Landesplanerische Beurteilung Vorlage RVS - Moeller-Meinecke.de
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Zulässigkeit <strong>de</strong>r Abweichung Seite 199<br />
diesem Ziel selbst geregelt, in<strong>de</strong>m vorgeschrieben wird, dass Nutzungen in Bereichen<br />
zum Schutz oberirdischer Gewässer nur dann ausnahmsweise zulässig sind, wenn gleich-<br />
wertiger Ersatzretentionsraum geschaffen wird. Aus diesem Grund könnte eine <strong>de</strong>r Ab-<br />
weichungszulassung entsprechen<strong>de</strong> Darstellung im Regionalplan auch ohne Weiteres<br />
nach § 11 Abs. 3 HLPG genehmigt wer<strong>de</strong>n, § 12 Abs. 3 S. 2 HLPG.<br />
IV. Ermessen<br />
Da die Tatbestandsvoraussetzungen <strong>de</strong>s § 12 Abs. 3 HLPG vorliegen, liegt die Zulassung<br />
<strong>de</strong>r Abweichung im Ermessen <strong>de</strong>r Regionalversammlung. Im Rahmen <strong>de</strong>r Ermessensaus-<br />
übung ist folgen<strong>de</strong>s zu berücksichtigen:<br />
Bezogen auf die hier verfahrensgegenständliche Maßnahme geht kein Retentionsraum<br />
verloren, da <strong>de</strong>r im Zuge <strong>de</strong>s Neubaus <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Kohlelager geschaffene Ersatzretenti-<br />
onsraum so ausreichend dimensioniert ist, dass auch für <strong>de</strong>n hier geplanten Eingriff Aus-<br />
gleich geschaffen wer<strong>de</strong>n kann und wird. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 ROG ergibt sich ferner,<br />
dass <strong>de</strong>r Erweiterung bestehen<strong>de</strong>r Baugebiete Vorrang vor <strong>de</strong>r Schaffung neuer Standor-<br />
te einzuräumen ist. Zu<strong>de</strong>m ist die fachliche Grundlage zur Ausweisung <strong>de</strong>s regionalplane-<br />
rischen Ziels „Bereich zum Schutz oberirdischer Gewässer“ durch die Neuabgrenzung <strong>de</strong>s<br />
Überschwemmungsgebietes weitestgehend nicht mehr gegeben. Der Eingriff in das<br />
Überschwemmungsgebiet wird auf das unbedingt notwendige Maß reduziert. Die Kraft-<br />
werks- Nullhöhe für alle Gebäu<strong>de</strong> <strong>de</strong>r verfahrensgegenständlichen Maßnahme wird auf-<br />
grund <strong>de</strong>r aktuellen Einschätzung <strong>de</strong>r Hochwassergefährdung durch die obere Wasser-<br />
behör<strong>de</strong> bei +106,00 m über Normal Null festgelegt. Lediglich die Kühlturmzusatzwas-<br />
seraufbereitungsanlage sowie ein Teil <strong>de</strong>r Rauchgasentschwefelungsanlage (nordwestli-<br />
che Ecke) sollen im Überschwemmungsgebiet errichtet wer<strong>de</strong>n. Für die Zulassung <strong>de</strong>r<br />
Abweichung spricht außer<strong>de</strong>m, dass das Wasserentnahmebauwerk zweckmäßigerweise<br />
am Mainufer errichtet wer<strong>de</strong>n sollte. Um <strong>de</strong>n Energiebedarf <strong>de</strong>r Kühlwasserpumpen zu<br />
minimieren, ist die Kühlturmzusatzwasseraufbereitungsanlage in unmittelbarer Nähe zum<br />
Entnahmebauwerk im Überschwemmungsgebiet angeordnet. Da die geplante Maßnah-<br />
me auf <strong>de</strong>m aufgegebenen Standort <strong>de</strong>r Kohlelager errichtet wer<strong>de</strong>n soll, ist eine sinnvol-<br />
le Anordnung außerhalb <strong>de</strong>s Überschwemmungsgebietes aus Platzgrün<strong>de</strong>n nicht mög-<br />
lich. Ebenso soll aufgrund <strong>de</strong>s begrenzten Raumes am geplanten Standort die nordwest-<br />
liche Ecke <strong>de</strong>r Rauchgasentschwefelungsanlage innerhalb <strong>de</strong>s Überschwemmungsgebie-<br />
tes errichtet wer<strong>de</strong>n. Die Errichtung <strong>de</strong>r Kühlturmzusatzwasseraufbereitungsanlage sowie<br />
eines Teils <strong>de</strong>r Rauchgasentschwefelungsanlage (nordwestliche Ecke) wird laut oberer<br />
<strong>Lan<strong>de</strong>splanerische</strong> <strong>Beurteilung</strong>