Stadt Melle: ''Flächennutzungsplan Neuaufstellung 2004 ...
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34 <strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> Flächennutzungsplan <strong>Neuaufstellung</strong> <strong>2004</strong><br />
Die im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 1994 festgelegten Vorranggebiete<br />
wurden in der Zeichnerischen Darstellung<br />
dieses Regionalen Raumordnungsprogramms<br />
konkretisiert ausgewiesen und um regional<br />
bedeutsame Vorranggebiete, -standorte ergänzt.“<br />
„D 1.9 Vorsorgegebiete<br />
01 Als Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Eignung für die räumliche und strukturelle<br />
Entwicklung von besonderer Bedeutung sind, sind in der Zeichnerischen Darstellung näher<br />
festgelegt:<br />
- Vorsorgegebiete für Landwirtschaft<br />
- Vorsorgegebiete für Forstwirtschaft<br />
- Vorsorgegebiete für Rohstoffgewinnung<br />
- Vorsorgegebiete für Erholung<br />
- Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft<br />
(...)<br />
Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind so abzustimmen, dass diese Gebiete<br />
in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden.<br />
Bei der Abwägung konkurrierender Nutzungsansprüche ist der festgelegten besonderen<br />
Zweckbestimmung ein hoher Stellenwert beizumessen; im Einzelfall ist jedoch eine abweichende<br />
Entscheidung möglich.<br />
Die verschiedenen, sich teilweise gegenseitig ausschließenden Ansprüche an den Raum<br />
können nur dann befriedigend erfüllt werden, wenn es gelingt, sie so zu ordnen, dass sie<br />
sich gegenseitig nicht bei der Erfüllung einzelner Funktionen beeinträchtigen.<br />
Die zunehmende Flächenbeanspruchung in allen Bereichen und der erhöhte Verbrauch natürlicher<br />
Ressourcen hat eine Verknappung von Wasser, Bodenschätzen, unberührter Natur<br />
u.a. mit zur Folge. Es ist daher dringend geboten, Gebiete, in denen solche Ressourcen geschützt,<br />
gesichert und ggf. erschlossen werden sollen, vor allem dann,<br />
wenn sie noch kei-<br />
nem<br />
anderen rechtlichen Schutz unterliegen, in das Raumordnungsprogramm aufzunehmen.<br />
Um<br />
die jeweilig festgelegte Eignung und besondere Bedeutung der einzelnen Gebiete zu er-<br />
halten, müssen alle anderen Planungen und Maßnahmen darauf so abgestimmt werden,<br />
dass eine Beeinträchtigung<br />
der jeweiligen Zweckbestimmung möglichst vermieden wird.<br />
An die Vorsorgegebiete ist also nicht eine strikte Vereinbarkeitsforderung<br />
geknüpft; deshalb<br />
hat<br />
ihre besondere Funktionsbestimmung nicht den grundsätzlichen Ausschluss entgegen-<br />
stehender<br />
Nutzungen zur Folge, wie dies bei Vorranggebieten der Fall ist. Die mit Vorsorge-<br />
bedeutung<br />
versehene Nutzungsart erhält aber einen hohen Stellenwert bei der Abwägung<br />
über konkurrierende Raumansprüche in dem betreffenden Gebiet.“<br />
„D 2 Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, der<br />
Sachgüter<br />
[...]<br />
D 2.1 Naturschutz und Landschaftspflege<br />
02 Für den Naturhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt und das Landschaftsbild wertvolle<br />
Gebiete und Landschaftsbestandteile sind in der Zeichnerischen Darstellung als „Vorsorgegebiete<br />
für Natur und Landschaft“ dargestellt. Diese Gebiete sollen wegen ihrer<br />
ökologischen<br />
INGENIEURPLANUNG H:\MELLE\201545\TEXTE\BP\erlbericht\Endg_Fassung\erl041208bp.doc