Entwurf Landschaftsplan 2013, Text (application/pdf 9.9 MB) - Jena
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<strong>Landschaftsplan</strong> <strong>Jena</strong> <strong>2013</strong><br />
2 Aufgaben und Inhalte der <strong>Landschaftsplan</strong>ung<br />
Gemäß § 9 Abs. 1 BNatSchG hat die <strong>Landschaftsplan</strong>ung die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse<br />
und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren<br />
aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.<br />
Kapitel 1 - 5<br />
Inhalte der <strong>Landschaftsplan</strong>ung sind nach § 9 Abs. 2 BNatSchG die Darstellung und Begründung der<br />
konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden<br />
Erfordernisse und Maßnahmen.<br />
Nach § 9 Abs. 3 BNatSchG sollen Landschaftspläne Angaben enthalten über:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,<br />
die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />
die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft<br />
nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,<br />
die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege, insbesondere<br />
- zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur<br />
und Landschaft,<br />
- zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4<br />
sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen<br />
wild lebender Arten,<br />
- auf Flächen, die wegen ihres Zustandes, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeit<br />
für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />
insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie<br />
zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel besonders geeignet<br />
sind,<br />
- zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des Netzes<br />
"Natura 2000",<br />
- zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, Gewässern,<br />
Luft und Klima,<br />
- zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes<br />
von Natur und Landschaft,<br />
- zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten<br />
Bereich.<br />
Gemäß § 9 Abs. 5 BNatSchG sind die Inhalte der <strong>Landschaftsplan</strong>ung bei Planungen und Verwaltungsverfahren<br />
zu berücksichtigen. Insbesondere sind sie für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit<br />
und der Verträglichkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG sowie bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme<br />
im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) heranzuziehen. Soweit<br />
den Inhalten der <strong>Landschaftsplan</strong>ung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann,<br />
ist dies zu begründen.<br />
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