Landesplanerische Beurteilung Vorlage RVS - Moeller-Meinecke.de
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Seite 40 Verfahrensrechtliche Fragen, Variantenprüfung<br />
Genehmigungsverfahren, das <strong>de</strong>m Raumordnungsverfahren nachgeschaltet ist, geltend<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
C. Variantenprüfung<br />
I. Rechtliche Grundlagen / Prüfungsmaßstab<br />
Erklärter Zweck <strong>de</strong>r verfahrensgegenständlichen Maßnahme ist die wirtschaftliche, versor-<br />
gungssichere und umweltfreundliche Erzeugung elektrischer Energie zur Gewährleistung<br />
<strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme prognostizierten Grundlastbedarfs in einem Umfang<br />
von 1.100 MWel beziehungsweise 7,1 TWh pro Jahr (siehe auch 2. Teil:A.II sowie in diesem<br />
Teil unter II.1.a)). Die Zweckbestimmung <strong>de</strong>r Maßnahme obliegt ausschließlich <strong>de</strong>r Träge-<br />
rin <strong>de</strong>r Maßnahme. Diesbezüglich kann sie sich unmittelbar auf ihre Grundrechte aus Art.<br />
12 Abs. 1 GG (Gewerbefreiheit) sowie aus Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und<br />
ausgeübten Gewerbebetrieb) berufen. Allerdings gebieten es Sinn und Zweck <strong>de</strong>s § 18<br />
Abs. 5 S. 2 HLPG, <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme <strong>de</strong>finierten und verfolgten Zweck<br />
einer Missbrauchs- beziehungsweise Willkürkontrolle zu unterziehen. Ausgangspunkt für<br />
diese Prüfung ist <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme prognostizierte Energiebedarf.<br />
Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung zahlreicher Anregungen und Be<strong>de</strong>nken ist es im Rahmen dieser<br />
Prüfung nicht Aufgabe <strong>de</strong>r Raumordnungsbehör<strong>de</strong>, eine eigene Bedarfsprognose zu<br />
erstellen beziehungsweise von fachkundiger Stelle erstellen zu lassen (siehe auch II.3.a)).<br />
Zu prüfen ist ausschließlich, ob die Bedarfsprognose <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme als<br />
Grundlage zur Bestimmung <strong>de</strong>s Zwecks <strong>de</strong>r Maßnahme einer Willkür- beziehungsweise<br />
Missbrauchskontrolle standhält. Entschei<strong>de</strong>nd ist daher nach allgemeinen verwaltungs-<br />
rechtlichen Grundsätzen, ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Trägerin <strong>de</strong>r<br />
Maßnahme ihrer Bedarfsprognose einen unzutreffen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r unvollständigen Sachver-<br />
halt zugrun<strong>de</strong> gelegt hat o<strong>de</strong>r ob gegen allgemeingültige Erfahrungssätze o<strong>de</strong>r Denkge-<br />
setze verstoßen wur<strong>de</strong>.<br />
Dementsprechend erfolgt die Variantenprüfung nach § 18 Abs. 5 S. 2 HLPG in drei Stufen:<br />
• Zunächst ist zu prüfen, ob die Zweckbestimmung durch die Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme<br />
– insbeson<strong>de</strong>re im Hinblick auf die dieser Zweckbestimmung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />
Bedarfsprognose – missbräuchlich o<strong>de</strong>r willkürlich erfolgt ist.<br />
• Sodann ist zu prüfen, ob die Bewertung <strong>de</strong>r Trägerin <strong>de</strong>r Maßnahme, dass eine be-<br />
stimmte – grundsätzlich in Betracht kommen<strong>de</strong> – Variante <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Maßnahme<br />
verfolgten Zweck verfehlt, zutrifft.<br />
Regierungspräsidium Darmstadt, Juni 2009