RS1_Machbarkeitsstudie_web
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02<br />
Ausgangssituation<br />
07 Ziel- und Nutzungskonflikte<br />
zur Verträglichkeit des Vorhabens aufgrund der räumlichen<br />
Nähe als erforderlich erachtet. Diese hat vorab zu<br />
klären, ob von dem Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen<br />
auf die FFH-Gebiete bzw. auf die Erhaltungsziele der<br />
Gebiete ausgehen (§ 34 BNatSchG).<br />
Auf Grundlage der Nutzungskartierung des Regionalverbandes<br />
Ruhr-RVR sowie eigener Erhebungen werden<br />
Eingriffe in besonders hochwertige Biotope dargestellt.<br />
Dies sind insbesondere Biotope, die lange Entwicklungszeiträume<br />
benötigen, um eine entsprechende Wertigkeit<br />
aufzuweisen, da ihre Wiederherstellung nicht kurzfristig<br />
erfolgen kann. Hierbei handelt es sich im Betrachtungsraum<br />
im Wesentlichen um Gewässer, Gehölz- und Waldbiotope.<br />
Die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im<br />
Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist<br />
vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche<br />
Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen<br />
zu kompensieren. Wo dies nicht möglich ist,<br />
wird ein Ersatz durch Geld angestrebt. Damit sorgt die<br />
Eingriffsregelung für einen flächendeckenden Mindestschutz<br />
von Natur und Landschaft.<br />
Neben der Eingriffsregelung müssen auch artenschutzrechtliche<br />
Belange im Rahmen der Genehmigungsplanung<br />
Beachtung finden. Es ist die „Verwaltungsvorschrift zur<br />
Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung<br />
der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG<br />
(V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren“<br />
zu berücksichtigen. Eine Artenschutzprüfung<br />
ist in Stufen durchzuführen, je nach Betroffenheit von<br />
planungsrelevanten Arten. Bereiche mit möglichen<br />
Vorkommen von planungsrelevanten Arten, die einen<br />
höheren Aufwand bei der Erarbeitung der artenschutzrechtlichen<br />
Prüfung erwarten lassen, sind in den Steckbriefen<br />
entsprechend gekennzeichnet.<br />
Bei Eingriffen in Gewässer ist im Rahmen der Genehmigungsplanung<br />
das Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung<br />
mit dem Landeswassergesetz zu berücksichtigen.<br />
Maßnahmen innerhalb von Überschwemmungsbereichen<br />
dürfen beispielsweise keine hydrologischen Auswirkungen<br />
auf das Retentionsvolumen dieser Flächen haben. Der<br />
Eintrag von z.B. Streusalzen ist zu vermeiden.<br />
Bei der Inanspruchnahme von Böden ist der Vorsorgegrundsatz<br />
von zentraler Bedeutung, denn Böden bedürfen<br />
nicht nur als eine nicht vermehrbare Ressource besonderen<br />
Schutzes. Wegen der langen Zeiträume, die zur<br />
Bodenentwicklung nötig sind, müssen Eingriffe in Böden<br />
in der Regel als nicht reversibel angesehen werden. Im<br />
Betrachtungsraum sind schutzwürdige Böden mit hoher<br />
Bodenfruchtbarkeit keine Seltenheit. Im Bereich der<br />
Gewässer sind die Böden durch das Grundwasser stark<br />
beeinflusst. Hier finden sich schutzwürdige Böden mit<br />
hohem Biotopentwicklungspotenzial, so weit nicht bereits<br />
versiegelt oder überdeckt. Zudem wurde die Betroffenheit<br />
bekannter Geoschutz-Objekte abgeprüft.<br />
Die zukünftig erforderlichen natur- und artenschutzrechtlichen<br />
Fachplanungen betrachten differenziert die von<br />
dem Projekt ausgehenden bau-, anlage- und betriebsbedingten<br />
Wirkungen.<br />
44 <strong>Machbarkeitsstudie</strong> <strong>RS1</strong> - Radschnellweg Ruhr