Stadt Melle: ''Flächennutzungsplan Neuaufstellung 2004 ...
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140 <strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> Flächennutzungsplan <strong>Neuaufstellung</strong> <strong>2004</strong><br />
Da sich die Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Windenergieanlagen-Standorten<br />
seit Inkrafttreten der 80. Flächennutzungsplanänderung nicht verändert haben, ist eine er-<br />
neute bzw. weitergehende Untersuchung des <strong>Stadt</strong>gebiets hinsichtlich potentieller Wind-<br />
energieanlagen-Standorte im Rahmen der Flächennutzungsplan-<strong>Neuaufstellung</strong> entbehrlich.<br />
Da diese Flächen bislang als Versorgungsflächen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB dargestellt<br />
waren, wird im Rahmen der <strong>Neuaufstellung</strong> eine Klarstellung vorgenommen, indem diese<br />
Bereiche als Sonderbauflächen „Windenergieanlagen“ dargestellt werden. Damit entsprechen<br />
die Darstellungen des Flächennutzungsplanes der gängigen Praxis im Regierungsbezirk<br />
Weser-Ems.<br />
Durch die Darstellung der Flächen im Flächennutzungsplan erfüllt die <strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> die Voraussetzung<br />
des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dadurch stehen der Errichtung von Windenergieanlagen<br />
im Außenbereich an anderen als den hier vorgesehenen Stellen im <strong>Stadt</strong>gebiet<br />
öffentliche Belange in der Regel entgegen. Solche Vorhaben sind deshalb grundsätzlich<br />
nicht<br />
mehr zulässig. Die Privilegierung gilt damit außerhalb der Sondergebiete nur noch für<br />
Windenergieanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Das bedeutet,<br />
dass mehr als die Hälfte der gewonnenen Energie im land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmen<br />
direkt genutzt werden muss.<br />
13.4.4.3 Großflächiger Einzelhandel<br />
Im Hinblick auf den Einzelhandel ist es Planungsziel der <strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> – neben der Nahversorgung<br />
in den einzelnen<br />
<strong>Stadt</strong>teilen - die Innenstadt von <strong>Melle</strong>-Mitte als Geschäftszentrum zu<br />
stärken<br />
und weiterzuentwickeln. Verkaufsflächen mit innenstadtrelevanten Sortimenten sollen<br />
gemäss der „Einzelhandelsstrukturuntersuchung“ vom Oktober 2002 in „nicht-integrierten<br />
Lagen“, sprich am <strong>Stadt</strong>rand und in den Gewerbegebieten, ausgeschlossen werden. Entsprechende<br />
Festsetzungen sind in den nachfolgenden Bebauungsplänen vorgesehen.<br />
Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel sind im bisherigen Flächennutzungsplan der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> nicht dargestellt.<br />
Aus dem Einzelhandelsgutachten kann ein weiterer Bedarf an großflächigen Anbietern nicht<br />
abgeleitet werden. Konkrete Ansiedlungswünsche großflächiger Anbieter sind der <strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong><br />
derzeit nicht bekannt. Sofern entsprechende Anfragen bekannt werden, erfolgt eine Einzelfallprüfung,<br />
insbesondere im Hinblick auf die Innenstadtrelevanz<br />
der angebotenen Sorti-<br />
mente, und ggf. eine einzelfallbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes. Daher sind<br />
im Flächennutzungsplan keine Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel dargestellt.<br />
13.4.4.4 Sonstige Sondernutzungen<br />
Aufgrund der speziellen Standortanforderungen für die vorhandene Ziegelei<br />
in Buer (= Nähe<br />
zum<br />
benötigten Rohstoffvorkommen Ton) wird dieser Betriebsstandort ebenfalls als Sonder-<br />
baufläche dargestellt (Einzelheiten: siehe Standortprofile).<br />
13.4.5 Flächen für den Gemeinbedarf<br />
Die notwenigen Einrichtungen für den Gemeinbedarf<br />
- Schulen – Kindergärten<br />
- Nahversorgung<br />
- Einrichtungen<br />
für ältere Menschen<br />
INGENIEURPLANUNG H:\MELLE\201545\TEXTE\BP\erlbericht\Endg_Fassung\erl041208bp.doc