Konzept
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DOMEA®-Organisationskonzept 2.1 143<br />
Vorabstimmung des Entwurfs hilfreich wäre und Irritationen und weitere<br />
Iterationen im schriftlichen Abstimmungsprozess ersparen könnte.<br />
• Koordination der Beteiligung<br />
Abhängig von der Komplexität eines Geschäftsvorfalls und dem Grad<br />
seiner Vorherbestimmtheit ist es unterschiedlich schwierig, vorab zu<br />
definieren, wer an der Vorgangsbearbeitung zu beteiligen ist. Handelt<br />
es sich um wiederkehrende und demnach strukturierte Vorgänge, so<br />
steht der Laufweg weitestgehend fest. Der Federführende wird dann<br />
durch das explizite, wiederholte Festlegen des Laufwegs unnötig belastet.<br />
Andererseits ist bei komplexen Vorgängen die Unterstützung<br />
des Bearbeiters bei der Ermittlung der zu beteiligenden Stellen relativ<br />
gering. Hier könnte es beispielsweise hilfreich sein, wenn außer der<br />
Übersicht über die Aufgabengebiete, welche der Geschäftsverteilungsplan<br />
liefert, auch ein Überblick über die bearbeiteten Vorgänge<br />
möglich wäre.<br />
Ist das Mitzeichnungsverfahren einmal angestoßen, so ist für den Federführenden<br />
der Stand der Bearbeitung nur wenig transparent. Da<br />
der inhaltliche Bearbeitungsfortschritt von der Schriftgutverwaltung<br />
nicht erfasst wird, sind zur Klärung der Fragen, welche Stellen einen<br />
Entwurf bereits mitgezeichnet haben, und wo der Entwurf gerade zur<br />
Mitzeichnung vorliegt, zeitaufwendige und umständliche persönliche<br />
oder telefonische Rücksprachen erforderlich. 48<br />
• Erstellen und Verwalten verschiedener Versionen von Entwürfen<br />
Werden im Rahmen des Mitzeichnungsverfahrens Änderungs- und Ergänzungsvorschläge<br />
zu einem Entwurf gemacht, so fertigt die federführende<br />
Stelle einen überarbeiteten Entwurf. Neben der eigentlichen<br />
inhaltlichen Konsensfindung wird sie hierbei stark durch "Routinetätigkeiten<br />
wie der textuellen Übernahme von Änderungsvorschlägen belastet".<br />
49<br />
Entwurfskommentierung und Mitzeichnung<br />
Wird bei der Mitzeichnung im Umlaufverfahren von einem Mitzeichnenden<br />
ein Änderungsvorschlag gemacht, nachdem andere<br />
Stellen bereits mitgezeichnet haben, so wird ein erneuter Umlauf<br />
des geänderten Vorschlags notwendig. Dies ist selbst dann erforderlich,<br />
wenn die Änderung unstrittig ist, da nur so die Zustim-<br />
48<br />
49<br />
Vgl. Knaack 1996, S. 39.<br />
Vgl. auch Reinermann 1992, S. 115.