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Landesplanerische Beurteilung Vorlage RVS - Moeller-Meinecke.de

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Zulässigkeit <strong>de</strong>r Abweichung Seite 199<br />

diesem Ziel selbst geregelt, in<strong>de</strong>m vorgeschrieben wird, dass Nutzungen in Bereichen<br />

zum Schutz oberirdischer Gewässer nur dann ausnahmsweise zulässig sind, wenn gleich-<br />

wertiger Ersatzretentionsraum geschaffen wird. Aus diesem Grund könnte eine <strong>de</strong>r Ab-<br />

weichungszulassung entsprechen<strong>de</strong> Darstellung im Regionalplan auch ohne Weiteres<br />

nach § 11 Abs. 3 HLPG genehmigt wer<strong>de</strong>n, § 12 Abs. 3 S. 2 HLPG.<br />

IV. Ermessen<br />

Da die Tatbestandsvoraussetzungen <strong>de</strong>s § 12 Abs. 3 HLPG vorliegen, liegt die Zulassung<br />

<strong>de</strong>r Abweichung im Ermessen <strong>de</strong>r Regionalversammlung. Im Rahmen <strong>de</strong>r Ermessensaus-<br />

übung ist folgen<strong>de</strong>s zu berücksichtigen:<br />

Bezogen auf die hier verfahrensgegenständliche Maßnahme geht kein Retentionsraum<br />

verloren, da <strong>de</strong>r im Zuge <strong>de</strong>s Neubaus <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Kohlelager geschaffene Ersatzretenti-<br />

onsraum so ausreichend dimensioniert ist, dass auch für <strong>de</strong>n hier geplanten Eingriff Aus-<br />

gleich geschaffen wer<strong>de</strong>n kann und wird. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 ROG ergibt sich ferner,<br />

dass <strong>de</strong>r Erweiterung bestehen<strong>de</strong>r Baugebiete Vorrang vor <strong>de</strong>r Schaffung neuer Standor-<br />

te einzuräumen ist. Zu<strong>de</strong>m ist die fachliche Grundlage zur Ausweisung <strong>de</strong>s regionalplane-<br />

rischen Ziels „Bereich zum Schutz oberirdischer Gewässer“ durch die Neuabgrenzung <strong>de</strong>s<br />

Überschwemmungsgebietes weitestgehend nicht mehr gegeben. Der Eingriff in das<br />

Überschwemmungsgebiet wird auf das unbedingt notwendige Maß reduziert. Die Kraft-<br />

werks- Nullhöhe für alle Gebäu<strong>de</strong> <strong>de</strong>r verfahrensgegenständlichen Maßnahme wird auf-<br />

grund <strong>de</strong>r aktuellen Einschätzung <strong>de</strong>r Hochwassergefährdung durch die obere Wasser-<br />

behör<strong>de</strong> bei +106,00 m über Normal Null festgelegt. Lediglich die Kühlturmzusatzwas-<br />

seraufbereitungsanlage sowie ein Teil <strong>de</strong>r Rauchgasentschwefelungsanlage (nordwestli-<br />

che Ecke) sollen im Überschwemmungsgebiet errichtet wer<strong>de</strong>n. Für die Zulassung <strong>de</strong>r<br />

Abweichung spricht außer<strong>de</strong>m, dass das Wasserentnahmebauwerk zweckmäßigerweise<br />

am Mainufer errichtet wer<strong>de</strong>n sollte. Um <strong>de</strong>n Energiebedarf <strong>de</strong>r Kühlwasserpumpen zu<br />

minimieren, ist die Kühlturmzusatzwasseraufbereitungsanlage in unmittelbarer Nähe zum<br />

Entnahmebauwerk im Überschwemmungsgebiet angeordnet. Da die geplante Maßnah-<br />

me auf <strong>de</strong>m aufgegebenen Standort <strong>de</strong>r Kohlelager errichtet wer<strong>de</strong>n soll, ist eine sinnvol-<br />

le Anordnung außerhalb <strong>de</strong>s Überschwemmungsgebietes aus Platzgrün<strong>de</strong>n nicht mög-<br />

lich. Ebenso soll aufgrund <strong>de</strong>s begrenzten Raumes am geplanten Standort die nordwest-<br />

liche Ecke <strong>de</strong>r Rauchgasentschwefelungsanlage innerhalb <strong>de</strong>s Überschwemmungsgebie-<br />

tes errichtet wer<strong>de</strong>n. Die Errichtung <strong>de</strong>r Kühlturmzusatzwasseraufbereitungsanlage sowie<br />

eines Teils <strong>de</strong>r Rauchgasentschwefelungsanlage (nordwestliche Ecke) wird laut oberer<br />

<strong>Lan<strong>de</strong>splanerische</strong> <strong>Beurteilung</strong>

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