Landesplanerische Beurteilung Vorlage RVS - Moeller-Meinecke.de
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Seite 38 Verfahrensrechtliche Fragen, Variantenprüfung<br />
schleiere. Die Betrachtung <strong>de</strong>r Varianten habe daher ohne eine Einbeziehung <strong>de</strong>r Blöcke<br />
4 und 5 zu erfolgen. Bestehen<strong>de</strong> Standortalternativen (Biblis, Borken, Wölfersheim) seien<br />
nicht ausreichend berücksichtigt wor<strong>de</strong>n. Das Kriterium <strong>de</strong>r zeitlichen Realisierbarkeit<br />
müsse bei <strong>de</strong>r Alternativenprüfung unberücksichtigt bleiben.<br />
III. Bewertung<br />
Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ergibt<br />
sich aus § 15 ROG als – bis zum Inkrafttreten <strong>de</strong>r so genannten Fö<strong>de</strong>ralismusreform – rah-<br />
mengesetzliche Regelung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s sowie aus § 18 HLPG als lan<strong>de</strong>sgesetzliche Umset-<br />
zungsvorschrift. Danach ist in einem Raumordnungsverfahren festzustellen,<br />
• ob die verfahrensgegenständliche Maßnahme mit <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>r Raumord-<br />
nung im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Nr. 1 HLPG (Ziele, Grundsätze und sonstige Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>r<br />
Raumordnung) übereinstimmt und<br />
• wie die Maßnahme unter <strong>de</strong>n Gesichtspunkten <strong>de</strong>r Raumordnung auf an<strong>de</strong>re raum-<br />
be<strong>de</strong>utsame Planungen o<strong>de</strong>r Maßnahmen abgestimmt beziehungsweise durchge-<br />
führt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Es geht um die Prüfung <strong>de</strong>r Raumverträglichkeit <strong>de</strong>r geplanten Maßnahme und um die<br />
frühzeitige Koordinierung mit raumbe<strong>de</strong>utsamen Planungen an<strong>de</strong>rer Planungsträger.<br />
Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme sind im vorliegen<strong>de</strong>n Raumord-<br />
nungsverfahren nicht lediglich die „hessischen“ Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>r Raumordnung zu be-<br />
rücksichtigen. Gemäß § 18 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HLPG wird durch das Raumordnungsverfah-<br />
ren festgestellt, ob raumbe<strong>de</strong>utsame Maßnahmen mit <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>r Raumord-<br />
nung vereinbar sind. Dies beinhaltet auch diejenigen Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>r Raumordnung,<br />
die sich aus Grundsätzen und Zielen <strong>de</strong>r Regional- und Lan<strong>de</strong>spläne auch <strong>de</strong>s benachbar-<br />
ten Freistaates Bayern ergeben. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs.1 S. 1 HLPG.<br />
Daraus ergibt sich ein<strong>de</strong>utig, dass zwischen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>splanung (<strong>de</strong>r auf das Land Hessen<br />
beschränkten Planung) und <strong>de</strong>r Raumordnung (<strong>de</strong>r län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong>n Planung) diffe-<br />
renziert wird. § 3 Nr. 1 HLPG spricht von Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfor<strong>de</strong>rnis-<br />
sen <strong>de</strong>r Raumordnung – nicht <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>splanung.<br />
Weiterhin ergibt sich aus § 18 Abs. 5 S. 1 HLPG, dass im Rahmen <strong>de</strong>s Raumordnungsver-<br />
fahrens eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung nach Lan<strong>de</strong>srecht durchzuführen ist, in<br />
<strong>de</strong>r die raumbe<strong>de</strong>utsamen Auswirkungen <strong>de</strong>s Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen,<br />
Bo<strong>de</strong>n, Wasser, Luft, Klima und Landschaft unter überörtlichen Gesichtpunkten ermittelt<br />
und bewertet wer<strong>de</strong>n. Dabei ist auch zu prüfen, ob <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>s Vorhabens an<strong>de</strong>rweitig<br />
Regierungspräsidium Darmstadt, Juni 2009