Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 152<br />
erworbenen Anteile teilweise nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG steuerverhaftet<br />
(>Unentgeltlicher Anwartschaftserwerb).<br />
Veräußerung von Anteilen<br />
(4) – unbesetzt –<br />
Anschaffungskosten der Anteile<br />
(5) 1 Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht die Anschaffungskosten<br />
der Beteiligung nicht. 2 Die Anschaffungskosten sind<br />
nach dem Verhältnis der Nennbeträge auf die vor der Kapitalerhöhung<br />
erworbenen Anteile und die neuen Anteile zu verteilen (>§ 3 Kapitalerhöhungssteuergesetz).<br />
Veräußerungskosten<br />
(6) Als Veräußerungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 EStG können nur solche<br />
Aufwendungen geltend gemacht werden, die in unmittelbarer Beziehung<br />
zu dem einzelnen Veräußerungsgeschäft stehen.<br />
Veräußerungsgewinn<br />
(7) 1 Für eine in Fremdwährung angeschaffte oder veräußerte Beteiligung<br />
i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Anschaffungskosten, der<br />
Veräußerungspreis und die Veräußerungskosten jeweils im Zeitpunkt<br />
ihrer Entstehung aus der Fremdwährung in Euro umzurechnen. 2 Wird<br />
eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gegen eine Leibrente<br />
oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, gilt R 16<br />
Abs. 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ertrags- oder Zinsanteil<br />
nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb oder § 20<br />
Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen ist.<br />
Einlage einer wertgeminderten Beteiligung<br />
(8) Aus Gründen sachlicher Billigkeit ist in Fällen, in denen eine Beteiligung<br />
i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG aus einem Privatvermögen in ein<br />
Betriebsvermögen eingelegt wird und der Teilwert der Beteiligung im<br />
Zeitpunkt der Einlage unter die Anschaffungskosten gesunken ist, der<br />
Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem niedrigeren<br />
Teilwert im Zeitpunkt der Einlage festzuhalten und im Zeitpunkt des<br />
Ausscheidens der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen für Zwecke der<br />
<strong>Einkommensteuer</strong> zur Hälfte (§ 3c Abs. 2 EStG) gewinnmindernd zu<br />
berücksichtigen, wenn<br />
a) im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen<br />
§ 17 Abs. 2 Satz 4 EStG einer Verlustberücksichtigung nicht<br />
entgegenstehen würde und<br />
b) es sich nicht um einen mit einem Sperrbetrag nach § 50c EStG<br />
i. d. F. des Gesetzes vom 24.3.1999 (Steuerentlastungsgesetz<br />
1999/2000/2002, BGBl. I S. 402) belasteten Anteil handelt, bei dem<br />
die vor der Einlage in das Betriebsvermögen eingetretene Wertminderung<br />
ausschüttungsbedingt ist.