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Landesplanerische Beurteilung Vorlage RVS - Moeller-Meinecke.de

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Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang Seite 39<br />

mit geringeren Nachteilen für <strong>de</strong>n Naturhaushalt erreicht wer<strong>de</strong>n kann, § 18 Abs. 5 S. 2<br />

HLPG. Daraus ergibt sich, dass alle (technisch- konzeptionellen) Varianten, die <strong>de</strong>n von<br />

<strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme <strong>de</strong>finierten Zweck ebenso erreichen, wie die verfahrensge-<br />

genständliche Maßnahme, mit ein und <strong>de</strong>rselben Untersuchungstiefe dahingehend zu<br />

überprüfen sind, ob diese mit geringeren Nachteilen für <strong>de</strong>n Naturhaushalt verbun<strong>de</strong>n<br />

sind. Varianten, die <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme <strong>de</strong>finierten Zweck offensichtlich<br />

nicht o<strong>de</strong>r nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreichen, brauchen <strong>de</strong>mgegenüber nicht<br />

(vertieft) geprüft zu wer<strong>de</strong>n. Standort- o<strong>de</strong>r Trassenalternativen im Sinne <strong>de</strong>s § 18 Abs. 5<br />

S. 3 HLPG, die von <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme in das Verfahren eingebracht wer<strong>de</strong>n, sind<br />

<strong>de</strong>mgegenüber unabhängig von möglicherweise geringeren Eingriffen in <strong>de</strong>n Naturhaus-<br />

halt zu prüfen. Dass die Prüfung im Rahmen <strong>de</strong>s Raumordnungsverfahrens auch die von<br />

<strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme eingebrachten Alternativen mit einschließt, be<strong>de</strong>utet <strong>de</strong>m-<br />

nach nicht, dass die Prüfung auf die eingebrachten Alternativen begrenzt ist.<br />

Im Raumordnungsverfahren geht es um die grundsätzliche Frage, ob und unter welchen<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>r in Aussicht genommene Standort Staudinger in Großkrotzenburg<br />

unter Gesichtspunkten <strong>de</strong>r Raumordnung geeignet ist, beziehungsweise welche Be<strong>de</strong>n-<br />

ken unter konkurrieren<strong>de</strong>n fachlichen Gesichtspunkten gegen die Maßnahme sprechen<br />

o<strong>de</strong>r durch Maßgaben und Hinweise ausgeräumt wer<strong>de</strong>n können. Im vorliegen<strong>de</strong>n Ver-<br />

fahren ist unter <strong>de</strong>n Gesichtspunkten <strong>de</strong>r Überörtlichkeit zu prüfen, ob die geplante Erwei-<br />

terung <strong>de</strong>s Kraftwerks Staudinger mit <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>r Raumordnung in Einklang<br />

steht, beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen sie mit diesen in Einklang ge-<br />

bracht wer<strong>de</strong>n kann. Dabei ist diejenige – <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme verfolgten<br />

Zweck erreichen<strong>de</strong> – Variante zu ermitteln, die die geringsten Beeinträchtigungen für <strong>de</strong>n<br />

Raum verursacht und mit <strong>de</strong>n geringsten Eingriffen in die Umwelt verbun<strong>de</strong>n ist.<br />

Fachliche Detailfragen sowie Enteignungs- und Entschädigungsfragen wer<strong>de</strong>n im Raum-<br />

ordnungsverfahren nicht behan<strong>de</strong>lt. Das Ergebnis <strong>de</strong>s Raumordnungsverfahrens ist von<br />

<strong>de</strong>r immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehör<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Entscheidung über die<br />

Zulässigkeit <strong>de</strong>r geplanten Maßnahme nach Maßgabe <strong>de</strong>r für die immissionsschutzrechtli-<br />

che Genehmigung gelten<strong>de</strong>n Vorschriften zu berücksichtigen, § 4 Abs. 4 S. 1 HLPG.<br />

Gegenüber <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme und gegenüber Einzelnen hat das Ergebnis <strong>de</strong>s<br />

Raumordnungsverfahrens keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Es ersetzt nicht Geneh-<br />

migungen, Planfeststellungen o<strong>de</strong>r sonstige behördliche Entscheidungen nach an<strong>de</strong>ren<br />

Rechtsvorschriften. Ansprüche von Bürgerinnen und Bürgern können erst im eigentlichen<br />

<strong>Lan<strong>de</strong>splanerische</strong> <strong>Beurteilung</strong>

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