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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 152<br />

erworbenen Anteile teilweise nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG steuerverhaftet<br />

(>Unentgeltlicher Anwartschaftserwerb).<br />

Veräußerung von Anteilen<br />

(4) – unbesetzt –<br />

Anschaffungskosten der Anteile<br />

(5) 1 Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht die Anschaffungskosten<br />

der Beteiligung nicht. 2 Die Anschaffungskosten sind<br />

nach dem Verhältnis der Nennbeträge auf die vor der Kapitalerhöhung<br />

erworbenen Anteile und die neuen Anteile zu verteilen (>§ 3 Kapitalerhöhungssteuergesetz).<br />

Veräußerungskosten<br />

(6) Als Veräußerungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 EStG können nur solche<br />

Aufwendungen geltend gemacht werden, die in unmittelbarer Beziehung<br />

zu dem einzelnen Veräußerungsgeschäft stehen.<br />

Veräußerungsgewinn<br />

(7) 1 Für eine in Fremdwährung angeschaffte oder veräußerte Beteiligung<br />

i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Anschaffungskosten, der<br />

Veräußerungspreis und die Veräußerungskosten jeweils im Zeitpunkt<br />

ihrer Entstehung aus der Fremdwährung in Euro umzurechnen. 2 Wird<br />

eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gegen eine Leibrente<br />

oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, gilt R 16<br />

Abs. 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ertrags- oder Zinsanteil<br />

nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb oder § 20<br />

Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen ist.<br />

Einlage einer wertgeminderten Beteiligung<br />

(8) Aus Gründen sachlicher Billigkeit ist in Fällen, in denen eine Beteiligung<br />

i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG aus einem Privatvermögen in ein<br />

Betriebsvermögen eingelegt wird und der Teilwert der Beteiligung im<br />

Zeitpunkt der Einlage unter die Anschaffungskosten gesunken ist, der<br />

Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem niedrigeren<br />

Teilwert im Zeitpunkt der Einlage festzuhalten und im Zeitpunkt des<br />

Ausscheidens der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen für Zwecke der<br />

<strong>Einkommensteuer</strong> zur Hälfte (§ 3c Abs. 2 EStG) gewinnmindernd zu<br />

berücksichtigen, wenn<br />

a) im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen<br />

§ 17 Abs. 2 Satz 4 EStG einer Verlustberücksichtigung nicht<br />

entgegenstehen würde und<br />

b) es sich nicht um einen mit einem Sperrbetrag nach § 50c EStG<br />

i. d. F. des Gesetzes vom 24.3.1999 (Steuerentlastungsgesetz<br />

1999/2000/2002, BGBl. I S. 402) belasteten Anteil handelt, bei dem<br />

die vor der Einlage in das Betriebsvermögen eingetretene Wertminderung<br />

ausschüttungsbedingt ist.

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