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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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97 Drucksache 713/05<br />

Wahl der AfA-Methode<br />

(5) 1 Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann<br />

der Stpfl. die AfA entweder in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1<br />

und 2 EStG) oder in fallenden Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 2 EStG) bemessen.<br />

2 AfA nach Maßgabe der Leistung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG) kann bei<br />

beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorgenommen<br />

werden, deren Leistung in der Regel erheblich schwankt und deren Verschleiß<br />

dementsprechend wesentliche Unterschiede aufweist. 3 Voraussetzung<br />

für AfA nach Maßgabe der Leistung ist, dass der auf das einzelne<br />

Wirtschaftsjahr entfallende Umfang der Leistung nachgewiesen wird.<br />

4 Der Nachweis kann z. B. bei einer Maschine durch ein die Anzahl der<br />

Arbeitsvorgänge registrierendes Zählwerk, einen Betriebsstundenzähler<br />

oder bei einem Kraftfahrzeug durch den Kilometerzähler geführt werden.<br />

(6) 1 Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist nur mit den in dieser<br />

Vorschrift vorgeschriebenen Staffelsätzen zulässig. 2 Besteht ein Gebäude<br />

aus sonstigen selbständigen Gebäudeteilen (>R 4.2 Abs. 3 Satz 3<br />

Nr. 5), sind für die einzelnen Gebäudeteile unterschiedliche AfA-<br />

Methoden und AfA-Sätze zulässig.<br />

>Wechsel der AfA-Methode bei Gebäuden<br />

(7) 1 Ein Wechsel der AfA-Methode ist bei Gebäuden vorzunehmen,<br />

wenn<br />

1. ein Gebäude in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung<br />

folgenden Jahr die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1<br />

EStG erstmals erfüllt oder<br />

2. ein Gebäude in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung<br />

folgenden Jahr die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1<br />

EStG nicht mehr erfüllt oder<br />

3. ein nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG abgeschriebener Mietwohnneubau<br />

nicht mehr Wohnzwecken dient.<br />

2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 4<br />

Satz 1 Nr. 1 EStG, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ist die weitere<br />

AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG zu bemessen.<br />

Ende der AfA<br />

(8) 1 Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Wirtschaftsjahres oder<br />

Rumpfwirtschaftsjahres veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen<br />

werden oder nicht mehr zur Erzielung von Einkünften i. S. d. § 2<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG dienen, kann für dieses Jahr nur der Teil<br />

des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der dem<br />

Zeitraum zwischen dem Beginn des Jahres und der Veräußerung, Entnahme<br />

oder Nutzungsänderung entspricht. 2 Das gilt entsprechend, wenn<br />

im Laufe eines Jahres ein Wirtschaftsgebäude künftig Wohnzwecken<br />

dient oder ein nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG abgeschriebener Mietwohnneubau<br />

künftig nicht mehr Wohnzwecken dient.<br />

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