01.06.2014 Aufrufe

Konzept

Konzept

Konzept

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

DOMEA®-Organisationskonzept 2.1 74<br />

4.3.2.1 Postausgangsbuch<br />

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass für ausgehende Post analog zu den<br />

Posteingängen ein Postausgangsbuch aus Nachweis- und Recherchezwecken<br />

geführt wird. Ein vollständiges Postausgangsbuch ist in Behörden,<br />

die sowohl elektronische als auch papiergebundene Ausgänge generieren,<br />

selten vorhanden. Alternativ bestehen getrennt nach Medium<br />

separate Postausgangsbücher.<br />

Nachweis von Papier-<br />

und elektronischen<br />

Ausgängen<br />

Für Papierpost wird in der Regel lediglich ein Postausgangsbuch für Einschreiben<br />

und andere besondere Schriftstücke geführt; somit kann nach<br />

einem Papierpostausgang nicht zentral recherchiert werden.<br />

E-Mails sind grundsätzlich im Mailsystem als gesendete Objekte nachgewiesen.<br />

Diese werden häufig aber dezentral geführt, sodass keine<br />

zentrale Recherche nach einem E-Mail-Ausgang im Gesamtdatenbestand<br />

durchgeführt werden kann. Zusätzlich ergibt sich das Problem,<br />

dass die lokalen Mailordner in der Regel nicht gesichert werden und<br />

durch den Bearbeiter beliebig löschbar sind.<br />

4.3.2.2 Nachweis des Postausgangs<br />

Ein erhebliches Problem bei der aktuellen Postausgangsabwicklung der<br />

Behörden stellt die Frage des Nachweises eines Postausgangs dar. Für<br />

papiergebundene Ausgänge ist die Übernahme des Absendevermerks in<br />

die Papierakte grundsätzlich sichergestellt, im Falle des E-Fax hängt die<br />

tatsächliche Ablage des Absendevermerks vom Bearbeiter ab.<br />

Bei der E-Mail ist der Nachweis des Abgangs zwar grundsätzlich gegeben,<br />

dieser ist aber in der Akte nicht verfügbar. Im Falle der Nutzung von<br />

Papierakten wäre die E-Mail nach Absendung auszudrucken und in die<br />

Akte einzuheften, dies geschieht aus Zeitgründen aber oft nicht.<br />

4.3.2.3 Nachweis und Beweiswürdigung der elektronischen<br />

Ausgänge<br />

Die Mehrzahl der in den Behörden erstellten Dokumente beinhaltet Informationen,<br />

die in der Kommunikation nach innen und außen keine unmittelbaren<br />

Rechtsfolgen auslösen. Somit wird an das ausgehende elektronische<br />

Dokument, obwohl es rechtlich dem handschriftlich unterzeichneten<br />

Papierausgang nicht gleichgestellt ist, in der Regel keine besondere<br />

Anforderung gestellt. Für elektronisch erstellte und versandte<br />

Schreiben regelt bspw. § 18 Abs. 3 GGO, dass diese lediglich mit der<br />

Namensangabe unter dem Dokument zu versehen sind.<br />

Beweiswert von<br />

Papier- und elektronischen<br />

Ausgängen<br />

Anders verhält es sich, wenn Dokumente elektronisch erstellt und versandt<br />

werden sollen (E-Mail, E-Fax), die eine unmittelbare Rechtswirkung<br />

auslösen (z. B. Verträge) bzw. von besonderer politischer Bedeu-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!