Konzept
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DOMEA®-Organisationskonzept 2.1 65<br />
systeme. genutzt werden, damit Termindaten an einer Stelle gepflegt<br />
werden. Setzen Vorgangsbearbeitungssysteme eigene elektronische Kalender<br />
ein, so ist die Möglichkeit einer automatischen Synchronisation mit<br />
dem Standardkalender des Bürokommunikations- bzw. Groupwaresystems<br />
zu empfehlen.<br />
4.2.3.5 Zeichnungsverfahren<br />
Um die Eigenverantwortung der Bearbeiter und den ganzheitlichen Bearbeitungsansatz<br />
zu stärken, sehen die neuen Geschäftsordnungen vielfach<br />
vor, dass die Mitarbeiter die von ihnen verfassten Schriftstücke<br />
grundsätzlich selbst zeichnen. Die Entscheidung über die Einbeziehung<br />
der Vorgesetzten in das Zeichnungsverfahren erfolgt durch den Bearbeiter.<br />
Vorgesetzte zeichnen,<br />
• soweit dies in Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben<br />
ist,<br />
• es sich aus der Bedeutung der Sache ergibt oder<br />
• soweit sich die Zeichnung in besonderen Fällen vorbehalten haben.<br />
Die Einheitlichkeit der Bearbeitung der Geschäftsvorfälle muss durch geeignete<br />
Maßnahmen sichergestellt werden. Diese Maßnahmen sind sowohl<br />
organisatorischer als auch technischer Art. Die elektronische Akte<br />
mit ihrer erhöhten Transparenz trägt zur Einheitlichkeit der Bearbeitung<br />
und der sachlichen Entscheidung bei, da jeder Bearbeiter (bei entsprechenden<br />
Zugriffsrechten) ähnlich gelagerte Vorgänge recherchieren und<br />
einsehen kann. Dies hat insbesondere bei Aufgaben eine hohe Bedeutung,<br />
bei denen auf Grund weiter Auslegungsmöglichkeiten der gesetzlichen<br />
Normen und entsprechendem Ermessenspielraum eine durchgängige<br />
Entscheidungspraxis durch die Bearbeiter sichergestellt werden<br />
muss.<br />
4.2.3.6 Mitzeichnung<br />
Für den Mitzeichnenden sind im System folgende Reaktionsmöglichkeiten<br />
vorzusehen:<br />
• Mitzeichnung<br />
• Ablehnung der Mitzeichnung<br />
• Weiterleitung wegen sachlicher Nicht-Zuständigkeit<br />
Zusätzlich muss die Möglichkeit gegeben sein, Vermerke zur Mitzeichnung<br />
anzulegen, um beispielsweise einen Mitzeichnungsvorbehalt zu<br />
formulieren oder die Verweigerung der Mitzeichnung zu begründen.