Stadt Melle: ''Flächennutzungsplan Neuaufstellung 2004 ...
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<strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> Flächennutzungsplan <strong>Neuaufstellung</strong> <strong>2004</strong> 79<br />
Die bestehenden Hochspannungsfreileitungen sind durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten<br />
grundbuchlich gesichert.<br />
In den Dienstbarkeiten ist vereinbart, dass die entsprechenden<br />
Grundstücke für den Bau,<br />
den<br />
Betrieb und die Unterhaltung von Hochspannungsfreileitungen mit dazugehörigen Masten<br />
un d ihrem Zubehör einschließlich<br />
Fernmeldeluftkabel in Anspruch genommen und betreten<br />
werden dürfen. Im Schutzstreifen ist die Errichtung von Bauwerken unstatthaft.<br />
Bäum e und Sträucher dürfen die Leitungen<br />
nicht gefährden, auch Montage- und Unterhal-<br />
tungsarbeiten<br />
sowie Arbeitsfahrzeuge nicht behindern. Entfernung und Kurzhaltung der die<br />
Leitungen gefährdenden Bäume und Sträucher ist zulässig,<br />
auch soweit sie in den Schutz-<br />
streifen<br />
hineinragen. Die Ausübung dieses Rechts kann einem Dritten übertragen werden.<br />
Leitungsgefährdende Verrichtu ngen ober- oder unterirdisch müssen unterbleiben.<br />
Für die Bereiche des Flächennutzungsplanes besteht<br />
Bestandsschutz.<br />
Alle<br />
Planungsmaßnahmen im Bereich der bestehenden Hochspannungsfreileitungen sind<br />
rechtzeitig abzustimmen, insbesondere die in den DIN VDE-Bestimmungen festgelegten Abstände<br />
sind einzuhalten.<br />
10.4 Richtfunkstrecken<br />
Innerhalb des <strong>Stadt</strong>gebiets verlaufen zwei Richtfunkstrecken der Deutschen Telekom. Die<br />
Bauhöhenbeschränkung in einem Streifen von 100 m beiderseits des Funkstrahls beträgt<br />
210 m über NN. Die Richtfunkstrecken sind nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen<br />
worden.<br />
10.5 Oberflächenentwässerung<br />
Zum Schutz des Wasserhaushaltes, der Anforderungen an eine Vermeidung von Mehrbelastungen<br />
in den Vorflutern sowie zur Vermeidung einer Verschärfung der Hochwassersituation<br />
gelten zunächst die allgemeinen Anforderungen des WHG sowie des Nieders. Wassergesetzes.<br />
Danach ist bei Vorliegen geeigneter Bodenverhältnisse sowie eines ausreichenden<br />
Grundwasserflurabstandes der Versickerung des in der Folge der Realisierung neuer Baugebiete<br />
zusätzlichen Oberflächenwasserabflusses innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen und<br />
auf<br />
den Privatgrundstücken der Vorrang einzuräumen. Dies dient nicht nur der Minderung<br />
der anfallenden Oberflächenwasser-Mengen, sondern auch der Förderung der Grundwasserneubildung<br />
vor Ort und stellt somit einen Bestandteil nachhaltiger und eingriffsminimierender<br />
Siedlungsplanung dar.<br />
Es kann derzeit bereits festgestellt werden, dass bei den neu ausgewiesenen Bauflächen<br />
einige<br />
dieser Voraussetzungen zur Versickerung erfüllen werden, in anderen Bereichen werden<br />
weitergehende Maßnahmen (Kanalisation, Regenwasserrückhaltung) unumgänglich<br />
sein. Es liegen entsprechende Erfahrungen vor aus wasserwirtschaftlichen Planungen in den<br />
letzten Jahren, dass eine geordnete Oberflächenentwässerung nur über ein System von<br />
Gräben, Mulden und / oder Kanalisation sowie durch Anlage von Regenwasserrückhaltebecken<br />
möglich ist.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> wird hierzu eine den gesetzlichen Anforderungen und Richtlinien entsprechende<br />
Oberflächenentwässerung sicherstellen.<br />
H:\MELLE\201545\TEXTE\BP\erlbericht\Endg_Fassung\erl041208bp.doc INGENIEURPLANUNG