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BLW_Agrarbericht_2021

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Mein <strong>Agrarbericht</strong> 9 / 226<br />

POLITIK > PRODUKTION UND ABSATZ<br />

Milchverwertungsdaten die Auszahlung der Zulagen vor. Diese Angaben zur Auszahlung<br />

werden zweimal wöchentlich ans <strong>BLW</strong> übermittelt, welches anschliessend die Zulagen den<br />

Milchverwertern zuhanden der Produzenten auszahlt.<br />

Die Milchverwerter sind gemäss Milchpreisstützungsverordnung (MSV; SR 916.350.2)<br />

verpflichtet, die erhaltenen Zulagen innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen<br />

weiterzugeben, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben. Die Zulagen<br />

sind in der Abrechnung über den Milchkauf für die Produzenten und Produzentinnen separat<br />

auszuweisen. Auch müssen die Milchverwerter die erhaltenen und ausbezahlten Zulagen in<br />

ihrer Buchhaltung ausweisen.<br />

Im Berichtsjahr erhielten 38 Milchverwerter Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne<br />

Silage von mehr als 1 Million Franken (total gut 104 Millionen Franken). Dies entspricht 47<br />

% sämtlicher Empfänger der erwähnten Zulagen. Gut 2000 übrige Milchverwerter erhielten<br />

zusammen 118 Millionen Franken (53 %). Die Verteilung zeigt eine Konzentration der Zulagen<br />

auf wenige grosse Milchverarbeitungsbetriebe.<br />

Der Fachbereich Revisionen und Inspektionen des <strong>BLW</strong> führt bei den Milchverwertern,<br />

welche die Milchdaten melden und Zulagen geltend machen, risikobasierte Kontrollen<br />

durch. Im Berichtsjahr wurden 184 Betriebe kontrolliert. Die Inspektion <strong>BLW</strong> musste 58<br />

der kontrollierten Betriebe beanstanden. Die meisten Beanstandungen führten zu einer<br />

Verwarnung, beispielsweise aufgrund kleiner Erfassungsfehler oder erstmaliger Verfehlungen.<br />

Zu viel ausbezahlte Zulagen in Folge unkorrekter Meldungen der Milchverwertungsdaten<br />

müssen die Milchverwerter zurückerstatten.<br />

Branchenorganisation Milch<br />

Am 15. November 2017 hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 37 des Landwirtschaftsgesetzes<br />

(LwG; SR 910.1) die Bestimmungen des Standardvertrags der BO Milch für den Erst- und<br />

Zweitmilchkauf und die Segmentierung für vier Jahre für die Käufer und Verkäufer von Rohmilch<br />

allgemeinverbindlich erklärt . Für alle Käufe und Verkäufe von Rohmilch<br />

müssen somit im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember <strong>2021</strong> schriftliche Verträge<br />

mit einer Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen werden. In den Verträgen muss<br />

die Milchmenge nach ihrem Verwendungszweck in die Segmente A, B und C unterteilt werden.<br />

Auf den Milchgeldabrechnungen sind die Milchmengen und die Preise je Segment einzeln<br />

auszuweisen.<br />

Einteilung in die Segmente nach Verwendungszweck der Milch<br />

A-Milch<br />

B-Milch<br />

C-Milch<br />

Wertschöpfungsstarke Produkte mit Grenzschutz<br />

oder Stützung (Zulage für verkäste Milch,<br />

Rohstoffpreisausgleich).<br />

Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung ohne<br />

Grenzschutz oder Stützung für den Inlandmarkt und den<br />

Export.<br />

Wertschöpfungsschwache Produkte für den Weltmarkt.<br />

Die Milchkäufer müssen ihrem Verkäufer bis am 20. Tag des Monats die Konditionen über<br />

Menge und Preis für den kommenden Monat mitteilen. Die Milchverkäufer – also insbesondere<br />

auch die Milchproduzenten – haben dank dieser ergänzenden Vorschrift eine verbindlichere<br />

Entscheidungsgrundlage für eine allfällige Anpassung der Milchmengen oder eine Änderung<br />

des Absatzkanals. Aufgrund der Vorgaben des Landwirtschaftsgesetzes kann der Bundesrat<br />

keine Bestimmungen zur Preis- und Mengenfestlegung allgemeinverbindlich erklären. Diese<br />

muss in jedem Fall in der Kompetenz der Vertragspartner bleiben.<br />

Bundesamt für Landwirtschaft <strong>BLW</strong>

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