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Konzept

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DOMEA®-Organisationskonzept 2.1 66<br />

4.2.3.7 Zeichnung und Schlusszeichnung<br />

Bei der Schlusszeichnung von Vorgängen bzw. Dokumenten hat der Benutzer<br />

analog zur Mitzeichnung folgende Reaktionsmöglichkeiten:<br />

• Schlusszeichnung<br />

• Ablehnung der Schlusszeichnung<br />

• Weiterleitung wegen sachlicher Nicht-Zuständigkeit und<br />

• Anlage eines Schlusszeichnungsvermerks<br />

Im Zusammenhang mit der Schlusszeichnung und der abschließenden<br />

Bearbeitung des Dokumentes (Vorganges) verfügt der Bearbeiter i.d.R.<br />

ZdA. An dieser Stelle im Bearbeitungsprozess ist die Überprüfung des<br />

Vorganges durch den Bearbeiter angeraten, ob alle hierin enthaltenen<br />

Dokumente nach Abschluss der Bearbeitung aktenwürdig sind. In diesem<br />

Sinne nicht erforderliche Dokumente sollen gelöscht werden.<br />

4.2.3.8 Anwendungs- und Fachverfahrensintegration<br />

Vor dem Hintergrund einer aufgabenorientierten Ausstattung der Arbeitsplätze<br />

ist in der Praxis davon auszugehen, dass dem Bearbeiter verschiedene<br />

Einzelanwendungen zur Erledigung seiner täglichen Arbeit zur<br />

Verfügung stehen. So ist davon auszugehen, dass der Standardarbeitsplatz<br />

eines Bearbeiters Softwareanwendungen bereitstellt, die es ihm<br />

beispielsweise ermöglichen, eingehende E-Mails zu sichten oder ausgehende<br />

Textdokumente zu erstellen. Hierbei handelt es sich weitgehend<br />

um sogenannte Standardsoftware, die aufgrund ihres hohen Verbreitungsgrades<br />

und der oft langjährigen Produkthistorie umfassende Funktionalitäten<br />

bereitstellt.<br />

Darüber hinaus finden sich spezifische Fachverfahren, die eine weitergehende<br />

Unterstützung einzelner Prozessschritte gewährleisten. Sie sind<br />

meist dem Bereich der Individualsoftware zuzuordnen, da sie vor dem<br />

Hintergrund der jeweiligen Anforderungen des Bearbeitungsprozesses<br />

entwickelt wurden. So existieren beispielsweise Fachverfahren, die es<br />

dem Bearbeiter ermöglichen Adressdaten und persönliche Informationen<br />

eines Antragstellers zu erfassen, um im weiteren Verlauf der Bearbeitung<br />

diese Daten recherchieren und weiterverarbeiten zu können.<br />

Aus Prozesssicht erscheint diese Unterscheidung zunächst unerheblich,<br />

da letztlich mit jeder in den Bearbeitungsprozess eingebundenen Anwendung<br />

Daten bzw. Dokumente erfasst, gespeichert oder erzeugt werden.<br />

Mit Blick auf die Etablierung der verbindlichen elektronischen Akte<br />

ist diese Aussage aber differenzierter zu beurteilen, da die Einführung<br />

eines Vorgangsbearbeitungssystems die Integration sowohl von Individual-<br />

als auch Standardsoftware erfordert. Ziel der Integration ist es,

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