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Konzept

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DOMEA®-Organisationskonzept 2.1 65<br />

systeme. genutzt werden, damit Termindaten an einer Stelle gepflegt<br />

werden. Setzen Vorgangsbearbeitungssysteme eigene elektronische Kalender<br />

ein, so ist die Möglichkeit einer automatischen Synchronisation mit<br />

dem Standardkalender des Bürokommunikations- bzw. Groupwaresystems<br />

zu empfehlen.<br />

4.2.3.5 Zeichnungsverfahren<br />

Um die Eigenverantwortung der Bearbeiter und den ganzheitlichen Bearbeitungsansatz<br />

zu stärken, sehen die neuen Geschäftsordnungen vielfach<br />

vor, dass die Mitarbeiter die von ihnen verfassten Schriftstücke<br />

grundsätzlich selbst zeichnen. Die Entscheidung über die Einbeziehung<br />

der Vorgesetzten in das Zeichnungsverfahren erfolgt durch den Bearbeiter.<br />

Vorgesetzte zeichnen,<br />

• soweit dies in Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben<br />

ist,<br />

• es sich aus der Bedeutung der Sache ergibt oder<br />

• soweit sich die Zeichnung in besonderen Fällen vorbehalten haben.<br />

Die Einheitlichkeit der Bearbeitung der Geschäftsvorfälle muss durch geeignete<br />

Maßnahmen sichergestellt werden. Diese Maßnahmen sind sowohl<br />

organisatorischer als auch technischer Art. Die elektronische Akte<br />

mit ihrer erhöhten Transparenz trägt zur Einheitlichkeit der Bearbeitung<br />

und der sachlichen Entscheidung bei, da jeder Bearbeiter (bei entsprechenden<br />

Zugriffsrechten) ähnlich gelagerte Vorgänge recherchieren und<br />

einsehen kann. Dies hat insbesondere bei Aufgaben eine hohe Bedeutung,<br />

bei denen auf Grund weiter Auslegungsmöglichkeiten der gesetzlichen<br />

Normen und entsprechendem Ermessenspielraum eine durchgängige<br />

Entscheidungspraxis durch die Bearbeiter sichergestellt werden<br />

muss.<br />

4.2.3.6 Mitzeichnung<br />

Für den Mitzeichnenden sind im System folgende Reaktionsmöglichkeiten<br />

vorzusehen:<br />

• Mitzeichnung<br />

• Ablehnung der Mitzeichnung<br />

• Weiterleitung wegen sachlicher Nicht-Zuständigkeit<br />

Zusätzlich muss die Möglichkeit gegeben sein, Vermerke zur Mitzeichnung<br />

anzulegen, um beispielsweise einen Mitzeichnungsvorbehalt zu<br />

formulieren oder die Verweigerung der Mitzeichnung zu begründen.

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