RS1_Machbarkeitsstudie_web
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05<br />
Schritte zur Realisierung<br />
03 Trägerschaften, Förderung und Finanzierung des <strong>RS1</strong><br />
Aufgaben- und Finanzierungskompetenz. Eine zentrale<br />
Trägerschaft gewährleistet einerseits durchgängige und<br />
einheitliche Qualitäten nach dem Kriterienkatalog des<br />
Landes für Radschnellwege, andererseits auch im Unterhalt<br />
sowie bei Reinigung und Winterdienst. Wird der <strong>RS1</strong><br />
als Landesradweg gebaut und unterhalten, vereinfacht<br />
sich darüber hinaus beispielsweise die Übertragung<br />
der Verkehrssicherungspflicht auf dem Kanaluferweg<br />
zwischen Bergkamen und Hamm, in dem Fall auf den<br />
Landesbetrieb Straßenbau NRW, der damit alleiniger<br />
Vertragspartner der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung<br />
des Bundes würde. Ob dies über einen Gestattungsvertrag<br />
oder eine Widmung und damit eine Verkehrssicherungspflicht<br />
geschieht, ist zu entscheiden (siehe<br />
Kasten Bundeswasserstraßen, S. 46).<br />
Gleiches gilt für Abschnitte auf ehemaligen Bahntrassen.<br />
Eine zentrale Trägerschaft erleichtert darüber hinaus Entscheidungen<br />
und Umsetzungen zu Ausstattungselementen<br />
und zur Gestaltung. Unabhängig von einer Übernahme der<br />
Baulastträgerschaft des Landes und vorbehaltlich anderer<br />
Lösungen zur Realisierung des <strong>RS1</strong>, ist ein zentraler<br />
Träger wie der RVR für Steuerung und die Umsetzung<br />
unabdingbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund,<br />
dass die Realisierung nur abschnittsweise erfolgen wird.<br />
Dabei ist durch den Steuerer sicherzustellen, dass die<br />
gebauten Abschnitte in den lokalen Netzen bereits eine<br />
entsprechende Verkehrsfunktion erfüllen. Allerdings<br />
zeigen die bisherigen Erfahrungen des RVR, dass sich ein<br />
zentrales Routen- und Qualitätsmanagement für regionale<br />
Radwege im Sinne einer durchgehenden Netzqualität<br />
als schwierig gestaltet, solange die Baulastträgerschaft<br />
heterogen verteilt ist und vom Qualitätsmanagement<br />
getrennt liegt.<br />
Eine Orientierung an den Regelungen für Landesstraßen<br />
in Nordrhein-Westfalen würde die Übernahme der Baulast<br />
für Radschnellwege durch das Land sehr wahrscheinlich<br />
auf Städte unter 80.000 Einwohner und auf „freie“<br />
Strecken, also außerorts, reduzieren. Die Übernahme der<br />
gesamten Baulast durch das Land, auch bei einer Führung<br />
von Radschnellwegen im Straßenraum oder straßenbegleitend<br />
in Ortsdurchfahrten, erscheint zum jetzigen<br />
Zeitpunkt eher unwahrscheinlich.<br />
Die Kostenschätzung für den <strong>RS1</strong> zeigt, dass unter den<br />
bisherigen Förderbedingungen für Radverkehrsanlagen<br />
die Realisierung des Radschnellwegs durch die Kommunen<br />
und den Regionalverband alleine nicht möglich ist.<br />
In den Diskussionen im projektbegleitenden Arbeitskreis,<br />
in der Lenkungsrunde der Dezernenten und der<br />
Politik der beteiligten Kommunen wurde sehr deutlich,<br />
dass die daraus resultierenden Eigenanteile für die<br />
hohen Qualitäten und damit auch hohen Kosten, die ein<br />
Radschnellweg in Bau und Unterhalt erfordert, nicht<br />
finanziert werden können. Insbesondere für Ingenieurbauwerke<br />
(Brücken, Tunnel, Unterführungen), die einen<br />
großen Teil der Kosten verursachen werden, sind die<br />
Kommunen auf weitest gehende finanzielle Unterstützung<br />
angewiesen. Gleich zeitig sind eben genau diese Abschnitte<br />
wesentlich für den Erfolg eines Radschnellwegs, denn<br />
in der gerad linigen und durchgängigen Führung liegen<br />
die Vorteile für die Nutzerinnen und Nutzer. Hier müssen<br />
zusätzliche Fördertatbestände bzw. Förderzugänge<br />
geschaffen werden, z.B. für Modellvorhaben. Die Vergabe<br />
der Fördermittel ist eng an die Schlüssigkeit des Netzes<br />
mit Einbindung in die lokalen Netze, eine planungsrechtliche<br />
Definition – hier beispielsweise im Regionalplan<br />
–, die Qualitätskriterien für Radschnellwege und den<br />
eigenständigen Verkehrswert des beantragten Abschnitts<br />
als Radschnellweg zu knüpfen.<br />
Im Zuge einer Neufassung des Straßen- und Wege gesetzes<br />
ist auch eine Trägerschaft des <strong>RS1</strong> als Landesradweg<br />
durch das Land Nordrhein-Westfalen denkbar. Damit würde<br />
das Land die entsprechenden Mittel für den Neubau,<br />
Ausbau und Unterhalt des <strong>RS1</strong> aufwenden. In den Landeshaushalt<br />
müsste dazu dann ein Titel „Bau und Unterhalt<br />
von Radschnellwegen“ eingestellt werden.<br />
In den Städten entlang des <strong>RS1</strong> und mit dem Land wäre<br />
über die Kriterien zur Definition für „freie Strecke“ und<br />
„Ortslage“ zu diskutieren, um die Länge der Abschnitte in<br />
finanzieller Zuständigkeit der Kommunen zu reduzieren.<br />
Denn eine unmittelbare Übertragung der Regelungen für<br />
168 <strong>Machbarkeitsstudie</strong> <strong>RS1</strong> - Radschnellweg Ruhr