Landesplanerische Beurteilung Vorlage RVS - Moeller-Meinecke.de
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Variantenprüfung Seite 57<br />
über einen Kamin, Alternativen zur Kühlturmtechnik und die CCS-Technologie sowie ihre<br />
Alternativen seien ungeprüft geblieben.<br />
3. Bewertung<br />
Entgegen <strong>de</strong>r in zahlreichen Anregungen und Be<strong>de</strong>nken zum Ausdruck kommen<strong>de</strong>n Auf-<br />
fassung ist es nicht zu beanstan<strong>de</strong>n, dass die Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme sowohl bei <strong>de</strong>r Prü-<br />
fung, welche Varianten vertieft zu betrachten sind, als auch bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r vertieft<br />
geprüften Varianten <strong>de</strong>n Maßstab einer weitestgehen<strong>de</strong>n Erreichung <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r Maß-<br />
nahme verfolgten Zwecks zugrun<strong>de</strong> legt. An<strong>de</strong>rs als bei behördlichen Entscheidungen,<br />
die entwe<strong>de</strong>r enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfalten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Gegenstand ge-<br />
eignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftsrechtlicher Be<strong>de</strong>utung o<strong>de</strong>r ein Europäisches Vo-<br />
gelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, bedarf es vorliegend keiner Abwägung <strong>de</strong>s<br />
Zwecks <strong>de</strong>r Maßnahme mit <strong>de</strong>m Allgemeinwohl (im Sinne <strong>de</strong>s Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG) be-<br />
ziehungsweise <strong>de</strong>m Schutz von Gebieten im Sinne <strong>de</strong>s § 34 Abs. 1 BNatSchG. An<strong>de</strong>rs als<br />
in <strong>de</strong>n vorgenannten Verfahren geht es vorliegend nicht darum, „zumutbare“ Alternativen<br />
ausfindig zu machen, die – im Gegensatz zu <strong>de</strong>r geplanten Maßnahme – bestimmte Zuläs-<br />
sigkeitsvoraussetzungen (Gemeinwohl, Vermeidung o<strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rung von Eingriffen in<br />
schutzwürdige Gebiete im Sinne <strong>de</strong>s § 34 Abs. 1 BNatSchG) erfüllen. Die Vorschrift <strong>de</strong>s<br />
§ 18 Abs. 5 S. 2 HLPG ist nicht Ausfluss einer behördlichen Verpflichtung, die Belange <strong>de</strong>r<br />
Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme gegen die Belange an<strong>de</strong>rer Privatpersonen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n öffentlichen<br />
Belang einer erhöhten Umweltverträglichkeit abzuwägen. Die Vorschrift soll die Trägerin<br />
<strong>de</strong>r Maßnahme – und infolge <strong>de</strong>ssen die Raumordnungsbehör<strong>de</strong> – durch die Prüfung, ob<br />
<strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Maßnahme auch mit an<strong>de</strong>ren Mitteln zu erreichen ist, zwingen sicherzustel-<br />
len, dass eine nicht nur <strong>de</strong>n fachgesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen entsprechen<strong>de</strong> son<strong>de</strong>rn eine<br />
– im Hinblick auf die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen, Bo<strong>de</strong>n, Wasser, Luft, Klima<br />
und Landschaft –über die fachgesetzlichen Vorgaben hinausgehen<strong>de</strong> Lösung verwirklicht<br />
wird. Der Zweck <strong>de</strong>s § 18 Abs. 5 S. 2 HLPG ist daher bereits dann als erfüllt anzusehen,<br />
wenn sich zeigt, dass <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Maßnahme verfolgte Zweck auf an<strong>de</strong>re Weise nicht zu<br />
erreichen ist.<br />
Daher greift auch <strong>de</strong>r in zahlreichen Anregungen und Be<strong>de</strong>nken zum Ausdruck kommen-<br />
<strong>de</strong> Vorwurf, die Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme habe die Kriterien <strong>de</strong>r Variantenprüfung (insbe-<br />
son<strong>de</strong>re im Hinblick auf die Nettostromerzeugung und die Eignung <strong>de</strong>r Maßnahme für<br />
erfor<strong>de</strong>rliche Systemdienstleistungen) so gewählt, dass von vornherein nur für die geplan-<br />
te Maßnahme eine Zielerreichung möglich gewesen sei, nicht durch. Gleiches gilt für <strong>de</strong>n<br />
<strong>Lan<strong>de</strong>splanerische</strong> <strong>Beurteilung</strong>