RS1_Machbarkeitsstudie_web
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05<br />
Schritte zur Realisierung<br />
03<br />
Trägerschaften, Förderung und Finanzierung des <strong>RS1</strong><br />
Der <strong>RS1</strong> verläuft durch drei Regierungsbezirke<br />
Nordrhein- Westfalens, verbindet mehrere Großstädte<br />
der Metropole Ruhr und besitzt damit, neben seiner<br />
Bedeutung als innerstädtische Verbindung zwischen<br />
Stadtteilen und Stadtzentren, eine hohe regionale<br />
Verkehrsbedeutung in Nordrhein-Westfalen. Aufgrund<br />
der Parallelführung zur A 40/B 1 hat der <strong>RS1</strong> wegen<br />
des hohen Anteils an Binnenverkehren ein erhebliches<br />
Entlastungspotenzial für Bundesfernstraßen.<br />
Aus der überörtlichen Verbindungsfunktion, dem<br />
bundesweiten Modellcharakter als innovative Verkehrsinfrastruktur<br />
und dem Entlastungspotenzial für Bundesfernstraßen<br />
lässt sich eine Verpflichtung übergeordneter<br />
Planungsebenen zur Übernahme der Baulastträgerschaft<br />
für Radschnellwege ableiten. Es ist daher prioritär mit<br />
dem Bund zu diskutieren, ob und inwieweit die Investitionskosten<br />
für Radschnellwege durch den Bund übernommen<br />
werden können, sofern sie nachweislich zu einer Entlastung<br />
einer Bundesfernstraße beitragen und/oder – wie<br />
im Falle des <strong>RS1</strong> – einen herausragenden Modellcharakter<br />
besitzen und als Referenzstrecke dienen könnten.<br />
Baulastträgerschaften nach Straßen- und Wegekategorien<br />
Radwege sind in Nordrhein-Westfalen entweder als unselbstständige<br />
Radwege an Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen<br />
als Teil der Straße definiert (§ 2 Abs. 2 StrWG<br />
NRW) oder sie zählen als selbstständig geführte Radwege<br />
zu den sonstigen Gemeindestraßen. Für den Radverkehr<br />
relevant sind die sich daraus ergebenden Baulastträgerschaften<br />
und Verkehrssicherungspflichten. Die Baulastträger<br />
sind u.a. zuständig für die Planung, Herstellung,<br />
Unterhaltung und Erneuerung sowie Ausstattung, Verbesserung<br />
und den Ausbau von Straßen und Radverkehrsanlagen.<br />
Gleichzeitig sind in der Regel die Baulastträger<br />
verantwortlich für die Verkehrssicherungspflicht, wenn<br />
keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.<br />
Für unselbstständig geführte Radverkehrsanlagen an<br />
Bundesstraßen liegt bei Ortsdurchfahrten in Gemeinden<br />
mit über 80.000 Einwohnern die Baulast bei den<br />
Gemeinden. Gleiches gilt für Gemeinden mit mehr als<br />
50.000 und unter 80.000 Einwohnern, sofern sie dies<br />
gegenüber der Landesstraßenbaubehörde erklären. Bei<br />
kleineren Kommunen liegt die Baulast für die Radwege<br />
an Bundesstraßen beim Bund. Die Baulastträgerschaft bei<br />
Radverkehrsanlagen auf freier Strecke liegt beim Bund<br />
und wird im Wege der Auftragsverwaltung an das Land<br />
Nordrhein-Westfalen übertragen.<br />
Betriebswege der Bundeswasserstraßen können in<br />
vielen Fällen auch vom Radverkehr genutzt werden. Die<br />
Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht wird dabei<br />
über Gestattungsverträge mit den jeweiligen Kommunen<br />
geregelt. Bei den Landes- und Kreisstraßen liegt<br />
auf freier Strecke die Baulastträgerschaft beim Land<br />
bzw. beim Kreis. In Abhängigkeit von der Gemeindegröße<br />
ändert sich die Straßenbaulastträgerschaft für die<br />
Radverkehrsanlagen bei den Ortsdurchfahrten wieder<br />
mit der Einwohneranzahl. Bei mehr 80.000 Einwohnern<br />
ist die Gemeinde Baulastträger, bei einer Größe zwischen<br />
50.000 und 80.000 Einwohner kann sie es durch<br />
Erklärung gegenüber dem MBWSV NRW sein.<br />
Eindeutig geregelt ist es bei den Gemeindestraßen;<br />
sämtliche Radverkehrsanlagen liegen in der Baulast der<br />
Gemeinde. Selbstständige Radwege und damit oft auch<br />
öffentliche Feld- und Waldwege gelten in NRW als sonstige<br />
Gemeindestraße, wenn sie für den Verkehr gewidmet<br />
sind (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW) und die Gemeinde<br />
ebenfalls Baulastträger ist. Diejenigen Feld- oder Waldwege,<br />
die nicht darunterfallen, gelten als sonstige<br />
öffentliche Straßen nach § 3 Abs. 5 S. 1 StrWG NRW. Die<br />
Baulastträgerschaften werden dann über eine Widmungsverfügung<br />
bestimmt.<br />
Abzugrenzen von der Baulastträgerschaft ist u.a. die Straßenreinigung<br />
oder die Beleuchtung. Die Straßen reinigung<br />
und der Winterdienst sind in NRW über das Gesetz zur<br />
Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) geregelt.<br />
Sofern es sich um Ortsdurchfahrten handelt, ist die Reinigung<br />
(einschließlich Winterdienst) – auch von Bundes-,<br />
Landes- und Kreisstraßen – Aufgabe der Gemeinden,<br />
die diese wiederum durch Vereinbarungen übertragen<br />
166 <strong>Machbarkeitsstudie</strong> <strong>RS1</strong> - Radschnellweg Ruhr