Konzept
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DOMEA®-Organisationskonzept 2.1 139<br />
Begriff<br />
Zertifizierungsdiensteanbieter<br />
(ZDA)<br />
Zu den Akten<br />
Zum Vorgang<br />
zur Sammlung<br />
Zwischenarchiv<br />
Erläuterung<br />
Die ZDA bestätigen die Zugehörigkeit eines öffentlichen<br />
Schlüssels zu einer bestimmten Person, indem sie ein<br />
sogenanntes Zertifikat ausstellen. Die Anbieter von qualifizierten<br />
Zertifikaten haften für die Richtigkeit aller Informationen<br />
im Zertifikat zum Ausstellungszeitpunkt und<br />
für die ordnungsgemäße Registrierung eines allfälligen<br />
Widerrufs des Zertifikats.<br />
zdA; ⇒ Schlussverfügung für den Fall, dass der Geschäftsvorfall<br />
abschließend bearbeitet ist oder in absehbarer<br />
Zeit nichts zu veranlassen ist und aus Sicht des<br />
Bearbeiters kein Anlass zur weiteren Behandlung des<br />
Geschäftsvorfalles besteht<br />
⇒ Verfügung für den Fall, dass der Geschäftsvorfall zu<br />
einem Vorgang gehört, zu dem bereits die Schlussverfügung<br />
⇒ „Wiedervorlage“ oder ⇒ „zdA“ besteht<br />
z.Sg.; Dokumente erhalten die ⇒ Schlussverfügung,<br />
wenn sie als Antwort auf ein Rundschreiben / Runderlass<br />
eingegangen sind und noch nicht bearbeitet werden<br />
sollen / können, da nicht alle benötigten ⇒ Dokumente<br />
vorliegen<br />
Zentrale Einrichtung eines ⇒ Archivs, in der nicht mehr<br />
laufend benötigtes ? Schriftgut mehrerer Behörden oder<br />
mehrerer Organisationseinheiten aufbewahrt wird. Die<br />
abgebenden Behörden können auf ⇒ Schriftgut im Zwischenarchiv<br />
jederzeit zugreifen. Das ⇒ Archiv kann bereits<br />
mit der archivarischen Arbeit beginnen, bevor das<br />
⇒ Altschriftgut aus dem Zwischenarchiv in das zuständige<br />
⇒ Archiv transferiert wird und damit endgültig in die<br />
Verfügungsgewalt des Archivs übergeht