Landesplanerische Beurteilung Vorlage RVS - Moeller-Meinecke.de
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Seite 198 Abweichung<br />
daher dann raumordnerisch vertretbar, wenn ihr Ziel <strong>de</strong>n materiell- rechtlichen Anfor<strong>de</strong>-<br />
rungen (insbeson<strong>de</strong>re) <strong>de</strong>s § 6 Abs. 6 HLPG zur Aufstellung eines Raumordnungsplans<br />
entspricht. Zu prüfen war daher, ob es im Rahmen einer Planaufstellung abwägungsfeh-<br />
lerfrei möglich (gewesen) wäre, an die Darstellung einer Fläche als „Bereich zum Schutz<br />
oberirdischer Gewässer“ Rechtsfolgen zu knüpfen, die eine bauliche Nutzung <strong>de</strong>s hier<br />
fraglichen Bereiches erlauben wür<strong>de</strong>n. Dies ist zu bejahen. Für <strong>de</strong>n Plangeber gibt es<br />
eine Vielzahl von Möglichkeiten, Auen, Rückhalteflächen und überschwemmungsgefähr-<br />
<strong>de</strong>te Bereiche zu sichern o<strong>de</strong>r zurückzugewinnen und dadurch <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>s vor-<br />
beugen<strong>de</strong>n Hochwasserschutzes nach § 2 Nr. 8 ROG zu verwirklichen. Denkbar wäre bei-<br />
spielsweise ein ausschließlich an die Träger <strong>de</strong>r Bauleitplanung gerichtetes Ziel, in „Berei-<br />
chen für <strong>de</strong>n Schutz oberirdischer Gewässer“ keine neuen – bauliche Nutzungen zulassen-<br />
<strong>de</strong>n – Flächen bauleitplanerisch auszuweisen. Ein solches Ziel wür<strong>de</strong> dazu führen, dass<br />
nur noch im Außenbereich zulässigen Vorhaben gegenüber <strong>de</strong>m vorbeugen<strong>de</strong>n Hoch-<br />
wasserschutz ein Vorrang eingeräumt wür<strong>de</strong>. Eine weitere Möglichkeit besteht – wie <strong>de</strong>r<br />
Entwurf <strong>de</strong>s Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans zeigt – darin,<br />
Nutzungskonflikte in „Bereichen für <strong>de</strong>n vorbeugen<strong>de</strong>n Hochwasserschutz“ durch die Dar-<br />
stellung von Vorrang- beziehungsweise Vorbehaltsgebieten zu steuern, was dazu führen<br />
wür<strong>de</strong>, dass sich bereits baulich genutzte Flächen, <strong>de</strong>ren Nutzung weiter aufrecht erhalten<br />
wird, gegenüber <strong>de</strong>m vorbeugen<strong>de</strong>n Hochwasserschutz durchsetzen können. Bei<strong>de</strong> Ziel-<br />
festsetzungen wür<strong>de</strong>n im vorliegen<strong>de</strong>n Fall dazu führen, dass die verfahrensgegenständli-<br />
che Maßnahme hier ohne die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit einer Abweichung zulässig wäre. In keinem<br />
<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Fälle sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine entsprechen<strong>de</strong> Zielfestset-<br />
zung abwägungsfehlerhaft wäre.<br />
III. Grundzüge <strong>de</strong>s Regionalplans<br />
Die Zulassung <strong>de</strong>r Abweichung berührt auch nicht die Grundzüge <strong>de</strong>s Regionalplans im<br />
Sinne <strong>de</strong>s § 12 Abs. 3 S. 1 HLPG. Die Grundzüge <strong>de</strong>s Regionalplans wer<strong>de</strong>n dann berührt,<br />
wenn eine Abweichung die raumordnerische Grundkonzeption <strong>de</strong>s Regionalplans in Fra-<br />
ge stellen wür<strong>de</strong>. Dafür, dass dies vorliegend nicht <strong>de</strong>r Fall ist, spricht bereits <strong>de</strong>r im Ent-<br />
wurf <strong>de</strong>s Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans vorgenommene<br />
Systemwechsel im Bereich <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n Hochwasserschutzes. Zu<strong>de</strong>m wird das mit<br />
<strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>s hier fraglichen Gebietes als „Bereich zum Schutz oberirdischer Ge-<br />
wässer“ verbun<strong>de</strong>ne Ziel als solches nicht in Frage gestellt. Schließlich ergibt sich auch<br />
aus Ziel 8.2.2 <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sentwicklungsplans Hessen 2000, dass vorliegend die Grundzüge<br />
<strong>de</strong>s Regionalplans nicht berührt sind. In <strong>de</strong>m genannten Ziel wird die „Abweichung“ von<br />
Regierungspräsidium Darmstadt, Juni 2009