Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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97 Drucksache 713/05<br />
Wahl der AfA-Methode<br />
(5) 1 Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann<br />
der Stpfl. die AfA entweder in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1<br />
und 2 EStG) oder in fallenden Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 2 EStG) bemessen.<br />
2 AfA nach Maßgabe der Leistung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG) kann bei<br />
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorgenommen<br />
werden, deren Leistung in der Regel erheblich schwankt und deren Verschleiß<br />
dementsprechend wesentliche Unterschiede aufweist. 3 Voraussetzung<br />
für AfA nach Maßgabe der Leistung ist, dass der auf das einzelne<br />
Wirtschaftsjahr entfallende Umfang der Leistung nachgewiesen wird.<br />
4 Der Nachweis kann z. B. bei einer Maschine durch ein die Anzahl der<br />
Arbeitsvorgänge registrierendes Zählwerk, einen Betriebsstundenzähler<br />
oder bei einem Kraftfahrzeug durch den Kilometerzähler geführt werden.<br />
(6) 1 Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist nur mit den in dieser<br />
Vorschrift vorgeschriebenen Staffelsätzen zulässig. 2 Besteht ein Gebäude<br />
aus sonstigen selbständigen Gebäudeteilen (>R 4.2 Abs. 3 Satz 3<br />
Nr. 5), sind für die einzelnen Gebäudeteile unterschiedliche AfA-<br />
Methoden und AfA-Sätze zulässig.<br />
>Wechsel der AfA-Methode bei Gebäuden<br />
(7) 1 Ein Wechsel der AfA-Methode ist bei Gebäuden vorzunehmen,<br />
wenn<br />
1. ein Gebäude in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung<br />
folgenden Jahr die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1<br />
EStG erstmals erfüllt oder<br />
2. ein Gebäude in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung<br />
folgenden Jahr die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1<br />
EStG nicht mehr erfüllt oder<br />
3. ein nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG abgeschriebener Mietwohnneubau<br />
nicht mehr Wohnzwecken dient.<br />
2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 4<br />
Satz 1 Nr. 1 EStG, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ist die weitere<br />
AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG zu bemessen.<br />
Ende der AfA<br />
(8) 1 Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Wirtschaftsjahres oder<br />
Rumpfwirtschaftsjahres veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen<br />
werden oder nicht mehr zur Erzielung von Einkünften i. S. d. § 2<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG dienen, kann für dieses Jahr nur der Teil<br />
des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der dem<br />
Zeitraum zwischen dem Beginn des Jahres und der Veräußerung, Entnahme<br />
oder Nutzungsänderung entspricht. 2 Das gilt entsprechend, wenn<br />
im Laufe eines Jahres ein Wirtschaftsgebäude künftig Wohnzwecken<br />
dient oder ein nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG abgeschriebener Mietwohnneubau<br />
künftig nicht mehr Wohnzwecken dient.<br />
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