb nicht, weil <strong>de</strong>n öffentlichen Stellen die Raumordnungsunterla-<br />

gen bereits am 10. Dezember 2008 (und damit drei Wochen vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Ausle-<br />

gung) zur Verfügung gestellt wur<strong>de</strong>n. Soweit die Auslegung <strong>de</strong>r Raumordnungsunterla-<br />

gen teilweise in <strong>de</strong>n Weihnachtsferien stattgefun<strong>de</strong>n hat, ist dies nicht nur ohne je<strong>de</strong><br />

rechtliche Auswirkung auf die Frist(-berechnung). Es spricht darüber hinaus vieles dafür,<br />

dass sich diese Tatsache insbeson<strong>de</strong>re für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstig<br />

ausgewirkt hat, da diese sich nicht eigens für die Einsichtnahme in die Raumordnungsun-<br />

terlagen freinehmen mussten. Einwendungen zum Zeitpunkt und zur Gestaltung <strong>de</strong>s Erör-<br />

terungstermins sind gleichfalls ohne Relevanz. Die Durchführung eines Erörterungster-<br />

mins ist we<strong>de</strong>r im Raumordnungsgesetz <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s noch lan<strong>de</strong>srechtlich vorgeschrieben.<br />

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich ein von Amts wegen durch-<br />

geführtes Raumordnungsverfahren im Hinblick auf die Verpflichtung zur Beschaffung <strong>de</strong>r<br />

notwendigen Informationen und Unterlagen von einem auf Antrag durchgeführten Raum-<br />

ordnungsverfahren unterschei<strong>de</strong>t. Ohne eine diesbezügliche Differenzierung legt § 18<br />

Abs. 3 S. 3 HLPG diese Verpflichtung allein <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme auf. Eine Ver-<br />

pflichtung zur Einholung von (weiteren) Gutachten besteht für die Raumordnungsbehör<strong>de</strong><br />

nur, soweit sie wegen fehlen<strong>de</strong>r Fachkun<strong>de</strong> zu einer Bewertung <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r<br />

Maßnahme vorgelegten Informationen und Unterlagen nicht selbst in <strong>de</strong>r Lage ist.<br />

Die Beteiligung <strong>de</strong>r Öffentlichkeit, <strong>de</strong>r öffentlichen Stellen sowie <strong>de</strong>r Verbän<strong>de</strong> ist auch<br />

nicht wegen <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Raumordnungsunterlagen fehlen<strong>de</strong>n Seiten fehlerhaft; eine Not-<br />

wendigkeit zur Verlängerung o<strong>de</strong>r gar Wie<strong>de</strong>rholung <strong>de</strong>r Auslegung bestand zu keinem<br />

Zeitpunkt. Diese Einschätzung beruht vor allem darauf, dass zum Einen keine Inhalte fehl-<br />

ten. Die Inhalte <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Seiten sind jeweils an an<strong>de</strong>rer Stelle in <strong>de</strong>n Raumord-<br />

nungsunterlagen vollständig wie<strong>de</strong>rgegeben. Zum An<strong>de</strong>ren beurteilt sich <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r<br />

Vollständigkeit nicht nach <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme selbst <strong>de</strong>finierten Inhalt<br />

<strong>de</strong>r Raumordnungsunterlagen, son<strong>de</strong>rn allein nach <strong>de</strong>n im Scoping- Verfahren vorgeleg-<br />

ten Unterlagen, ergänzt um die im Unterrichtungsschreiben gefor<strong>de</strong>rten Informationen

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