Konzept
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DOMEA®-Organisationskonzept 2.1 74<br />
4.3.2.1 Postausgangsbuch<br />
Grundsätzlich ist vorgesehen, dass für ausgehende Post analog zu den<br />
Posteingängen ein Postausgangsbuch aus Nachweis- und Recherchezwecken<br />
geführt wird. Ein vollständiges Postausgangsbuch ist in Behörden,<br />
die sowohl elektronische als auch papiergebundene Ausgänge generieren,<br />
selten vorhanden. Alternativ bestehen getrennt nach Medium<br />
separate Postausgangsbücher.<br />
Nachweis von Papier-<br />
und elektronischen<br />
Ausgängen<br />
Für Papierpost wird in der Regel lediglich ein Postausgangsbuch für Einschreiben<br />
und andere besondere Schriftstücke geführt; somit kann nach<br />
einem Papierpostausgang nicht zentral recherchiert werden.<br />
E-Mails sind grundsätzlich im Mailsystem als gesendete Objekte nachgewiesen.<br />
Diese werden häufig aber dezentral geführt, sodass keine<br />
zentrale Recherche nach einem E-Mail-Ausgang im Gesamtdatenbestand<br />
durchgeführt werden kann. Zusätzlich ergibt sich das Problem,<br />
dass die lokalen Mailordner in der Regel nicht gesichert werden und<br />
durch den Bearbeiter beliebig löschbar sind.<br />
4.3.2.2 Nachweis des Postausgangs<br />
Ein erhebliches Problem bei der aktuellen Postausgangsabwicklung der<br />
Behörden stellt die Frage des Nachweises eines Postausgangs dar. Für<br />
papiergebundene Ausgänge ist die Übernahme des Absendevermerks in<br />
die Papierakte grundsätzlich sichergestellt, im Falle des E-Fax hängt die<br />
tatsächliche Ablage des Absendevermerks vom Bearbeiter ab.<br />
Bei der E-Mail ist der Nachweis des Abgangs zwar grundsätzlich gegeben,<br />
dieser ist aber in der Akte nicht verfügbar. Im Falle der Nutzung von<br />
Papierakten wäre die E-Mail nach Absendung auszudrucken und in die<br />
Akte einzuheften, dies geschieht aus Zeitgründen aber oft nicht.<br />
4.3.2.3 Nachweis und Beweiswürdigung der elektronischen<br />
Ausgänge<br />
Die Mehrzahl der in den Behörden erstellten Dokumente beinhaltet Informationen,<br />
die in der Kommunikation nach innen und außen keine unmittelbaren<br />
Rechtsfolgen auslösen. Somit wird an das ausgehende elektronische<br />
Dokument, obwohl es rechtlich dem handschriftlich unterzeichneten<br />
Papierausgang nicht gleichgestellt ist, in der Regel keine besondere<br />
Anforderung gestellt. Für elektronisch erstellte und versandte<br />
Schreiben regelt bspw. § 18 Abs. 3 GGO, dass diese lediglich mit der<br />
Namensangabe unter dem Dokument zu versehen sind.<br />
Beweiswert von<br />
Papier- und elektronischen<br />
Ausgängen<br />
Anders verhält es sich, wenn Dokumente elektronisch erstellt und versandt<br />
werden sollen (E-Mail, E-Fax), die eine unmittelbare Rechtswirkung<br />
auslösen (z. B. Verträge) bzw. von besonderer politischer Bedeu-