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Landesplanerische Beurteilung Vorlage RVS - Moeller-Meinecke.de

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Seite 40 Verfahrensrechtliche Fragen, Variantenprüfung<br />

Genehmigungsverfahren, das <strong>de</strong>m Raumordnungsverfahren nachgeschaltet ist, geltend<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

C. Variantenprüfung<br />

I. Rechtliche Grundlagen / Prüfungsmaßstab<br />

Erklärter Zweck <strong>de</strong>r verfahrensgegenständlichen Maßnahme ist die wirtschaftliche, versor-<br />

gungssichere und umweltfreundliche Erzeugung elektrischer Energie zur Gewährleistung<br />

<strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme prognostizierten Grundlastbedarfs in einem Umfang<br />

von 1.100 MWel beziehungsweise 7,1 TWh pro Jahr (siehe auch 2. Teil:A.II sowie in diesem<br />

Teil unter II.1.a)). Die Zweckbestimmung <strong>de</strong>r Maßnahme obliegt ausschließlich <strong>de</strong>r Träge-<br />

rin <strong>de</strong>r Maßnahme. Diesbezüglich kann sie sich unmittelbar auf ihre Grundrechte aus Art.<br />

12 Abs. 1 GG (Gewerbefreiheit) sowie aus Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und<br />

ausgeübten Gewerbebetrieb) berufen. Allerdings gebieten es Sinn und Zweck <strong>de</strong>s § 18<br />

Abs. 5 S. 2 HLPG, <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme <strong>de</strong>finierten und verfolgten Zweck<br />

einer Missbrauchs- beziehungsweise Willkürkontrolle zu unterziehen. Ausgangspunkt für<br />

diese Prüfung ist <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme prognostizierte Energiebedarf.<br />

Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung zahlreicher Anregungen und Be<strong>de</strong>nken ist es im Rahmen dieser<br />

Prüfung nicht Aufgabe <strong>de</strong>r Raumordnungsbehör<strong>de</strong>, eine eigene Bedarfsprognose zu<br />

erstellen beziehungsweise von fachkundiger Stelle erstellen zu lassen (siehe auch II.3.a)).<br />

Zu prüfen ist ausschließlich, ob die Bedarfsprognose <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme als<br />

Grundlage zur Bestimmung <strong>de</strong>s Zwecks <strong>de</strong>r Maßnahme einer Willkür- beziehungsweise<br />

Missbrauchskontrolle standhält. Entschei<strong>de</strong>nd ist daher nach allgemeinen verwaltungs-<br />

rechtlichen Grundsätzen, ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Trägerin <strong>de</strong>r<br />

Maßnahme ihrer Bedarfsprognose einen unzutreffen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r unvollständigen Sachver-<br />

halt zugrun<strong>de</strong> gelegt hat o<strong>de</strong>r ob gegen allgemeingültige Erfahrungssätze o<strong>de</strong>r Denkge-<br />

setze verstoßen wur<strong>de</strong>.<br />

Dementsprechend erfolgt die Variantenprüfung nach § 18 Abs. 5 S. 2 HLPG in drei Stufen:<br />

• Zunächst ist zu prüfen, ob die Zweckbestimmung durch die Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme<br />

– insbeson<strong>de</strong>re im Hinblick auf die dieser Zweckbestimmung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />

Bedarfsprognose – missbräuchlich o<strong>de</strong>r willkürlich erfolgt ist.<br />

• Sodann ist zu prüfen, ob die Bewertung <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme, dass eine be-<br />

stimmte – grundsätzlich in Betracht kommen<strong>de</strong> – Variante <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Maßnahme<br />

verfolgten Zweck verfehlt, zutrifft.<br />

Regierungspräsidium Darmstadt, Juni 2009

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