Stadt Melle: ''Flächennutzungsplan Neuaufstellung 2004 ...
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<strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> Flächennutzungsplan <strong>Neuaufstellung</strong> <strong>2004</strong> 155<br />
Die letztendlich dargestellten Gewerbelärmsituationen stellen schalltechnisch realisierbare<br />
Möglichkeiten dar. Die erforderlichen Abstände zu den empfindlichen Nutzungen (z. B.<br />
Wohn- und Mischgebiete) sind den Lageplänen zu entnehmen.<br />
Bei der Entwicklung von neuen Gewerbeflächen wurden immissionswirksame flächenbezo-<br />
gene<br />
Schallleistungspegel von mindestens 57,5 / 42,5 dB(A)/m² (Tag / Nacht) berücksichtigt<br />
(für lärmarme Betriebe), um eine angemessene Nutzbarkeit für Gewerbebetriebe sicherzustellen.<br />
Weitere Einzelheiten dazu sind in der schalltechnischen Beurteilung im Anhang dieses Erläu-<br />
terungsberichts enthalten.<br />
15.1.3<br />
Schallimmissionen von Sport- und Freizeiteinrichtungen<br />
Bei Ausweisung neuer Sportflächen oder Ausweisung von neuen Wohnbauflächen in Nach-<br />
barschaft zu vorhandenen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind die Bestimmungen der<br />
Sportanlagenlärmschutzverordnung zu beachten. In Einzelfällen sind im Rahmen der verbindlichen<br />
Bauleitplanung schalltechnische Nachweise zu erstellen und<br />
Maßnahmen des<br />
Immissionsschutzes (Abstandsflächen, Lärmschutzwall etc.) vorzustellen. Einzelheiten dazu<br />
sind der beigefügten schalltechnischen Beurteilung zu entnehmen.<br />
15.2 Geruchsimmissionen (Landwirtschaft)<br />
Zunächst ist festzustellen, dass der überwiegende<br />
Teil der neuen Bauflächen auch künftig an<br />
landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen angrenzt;<br />
insoweit sind ggf. auftretende Immissio-<br />
nen aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Ackerflächen (Fahrzeuggeräusche,<br />
Ge-<br />
ruchsimmissionen aus Gülleaufbringung)<br />
als ortsübliche Vorbelastung anzuerkennen.<br />
Die Bauflächenausweisungen<br />
im Rahmen der Flächennutzungsplan-<strong>Neuaufstellung</strong> sind<br />
grundsätzlich unter Einbeziehung des landwirtschaftlichen Fachgutachtens erfolgt.<br />
Auch hat<br />
mit der Landwirtschaftskammer ein Erörterungstermin stattgefunden. In Einzelfällen war es<br />
unvermeidlich, Bauflächendarstellungen im Nahbereich von Hofstellen<br />
mit Viehhaltung vor-<br />
zunehmen bzw. unter Abwägung aller Belange beizubehalten. Hierzu<br />
gilt grundsätzlich:<br />
In erkennbar problematischen Lagen (z.B.<br />
in Oldendorf) hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> schon im bishe-<br />
rigen Verfahren Sondergutachten eingeholt und ist entsprechend verfahren.<br />
In Einzelfällen hat die Landwirtschaftskammer<br />
im Rahmen der öffentlichen Auslegung auf<br />
potentielle Nutzungskonflikte hingewiesen. Hier gilt grundsätzlich – soweit nicht eine gesonderte<br />
Abwägung möglich ist – dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> vor der Aufstellung von Bebauungsplä-<br />
nen Einzelgutachten einholen wird. Ein Bebauungsplan wird auch erst dann aufgestellt,<br />
wenn die Immissionssituation eindeutig geklärt ist. Es handelt sich bei allen Bereichen um<br />
Standorte, in denen ggf. ein Nutzungskonflikt auftreten könnte, nicht jedoch um Flächen oder<br />
Planbereiche, in denen ein Nutzungskonflikt in jedem Fall besteht. Auf die weiteren Ausführungen<br />
in den Standortprofilen zu den einzelnen Plangebieten wird verwiesen.<br />
H:\MELLE\201545\TEXTE\BP\erlbericht\Endg_Fassung\erl041208bp.doc INGENIEURPLANUNG