Stadt Melle: ''Flächennutzungsplan Neuaufstellung 2004 ...
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<strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> Flächennutzungsplan <strong>Neuaufstellung</strong> <strong>2004</strong> 11<br />
“Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennut-<br />
z ungsplanes können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten<br />
sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.”<br />
Nach § 5 Abs. 3 sollen im Flächennutzungsplan gekennzeichnet werden:<br />
“1.<br />
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwir-<br />
kungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewaltenerforderlich<br />
sind;<br />
2. Flächen, unter denen Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt<br />
sind;<br />
3. für bauliche Nutzung vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden<br />
Stoffen belastet sind.”<br />
Schließlich werden<br />
Fachplanungen und sonstige Nutzungsregelungen, wie z.B. Natur-<br />
schutzgebiete<br />
(NSG), nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen. Sie werden -<br />
falls sie von der betreffenden Fachplanungsbehörde erst in Aussicht genommen sind - im<br />
Plan vermerkt.<br />
Anders als der Bebauungsplan, dessen Festsetzungen rechtsverbindlich sind, hat der Flächennutzungsplan<br />
– bis auf wenige Ausnahmen - keine unmittelbare Wirkung Dritten gegenüber.<br />
In erster Linie ist der Flächennutzungsplan eine behördenverbindliche<br />
Planungsgrund-<br />
lage.<br />
Die Gemeinde bindet sich durch den Flächennutzungsplan, dieser wird durch die verbindliche<br />
Bauleitplanung konkretisiert. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan<br />
zu entwickeln, dürfen ihm folglich nicht widersprechen.<br />
Ebenso sind die nach § 4 Abs. 1 BauGB am Flächennutzungsplan-Aufstellungsverfahren beteiligten<br />
Träger öffentlicher Belange (TÖB)<br />
an die Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />
gebunden, sofern sie nicht dem Plan widersprochen haben (§ 7 BauGB). Dies bedeutet,<br />
dass die entsprechenden Fachplanungsträger ihre Planungen und Maßnahmen dem Flä-<br />
chennutzungsplan anzupassen haben.<br />
1.2<br />
Beschlusslage und Verfahrensstand<br />
Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> hat am 19.03.2002 beschlossen, den Flächennutzungsplan neu aufzustellen.<br />
Nach<br />
Ausarbeitung und Erörterung eines ersten „Siedlungsstrukturkonzepts“ im Rat der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> und in den Ortsräten wurde durch ortübliche Bekanntmachung im „<strong>Melle</strong>r Kreisblatt“<br />
am 29.08.2003 die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB eingeleitet.<br />
Vom 01.09.2003 bis zum 30.09.2003 konnten die Unterlagen im Bauamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> von<br />
jedermann eingesehen werden. Es bestand die Möglichkeit zur schriftlichen oder<br />
zur mündli-<br />
chen<br />
Meinungsäußerung. Die jeweiligen Teilpläne zu den einzelnen <strong>Stadt</strong>teilen lagen außer-<br />
dem in den betreffenden Bürgerbüros „vor Ort“ aus; ferner konnte der Flächennutzungsplan<br />
sowie die beabsichtigten Änderungen über das Internet eingesehen werden.<br />
H:\MELLE\201545\TEXTE\BP\erlbericht\Endg_Fassung\erl041208bp.doc INGENIEURPLANUNG