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Konzept

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DOMEA®-Organisationskonzept 2.1 86<br />

• Dem zuständigen Archiv wird eine kontinuierliche Einsichtnahme<br />

in den Aktenbestand der elektronischen Altregistratur ermöglicht.<br />

Dies erleichtert die archivische Bewertung der Aktenbestände.<br />

• Das zuständige Archiv wird in die Lage versetzt, archivierungsrelevante<br />

Metadaten direkt, z.B. in Aktenplänen, fortzuschreiben.<br />

Behörde<br />

z. B. Bundesarchiv<br />

VBS<br />

Elektronische<br />

Altregistratur<br />

Einsichtnahme<br />

Übernahme /<br />

Abgabe<br />

Zuständiges<br />

Archiv<br />

Übernahme von Datenbeständen durch das zuständige Archiv<br />

(ggf. ohne Mitwirkung der aktenführenden Stelle)<br />

Kontinuierliche Einsichtnahme in den Datenbestand möglich<br />

(lesender Zugriff)<br />

Fortschreibung / Anpassung des Fristenkatalogs<br />

(lesender und schreibender Zugriff)<br />

Fortschreibung / Anpassung des Bewertungskatalogs<br />

(lesender und schreibender Zugriff)<br />

Abbildung 6: Lebenszyklus Phase lV: Einsichtnahme der Archivbehörde und<br />

Übernahme<br />

Auszusondernde Akten, Vorgänge und Dokumenten müssen einschließlich<br />

ihrer Metainformationen übermittelt werden. Die auszusondernden<br />

Vorgänge und Dokumente müssen darüber hinaus sämtliche Prozessinformationen<br />

(Vermerke, Verfügungen, Zeichnungen, Laufwegsinformationen)<br />

enthalten. Die Dokumente werden dem Archiv zuständigen in einem<br />

langzeitarchivierungsfähigen Bildformat übergeben. Metainformationen<br />

werden grundsätzlich im XML-Format zur Verfügung gestellt.<br />

Das Verfahren sieht folgende 2 Stufen vor:<br />

Stufe 1:<br />

Als Vorstufe zum Aussonderungsverfahren legt das zuständige Archiv<br />

die jeweilige Aussonderungsart in einem Bewertungskatalog auf Aktenplanebene<br />

fest. Der Katalog wird im System hinterlegt oder beim Anlegen<br />

einer Akte durch die Registratur umgesetzt. Die Aussonderungsart kann<br />

den Status „A“ (archivwürdig), „B“ (vom zuständigen Archiv zu bewerten)<br />

oder „V“ (von der Behörde zu vernichten) einnehmen.

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