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RS1_Machbarkeitsstudie_web

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02<br />

Ausgangssituation<br />

07 Ziel- und Nutzungskonflikte<br />

zur Verträglichkeit des Vorhabens aufgrund der räumlichen<br />

Nähe als erforderlich erachtet. Diese hat vorab zu<br />

klären, ob von dem Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen<br />

auf die FFH-Gebiete bzw. auf die Erhaltungsziele der<br />

Gebiete ausgehen (§ 34 BNatSchG).<br />

Auf Grundlage der Nutzungskartierung des Regionalverbandes<br />

Ruhr-RVR sowie eigener Erhebungen werden<br />

Eingriffe in besonders hochwertige Biotope dargestellt.<br />

Dies sind insbesondere Biotope, die lange Entwicklungszeiträume<br />

benötigen, um eine entsprechende Wertigkeit<br />

aufzuweisen, da ihre Wiederherstellung nicht kurzfristig<br />

erfolgen kann. Hierbei handelt es sich im Betrachtungsraum<br />

im Wesentlichen um Gewässer, Gehölz- und Waldbiotope.<br />

Die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im<br />

Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist<br />

vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche<br />

Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen<br />

zu kompensieren. Wo dies nicht möglich ist,<br />

wird ein Ersatz durch Geld angestrebt. Damit sorgt die<br />

Eingriffsregelung für einen flächendeckenden Mindestschutz<br />

von Natur und Landschaft.<br />

Neben der Eingriffsregelung müssen auch artenschutzrechtliche<br />

Belange im Rahmen der Genehmigungsplanung<br />

Beachtung finden. Es ist die „Verwaltungsvorschrift zur<br />

Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung<br />

der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG<br />

(V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren“<br />

zu berücksichtigen. Eine Artenschutzprüfung<br />

ist in Stufen durchzuführen, je nach Betroffenheit von<br />

planungsrelevanten Arten. Bereiche mit möglichen<br />

Vorkommen von planungsrelevanten Arten, die einen<br />

höheren Aufwand bei der Erarbeitung der artenschutzrechtlichen<br />

Prüfung erwarten lassen, sind in den Steckbriefen<br />

entsprechend gekennzeichnet.<br />

Bei Eingriffen in Gewässer ist im Rahmen der Genehmigungsplanung<br />

das Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung<br />

mit dem Landeswassergesetz zu berücksichtigen.<br />

Maßnahmen innerhalb von Überschwemmungsbereichen<br />

dürfen beispielsweise keine hydrologischen Auswirkungen<br />

auf das Retentionsvolumen dieser Flächen haben. Der<br />

Eintrag von z.B. Streusalzen ist zu vermeiden.<br />

Bei der Inanspruchnahme von Böden ist der Vorsorgegrundsatz<br />

von zentraler Bedeutung, denn Böden bedürfen<br />

nicht nur als eine nicht vermehrbare Ressource besonderen<br />

Schutzes. Wegen der langen Zeiträume, die zur<br />

Bodenentwicklung nötig sind, müssen Eingriffe in Böden<br />

in der Regel als nicht reversibel angesehen werden. Im<br />

Betrachtungsraum sind schutzwürdige Böden mit hoher<br />

Bodenfruchtbarkeit keine Seltenheit. Im Bereich der<br />

Gewässer sind die Böden durch das Grundwasser stark<br />

beeinflusst. Hier finden sich schutzwürdige Böden mit<br />

hohem Biotopentwicklungspotenzial, so weit nicht bereits<br />

versiegelt oder überdeckt. Zudem wurde die Betroffenheit<br />

bekannter Geoschutz-Objekte abgeprüft.<br />

Die zukünftig erforderlichen natur- und artenschutzrechtlichen<br />

Fachplanungen betrachten differenziert die von<br />

dem Projekt ausgehenden bau-, anlage- und betriebsbedingten<br />

Wirkungen.<br />

44 <strong>Machbarkeitsstudie</strong> <strong>RS1</strong> - Radschnellweg Ruhr

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