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Stadt Melle: ''Flächennutzungsplan Neuaufstellung 2004 ...

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34 <strong>Stadt</strong> <strong>Melle</strong> Flächennutzungsplan <strong>Neuaufstellung</strong> <strong>2004</strong><br />

Die im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 1994 festgelegten Vorranggebiete<br />

wurden in der Zeichnerischen Darstellung<br />

dieses Regionalen Raumordnungsprogramms<br />

konkretisiert ausgewiesen und um regional<br />

bedeutsame Vorranggebiete, -standorte ergänzt.“<br />

„D 1.9 Vorsorgegebiete<br />

01 Als Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Eignung für die räumliche und strukturelle<br />

Entwicklung von besonderer Bedeutung sind, sind in der Zeichnerischen Darstellung näher<br />

festgelegt:<br />

- Vorsorgegebiete für Landwirtschaft<br />

- Vorsorgegebiete für Forstwirtschaft<br />

- Vorsorgegebiete für Rohstoffgewinnung<br />

- Vorsorgegebiete für Erholung<br />

- Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft<br />

(...)<br />

Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind so abzustimmen, dass diese Gebiete<br />

in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden.<br />

Bei der Abwägung konkurrierender Nutzungsansprüche ist der festgelegten besonderen<br />

Zweckbestimmung ein hoher Stellenwert beizumessen; im Einzelfall ist jedoch eine abweichende<br />

Entscheidung möglich.<br />

Die verschiedenen, sich teilweise gegenseitig ausschließenden Ansprüche an den Raum<br />

können nur dann befriedigend erfüllt werden, wenn es gelingt, sie so zu ordnen, dass sie<br />

sich gegenseitig nicht bei der Erfüllung einzelner Funktionen beeinträchtigen.<br />

Die zunehmende Flächenbeanspruchung in allen Bereichen und der erhöhte Verbrauch natürlicher<br />

Ressourcen hat eine Verknappung von Wasser, Bodenschätzen, unberührter Natur<br />

u.a. mit zur Folge. Es ist daher dringend geboten, Gebiete, in denen solche Ressourcen geschützt,<br />

gesichert und ggf. erschlossen werden sollen, vor allem dann,<br />

wenn sie noch kei-<br />

nem<br />

anderen rechtlichen Schutz unterliegen, in das Raumordnungsprogramm aufzunehmen.<br />

Um<br />

die jeweilig festgelegte Eignung und besondere Bedeutung der einzelnen Gebiete zu er-<br />

halten, müssen alle anderen Planungen und Maßnahmen darauf so abgestimmt werden,<br />

dass eine Beeinträchtigung<br />

der jeweiligen Zweckbestimmung möglichst vermieden wird.<br />

An die Vorsorgegebiete ist also nicht eine strikte Vereinbarkeitsforderung<br />

geknüpft; deshalb<br />

hat<br />

ihre besondere Funktionsbestimmung nicht den grundsätzlichen Ausschluss entgegen-<br />

stehender<br />

Nutzungen zur Folge, wie dies bei Vorranggebieten der Fall ist. Die mit Vorsorge-<br />

bedeutung<br />

versehene Nutzungsart erhält aber einen hohen Stellenwert bei der Abwägung<br />

über konkurrierende Raumansprüche in dem betreffenden Gebiet.“<br />

„D 2 Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, der<br />

Sachgüter<br />

[...]<br />

D 2.1 Naturschutz und Landschaftspflege<br />

02 Für den Naturhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt und das Landschaftsbild wertvolle<br />

Gebiete und Landschaftsbestandteile sind in der Zeichnerischen Darstellung als „Vorsorgegebiete<br />

für Natur und Landschaft“ dargestellt. Diese Gebiete sollen wegen ihrer<br />

ökologischen<br />

INGENIEURPLANUNG H:\MELLE\201545\TEXTE\BP\erlbericht\Endg_Fassung\erl041208bp.doc

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