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RS1_Machbarkeitsstudie_web

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Ausgangssituation 02<br />

07<br />

Zielkonflikte mit anderen Flächennutzungen<br />

Das zentrale Ziel des <strong>RS1</strong> ist die Schaffung von direkten<br />

und geradlinig geführten Verbindungen zwischen den<br />

Städten des Ruhrgebiets. Die besondere Raumstruktur<br />

des Ruhrgebietes stellt diesbezüglich jedoch eine große<br />

Herausforderung dar: Sie zeichnet sich zum einen durch<br />

ein Nebeneinander von hoch verdichteten Innenstädten,<br />

verdichteten und aufgelockerten Wohngebieten,<br />

Industrie- und Gewerbegebieten sowie Brachflächen aus.<br />

Zum anderen wird sie aber auch von ländlich geprägten<br />

Räumen und Freiflächen durchzogen.<br />

Die vom <strong>RS1</strong> beanspruchten Flächen stehen nicht ohne<br />

Weiteres zur Verfügung. Im besonderen Maße gilt dies,<br />

sofern der <strong>RS1</strong> an bzw. auf ehemaligen oder entlang noch<br />

in Betrieb befindlicher Eisenbahninfrastrukturanlagen<br />

geführt wird. In mehreren Abschnitten wird dies der Fall<br />

sein, beispielsweise im Abschnitt zwischen dem Hauptbahnhof<br />

Mülheim an der Ruhr und der Stadtgrenze zu<br />

Essen.<br />

Hier ist gemäß den Anforderungen der Deutschen<br />

Bahn AG der <strong>RS1</strong> zur Bahnlinie hin mit einem mindestens<br />

1,80 m hohen, mit Oberleitungsschutz ausgestatteten<br />

Zaun abzusichern.<br />

Bei der weiteren Planung des <strong>RS1</strong> sind die rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme der<br />

Flächen zu berücksichtigen. Von hoher Bedeutung ist in<br />

diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen der<br />

Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung nach<br />

§ 11 AEG und einer Freistellung von Bahnbetriebszwecken<br />

nach § 23 AEG.<br />

Im Zuge der weiteren Planungen für den <strong>RS1</strong> ist daher zu<br />

prüfen, inwiefern Bahnflächen benötigt werden und ob<br />

diese im Rahmen eines Freistellungsverfahrens verfügbar<br />

gemacht werden können.<br />

Insbesondere bei einer Führung des Radschnellwegs<br />

durch Freiräume können sich Konflikte mit dem Naturund<br />

Artenschutz ergeben. Für die Flächen der Rheinischen<br />

Bahn zwischen Essen und Mülheim an der Ruhr und im<br />

Duisburger Stadtwald ist daher neben der Grundstücksverfügbarkeit<br />

auch die Verträglichkeit des <strong>RS1</strong> mit ökologischen<br />

Funktionen zu prüfen.<br />

Bei der weiteren Realisierung ist eine Abwägung von<br />

Belangen einer nachhaltiger Mobilität dienenden<br />

Verkehrs infrastruktur, wie sie der <strong>RS1</strong> darstellt, und den<br />

Belangen des Natur- und Artenschutzes notwendig.<br />

Aspekt Natur- und Artenschutz – Hinweise für die Genehmigungsplanung<br />

Für die jeweiligen Trassenabschnitte wurde auf der<br />

Grundlage von Bestandsdaten die Konfliktdichte, bezogen<br />

auf das Themenfeld Natur- und Artenschutz, dargestellt.<br />

Hieraus lassen sich Hinweise für das weitere Vorgehen im<br />

Rahmen der Genehmigungsplanung ableiten.<br />

Eine Ersteinschätzung zur Konfliktdichte leitet den Aufwand<br />

im Rahmen der Genehmigungsplanung ab und stellt<br />

vor dem Hintergrund von Bestandsdaten die Eingriffserheblichkeit<br />

bzw. Sensibilität über eine Ampelbewertung<br />

dar (siehe Themenkarte „Eingriffserheblichkeit“, S. 45).<br />

Die Ersteinschätzung erfolgte auf der Grundlage bislang<br />

ausgewiesener Schutzgebiete bzw. Flächen von hoher<br />

Bedeutung. Dies sind Natura-2000-Gebiete, Naturschutzund<br />

Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile,<br />

besonders geschützte Biotope nach § 32<br />

BNatSchG, Flächen im Biotopkataster der LANUV sowie<br />

Flächen im landesweiten Biotopverbund.<br />

Bei der Umsetzung der Radschnellwegtrasse ist im<br />

Rahmen der Genehmigungsplanung eine vertiefende<br />

Untersuchung über die Wertigkeit und die tatsächliche<br />

Betroffenheit von Flächen durchzuführen. Führt die Trasse<br />

durch Schutzgebiete, sind entsprechende Anträge zur<br />

Befreiung von den Ge-und Verboten nach § 67 BNatSchG<br />

zu stellen. Für die FFH-Gebiete im Umfeld der Maßnahme<br />

wird bislang für den Bereich Lippe eine FFH-Vorprüfung<br />

<strong>Machbarkeitsstudie</strong> <strong>RS1</strong> - Radschnellweg Ruhr<br />

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