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Stadt Melle: ''Flächennutzungsplan Neuaufstellung 2004 ...

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<strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> Flächennutzungsplan <strong>Neuaufstellung</strong> <strong>2004</strong> 155<br />

Die letztendlich dargestellten Gewerbelärmsituationen stellen schalltechnisch realisierbare<br />

Möglichkeiten dar. Die erforderlichen Abstände zu den empfindlichen Nutzungen (z. B.<br />

Wohn- und Mischgebiete) sind den Lageplänen zu entnehmen.<br />

Bei der Entwicklung von neuen Gewerbeflächen wurden immissionswirksame flächenbezo-<br />

gene<br />

Schallleistungspegel von mindestens 57,5 / 42,5 dB(A)/m² (Tag / Nacht) berücksichtigt<br />

(für lärmarme Betriebe), um eine angemessene Nutzbarkeit für Gewerbebetriebe sicherzustellen.<br />

Weitere Einzelheiten dazu sind in der schalltechnischen Beurteilung im Anhang dieses Erläu-<br />

terungsberichts enthalten.<br />

15.1.3<br />

Schallimmissionen von Sport- und Freizeiteinrichtungen<br />

Bei Ausweisung neuer Sportflächen oder Ausweisung von neuen Wohnbauflächen in Nach-<br />

barschaft zu vorhandenen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind die Bestimmungen der<br />

Sportanlagenlärmschutzverordnung zu beachten. In Einzelfällen sind im Rahmen der verbindlichen<br />

Bauleitplanung schalltechnische Nachweise zu erstellen und<br />

Maßnahmen des<br />

Immissionsschutzes (Abstandsflächen, Lärmschutzwall etc.) vorzustellen. Einzelheiten dazu<br />

sind der beigefügten schalltechnischen Beurteilung zu entnehmen.<br />

15.2 Geruchsimmissionen (Landwirtschaft)<br />

Zunächst ist festzustellen, dass der überwiegende<br />

Teil der neuen Bauflächen auch künftig an<br />

landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen angrenzt;<br />

insoweit sind ggf. auftretende Immissio-<br />

nen aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Ackerflächen (Fahrzeuggeräusche,<br />

Ge-<br />

ruchsimmissionen aus Gülleaufbringung)<br />

als ortsübliche Vorbelastung anzuerkennen.<br />

Die Bauflächenausweisungen<br />

im Rahmen der Flächennutzungsplan-<strong>Neuaufstellung</strong> sind<br />

grundsätzlich unter Einbeziehung des landwirtschaftlichen Fachgutachtens erfolgt.<br />

Auch hat<br />

mit der Landwirtschaftskammer ein Erörterungstermin stattgefunden. In Einzelfällen war es<br />

unvermeidlich, Bauflächendarstellungen im Nahbereich von Hofstellen<br />

mit Viehhaltung vor-<br />

zunehmen bzw. unter Abwägung aller Belange beizubehalten. Hierzu<br />

gilt grundsätzlich:<br />

In erkennbar problematischen Lagen (z.B.<br />

in Oldendorf) hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> schon im bishe-<br />

rigen Verfahren Sondergutachten eingeholt und ist entsprechend verfahren.<br />

In Einzelfällen hat die Landwirtschaftskammer<br />

im Rahmen der öffentlichen Auslegung auf<br />

potentielle Nutzungskonflikte hingewiesen. Hier gilt grundsätzlich – soweit nicht eine gesonderte<br />

Abwägung möglich ist – dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> vor der Aufstellung von Bebauungsplä-<br />

nen Einzelgutachten einholen wird. Ein Bebauungsplan wird auch erst dann aufgestellt,<br />

wenn die Immissionssituation eindeutig geklärt ist. Es handelt sich bei allen Bereichen um<br />

Standorte, in denen ggf. ein Nutzungskonflikt auftreten könnte, nicht jedoch um Flächen oder<br />

Planbereiche, in denen ein Nutzungskonflikt in jedem Fall besteht. Auf die weiteren Ausführungen<br />

in den Standortprofilen zu den einzelnen Plangebieten wird verwiesen.<br />

H:\MELLE\201545\TEXTE\BP\erlbericht\Endg_Fassung\erl041208bp.doc INGENIEURPLANUNG

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