Konzept
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DOMEA®-Organisationskonzept 2.1 86<br />
• Dem zuständigen Archiv wird eine kontinuierliche Einsichtnahme<br />
in den Aktenbestand der elektronischen Altregistratur ermöglicht.<br />
Dies erleichtert die archivische Bewertung der Aktenbestände.<br />
• Das zuständige Archiv wird in die Lage versetzt, archivierungsrelevante<br />
Metadaten direkt, z.B. in Aktenplänen, fortzuschreiben.<br />
Behörde<br />
z. B. Bundesarchiv<br />
VBS<br />
Elektronische<br />
Altregistratur<br />
Einsichtnahme<br />
Übernahme /<br />
Abgabe<br />
Zuständiges<br />
Archiv<br />
Übernahme von Datenbeständen durch das zuständige Archiv<br />
(ggf. ohne Mitwirkung der aktenführenden Stelle)<br />
Kontinuierliche Einsichtnahme in den Datenbestand möglich<br />
(lesender Zugriff)<br />
Fortschreibung / Anpassung des Fristenkatalogs<br />
(lesender und schreibender Zugriff)<br />
Fortschreibung / Anpassung des Bewertungskatalogs<br />
(lesender und schreibender Zugriff)<br />
Abbildung 6: Lebenszyklus Phase lV: Einsichtnahme der Archivbehörde und<br />
Übernahme<br />
Auszusondernde Akten, Vorgänge und Dokumenten müssen einschließlich<br />
ihrer Metainformationen übermittelt werden. Die auszusondernden<br />
Vorgänge und Dokumente müssen darüber hinaus sämtliche Prozessinformationen<br />
(Vermerke, Verfügungen, Zeichnungen, Laufwegsinformationen)<br />
enthalten. Die Dokumente werden dem Archiv zuständigen in einem<br />
langzeitarchivierungsfähigen Bildformat übergeben. Metainformationen<br />
werden grundsätzlich im XML-Format zur Verfügung gestellt.<br />
Das Verfahren sieht folgende 2 Stufen vor:<br />
Stufe 1:<br />
Als Vorstufe zum Aussonderungsverfahren legt das zuständige Archiv<br />
die jeweilige Aussonderungsart in einem Bewertungskatalog auf Aktenplanebene<br />
fest. Der Katalog wird im System hinterlegt oder beim Anlegen<br />
einer Akte durch die Registratur umgesetzt. Die Aussonderungsart kann<br />
den Status „A“ (archivwürdig), „B“ (vom zuständigen Archiv zu bewerten)<br />
oder „V“ (von der Behörde zu vernichten) einnehmen.