Entwurf Landschaftsplan 2013, Text (application/pdf 9.9 MB) - Jena
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<strong>Landschaftsplan</strong> <strong>Jena</strong> <strong>2013</strong><br />
Der <strong>Landschaftsplan</strong> wird in Thüringen als eigenständiger Fachplan des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
von der unteren Naturschutzbehörde erstellt. Er ist methodisch nach den §§ 8ff<br />
BNatSchG zu erarbeiten und muss auch die Anforderungen der §§ 14g und 19a Abs. 1 des UVPG<br />
erfüllen.<br />
Kapitel 1 - 5<br />
1.2.2 Abwägungsgebot<br />
Das Abwägungsgebot ist das zentrale Gebot der rechtsstaatlichen Bauleitplanung. Nach § 1 Abs. 7<br />
BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne (im vorliegenden Fall der Flächennutzungsplan) die<br />
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.<br />
Planungsgrundsätze, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind, ergeben sich insbesondere<br />
aus § 1 Abs. 5 und 6 sowie § 1a BauGB, den ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz.<br />
Die gesonderte Berücksichtigung der Umweltbelange in einem eigenen Paragraphen des Baugesetzbuches<br />
verdeutlicht den Stellenwert, mit dem der Gesetzgeber den Umgang mit Grund und Boden<br />
belegt.<br />
So soll gemäß § 1a Abs. 2 BauGB mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden.<br />
Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen<br />
die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung<br />
von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen<br />
auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für<br />
Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.<br />
Nach § 1a Abs. 3 BauGB sind auch die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher<br />
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts<br />
in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung<br />
nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.<br />
Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB<br />
als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich.<br />
Weitere Anforderungen, die als Planungsgrundsätze oder Ziele der Bauleitplanung eingehen, stellen<br />
die Grundsätze der Raumordnung sowie die im Landesentwicklungsprogramm (LEP) und im Regionalplan<br />
(RP) Ostthüringen enthaltenen Ziele der Raumordnung dar. Letztere unterliegen gemäß § 1<br />
Abs. 4 BauGB nicht der Abwägung.<br />
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abwägung ist, dass die Gemeinde das gesamte Abwägungsmaterial<br />
zusammenstellt und zutreffend bewertet. Das Abwägungsmaterial wird während des<br />
Bauleitplanverfahrens durch die Beteiligung der Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange gesammelt<br />
und ggf. durch nicht vorgetragene, aber der Gemeinde bekannte Punkte, ergänzt.<br />
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