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Stadt Melle: ''Flächennutzungsplan Neuaufstellung 2004 ...

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<strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> Flächennutzungsplan <strong>Neuaufstellung</strong> <strong>2004</strong> 11<br />

“Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennut-<br />

z ungsplanes können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten<br />

sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.”<br />

Nach § 5 Abs. 3 sollen im Flächennutzungsplan gekennzeichnet werden:<br />

“1.<br />

Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwir-<br />

kungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewaltenerforderlich<br />

sind;<br />

2. Flächen, unter denen Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt<br />

sind;<br />

3. für bauliche Nutzung vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden<br />

Stoffen belastet sind.”<br />

Schließlich werden<br />

Fachplanungen und sonstige Nutzungsregelungen, wie z.B. Natur-<br />

schutzgebiete<br />

(NSG), nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen. Sie werden -<br />

falls sie von der betreffenden Fachplanungsbehörde erst in Aussicht genommen sind - im<br />

Plan vermerkt.<br />

Anders als der Bebauungsplan, dessen Festsetzungen rechtsverbindlich sind, hat der Flächennutzungsplan<br />

– bis auf wenige Ausnahmen - keine unmittelbare Wirkung Dritten gegenüber.<br />

In erster Linie ist der Flächennutzungsplan eine behördenverbindliche<br />

Planungsgrund-<br />

lage.<br />

Die Gemeinde bindet sich durch den Flächennutzungsplan, dieser wird durch die verbindliche<br />

Bauleitplanung konkretisiert. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan<br />

zu entwickeln, dürfen ihm folglich nicht widersprechen.<br />

Ebenso sind die nach § 4 Abs. 1 BauGB am Flächennutzungsplan-Aufstellungsverfahren beteiligten<br />

Träger öffentlicher Belange (TÖB)<br />

an die Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />

gebunden, sofern sie nicht dem Plan widersprochen haben (§ 7 BauGB). Dies bedeutet,<br />

dass die entsprechenden Fachplanungsträger ihre Planungen und Maßnahmen dem Flä-<br />

chennutzungsplan anzupassen haben.<br />

1.2<br />

Beschlusslage und Verfahrensstand<br />

Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> hat am 19.03.2002 beschlossen, den Flächennutzungsplan neu aufzustellen.<br />

Nach<br />

Ausarbeitung und Erörterung eines ersten „Siedlungsstrukturkonzepts“ im Rat der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> und in den Ortsräten wurde durch ortübliche Bekanntmachung im „<strong>Melle</strong>r Kreisblatt“<br />

am 29.08.2003 die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB eingeleitet.<br />

Vom 01.09.2003 bis zum 30.09.2003 konnten die Unterlagen im Bauamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> von<br />

jedermann eingesehen werden. Es bestand die Möglichkeit zur schriftlichen oder<br />

zur mündli-<br />

chen<br />

Meinungsäußerung. Die jeweiligen Teilpläne zu den einzelnen <strong>Stadt</strong>teilen lagen außer-<br />

dem in den betreffenden Bürgerbüros „vor Ort“ aus; ferner konnte der Flächennutzungsplan<br />

sowie die beabsichtigten Änderungen über das Internet eingesehen werden.<br />

H:\MELLE\201545\TEXTE\BP\erlbericht\Endg_Fassung\erl041208bp.doc INGENIEURPLANUNG

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