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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 96<br />

R 7.4<br />

|<br />

Höhe der AfA<br />

Beginn der AfA<br />

(1) 1AfA ist vorzunehmen, sobald ein Wirtschaftsgut angeschafft oder<br />

hergestellt ist. 2Ein Wirtschaftsgut ist im Zeitpunkt seiner >Lieferung angeschafft.<br />

3Ist Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Wirtschaftsgut<br />

auch dessen Montage durch den Verkäufer, ist das Wirtschaftsgut erst<br />

mit der Beendigung der Montage geliefert. 4Wird die Montage durch den<br />

Stpfl. oder in dessen Auftrag durch einen Dritten durchgeführt, ist das<br />

Wirtschaftsgut bereits bei Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht<br />

an den Stpfl. geliefert; das zur Investitionszulage ergangene BFH-<br />

Urteil vom 2.9.1988 (BStBl II S. 1009) ist ertragsteuerrechtlich nicht anzuwenden.<br />

5Ein Wirtschaftsgut ist zum Zeitpunkt seiner >Fertigstellung<br />

hergestellt.<br />

AfA im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage<br />

(2) 1 Der auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung entfallende<br />

AfA-Betrag vermindert sich zeitanteilig für den Zeitraum, in dem<br />

das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung oder Herstellung nicht zur<br />

Erzielung von Einkünften verwendet wird; dies gilt auch für die AfA<br />

nach § 7 Abs. 5 EStG. 2 Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe des Wirtschaftsjahres<br />

in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt § 7<br />

Abs. 1 Satz 4 EStG entsprechend.<br />

Bemessung der AfA nach der >Nutzungsdauer<br />

(3) 1 Die AfA ist grundsätzlich so zu bemessen, dass die Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer<br />

des Wirtschaftsgutes voll abgesetzt sind. 2 Bei einem Gebäude<br />

gilt Satz 1 nur, wenn die technischen oder wirtschaftlichen Umstände<br />

dafür sprechen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgebäudes<br />

(§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) weniger als 33 Jahre (bei Bauantrag/obligatorischem<br />

Vertrag nach dem 31.12.2000) oder 25 Jahre (bei<br />

Bauantrag/obligatorischem Vertrag vor dem 1.1.2001) bzw. eines anderen<br />

Gebäudes weniger als 50 Jahre (bei vor dem 1.1.1925 fertig gestellten<br />

Gebäuden weniger als 40 Jahre) beträgt. 3 Satz 2 gilt entsprechend<br />

bei Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder<br />

Betriebsvorrichtungen sind.<br />

Bemessung der linearen AfA bei Gebäuden nach typisierten Vomhundertsätzen<br />

(4) 1 In anderen als den in Absatz 3 Satz 2 und 3 bezeichneten Fällen<br />

sind die in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten AfA-Sätze maßgebend.<br />

2 Die Anwendung niedrigerer AfA-Sätze ist ausgeschlossen. 3 Die AfA ist<br />

bis zur vollen Absetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

vorzunehmen.

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