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RS1_Machbarkeitsstudie_web

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05<br />

Schritte zur Realisierung<br />

03<br />

Trägerschaften, Förderung und Finanzierung des <strong>RS1</strong><br />

Der <strong>RS1</strong> verläuft durch drei Regierungsbezirke<br />

Nordrhein- Westfalens, verbindet mehrere Großstädte<br />

der Metropole Ruhr und besitzt damit, neben seiner<br />

Bedeutung als innerstädtische Verbindung zwischen<br />

Stadtteilen und Stadtzentren, eine hohe regionale<br />

Verkehrsbedeutung in Nordrhein-Westfalen. Aufgrund<br />

der Parallelführung zur A 40/B 1 hat der <strong>RS1</strong> wegen<br />

des hohen Anteils an Binnenverkehren ein erhebliches<br />

Entlastungspotenzial für Bundesfernstraßen.<br />

Aus der überörtlichen Verbindungsfunktion, dem<br />

bundesweiten Modellcharakter als innovative Verkehrsinfrastruktur<br />

und dem Entlastungspotenzial für Bundesfernstraßen<br />

lässt sich eine Verpflichtung übergeordneter<br />

Planungsebenen zur Übernahme der Baulastträgerschaft<br />

für Radschnellwege ableiten. Es ist daher prioritär mit<br />

dem Bund zu diskutieren, ob und inwieweit die Investitionskosten<br />

für Radschnellwege durch den Bund übernommen<br />

werden können, sofern sie nachweislich zu einer Entlastung<br />

einer Bundesfernstraße beitragen und/oder – wie<br />

im Falle des <strong>RS1</strong> – einen herausragenden Modellcharakter<br />

besitzen und als Referenzstrecke dienen könnten.<br />

Baulastträgerschaften nach Straßen- und Wegekategorien<br />

Radwege sind in Nordrhein-Westfalen entweder als unselbstständige<br />

Radwege an Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen<br />

als Teil der Straße definiert (§ 2 Abs. 2 StrWG<br />

NRW) oder sie zählen als selbstständig geführte Radwege<br />

zu den sonstigen Gemeindestraßen. Für den Radverkehr<br />

relevant sind die sich daraus ergebenden Baulastträgerschaften<br />

und Verkehrssicherungspflichten. Die Baulastträger<br />

sind u.a. zuständig für die Planung, Herstellung,<br />

Unterhaltung und Erneuerung sowie Ausstattung, Verbesserung<br />

und den Ausbau von Straßen und Radverkehrsanlagen.<br />

Gleichzeitig sind in der Regel die Baulastträger<br />

verantwortlich für die Verkehrssicherungspflicht, wenn<br />

keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.<br />

Für unselbstständig geführte Radverkehrsanlagen an<br />

Bundesstraßen liegt bei Ortsdurchfahrten in Gemeinden<br />

mit über 80.000 Einwohnern die Baulast bei den<br />

Gemeinden. Gleiches gilt für Gemeinden mit mehr als<br />

50.000 und unter 80.000 Einwohnern, sofern sie dies<br />

gegenüber der Landesstraßenbaubehörde erklären. Bei<br />

kleineren Kommunen liegt die Baulast für die Radwege<br />

an Bundesstraßen beim Bund. Die Baulastträgerschaft bei<br />

Radverkehrsanlagen auf freier Strecke liegt beim Bund<br />

und wird im Wege der Auftragsverwaltung an das Land<br />

Nordrhein-Westfalen übertragen.<br />

Betriebswege der Bundeswasserstraßen können in<br />

vielen Fällen auch vom Radverkehr genutzt werden. Die<br />

Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht wird dabei<br />

über Gestattungsverträge mit den jeweiligen Kommunen<br />

geregelt. Bei den Landes- und Kreisstraßen liegt<br />

auf freier Strecke die Baulastträgerschaft beim Land<br />

bzw. beim Kreis. In Abhängigkeit von der Gemeindegröße<br />

ändert sich die Straßenbaulastträgerschaft für die<br />

Radverkehrsanlagen bei den Ortsdurchfahrten wieder<br />

mit der Einwohneranzahl. Bei mehr 80.000 Einwohnern<br />

ist die Gemeinde Baulastträger, bei einer Größe zwischen<br />

50.000 und 80.000 Einwohner kann sie es durch<br />

Erklärung gegenüber dem MBWSV NRW sein.<br />

Eindeutig geregelt ist es bei den Gemeindestraßen;<br />

sämtliche Radverkehrsanlagen liegen in der Baulast der<br />

Gemeinde. Selbstständige Radwege und damit oft auch<br />

öffentliche Feld- und Waldwege gelten in NRW als sonstige<br />

Gemeindestraße, wenn sie für den Verkehr gewidmet<br />

sind (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW) und die Gemeinde<br />

ebenfalls Baulastträger ist. Diejenigen Feld- oder Waldwege,<br />

die nicht darunterfallen, gelten als sonstige<br />

öffentliche Straßen nach § 3 Abs. 5 S. 1 StrWG NRW. Die<br />

Baulastträgerschaften werden dann über eine Widmungsverfügung<br />

bestimmt.<br />

Abzugrenzen von der Baulastträgerschaft ist u.a. die Straßenreinigung<br />

oder die Beleuchtung. Die Straßen reinigung<br />

und der Winterdienst sind in NRW über das Gesetz zur<br />

Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) geregelt.<br />

Sofern es sich um Ortsdurchfahrten handelt, ist die Reinigung<br />

(einschließlich Winterdienst) – auch von Bundes-,<br />

Landes- und Kreisstraßen – Aufgabe der Gemeinden,<br />

die diese wiederum durch Vereinbarungen übertragen<br />

166 <strong>Machbarkeitsstudie</strong> <strong>RS1</strong> - Radschnellweg Ruhr

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