Entwurf Landschaftsplan 2013, Text (application/pdf 9.9 MB) - Jena
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<strong>Landschaftsplan</strong> <strong>Jena</strong> <strong>2013</strong><br />
9 Leitbild und Zielkonzepte der <strong>Landschaftsplan</strong>ung<br />
9.1 Übergeordnete Vorgaben<br />
Gemäß Artikel 31 der Thüringer Verfassung ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des<br />
Menschen die Aufgabe des Freistaates und seiner Bewohner. „[…] Das Land und seine Gebietskörperschaften<br />
wirken darauf hin, dass von Menschen verursachte Umweltschäden im Rahmen des Möglichen<br />
beseitigt oder ausgeglichen werden. Mit Naturgütern und Energie ist sparsam umzugehen. Das<br />
Land und seine Gebietskörperschaften fördern eine umweltgerechte Energieversorgung.“<br />
Ein weiteres Ziel des Freistaates Thüringens und damit Handlungsgrundlage der Stadtverwaltung<br />
<strong>Jena</strong> ist in § 1 (3) ThürNatG formuliert, wonach die Eigenart der Kulturlandschaft und ihrer charakteristischen<br />
Elemente als kulturelles Erbe zu bewahren sind. Der 1. <strong>Entwurf</strong> des Landesentwicklungsprogramms<br />
LEP Thüringen 2025 „Kulturlandschaft im Wandel“ des FREISTAATES THÜRINGEN (2011) stellt<br />
das Gesamtkonzept für die räumliche Entwicklung des Landes dar. Gemäß LEP „soll die Thüringer<br />
Kulturlandschaft als soziale, kulturelle und wirtschaftliche Ressource die Basis für endogene und<br />
wertorientierte Entwicklungsprozesse darstellen und identitätsstiftend wirken.“ Für den Umweltschutz<br />
ergibt sich hieraus die Verpflichtung zum Schutz, zur Pflege und zur Fortentwicklung dieses Erbes.<br />
Um diesen Zielen Rechnung zu tragen,<br />
<br />
sollen die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt in ihrer Funktionsund<br />
Regenerationsfähigkeit sowie ihrem Zusammenwirken gesichert und entwickelt<br />
werden. Den Anforderungen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel<br />
soll Rechnung getragen werden.<br />
soll der Freiraum als Lebensgrundlage und als Ressourcenpotenzial für die nachfolgenden<br />
Generationen erhalten, der Schutz der besonderen Naturlandschaften verstärkt<br />
und erweitert werden (Naturerbe). Dazu sollen die Naturgüter in Bestand, Regenerationsfähigkeit<br />
und Zusammenwirken dauerhaft gesichert oder wiederhergestellt werden.<br />
<br />
<br />
soll der Verbrauch nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen auf den unvermeidbaren<br />
Bedarf reduziert werden. Erneuerbare Naturgüter sollen nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit<br />
genutzt werden.<br />
soll der Boden in seinen natürlichen Funktionen, in seiner Funktion als Archiv der Naturund<br />
Kulturgeschichte sowie in seiner Nutzungsfunktion gesichert und erhalten werden.<br />
Die Konkretisierung dieser übergeordneten Planung erfolgt in den Regionalplänen für die 4 Planungsgemeinschaften<br />
Thüringens. Der Regionalplan Ostthüringen (RPG OTH 2012) berücksichtigt dabei<br />
raumrelevante Planungsabsichten der kommunalen Gebietskörperschaften sowie der verschiedenen<br />
Fachplanungen auch der Stadt <strong>Jena</strong>. In ihm werden die räumlichen und strukturellen Entwicklungen<br />
der Planungsregion Ostthüringen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt. Er formuliert<br />
für die Bereiche Raum-, Siedlungs-, Infra- und Freiraumstruktur zum einen Rahmenbedingungen und<br />
Leitbilder und enthält zum anderen bereits konkrete sogenannte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete, die<br />
in sämtlichen weiteren Planungen zu berücksichtigen sind. Die Ziele der Raumordnung sind behördenverbindliche<br />
Vorgaben für weitere Planungen. Für das Stadtgebiet von <strong>Jena</strong> sind Vorranggebiete<br />
für die Freiraumsicherung, den Hochwasserschutz und die landwirtschaftliche Bodennutzung festgelegt.<br />
Sämtliche Ziele und Leitbilder fließen in die für das Stadtgebiet <strong>Jena</strong> maßgebende Planungsgrundlage,<br />
nämlich den FNP der Stadt ein. Der FNP ist ein vorbereitender Bauleitplan und stellt die<br />
generellen räumlichen Planungs- und Entwicklungsziele einer Gemeinde dar (s. auch Kap. 3.1.1). Er<br />
bindet die öffentliche Verwaltung sowie die Träger öffentlicher Belange, entfaltet jedoch keine Verbind-<br />
Kapitel 11<br />
Seite 172