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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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49 Drucksache 713/05<br />

Wirkung zugewendet werden. 2 § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe<br />

c Satz 2 bis 4 EStG ist nicht anzuwenden.<br />

Zuwendungen für Leistungsanwärter<br />

(8) 1 Das Trägerunternehmen kann den für den einzelnen Leistungsanwärter<br />

an die Kasse zugewendeten Betrag der Versicherungsprämie nur<br />

als Betriebsausgaben geltend machen, wenn die Unterstützungskasse<br />

laufende Prämien zu entrichten hat. 2 Dies ist bei Zusagen einer Altersversorgung<br />

der Fall, wenn es sich um eine Versicherung handelt, bei der<br />

in jedem Jahr zwischen Vertragsabschluss und Zeitpunkt, für den erstmals<br />

Leistungen der Altersversorgung vorgesehen sind, Prämien zu zahlen<br />

sind. 3 Der Zeitpunkt, für den erstmals Leistungen der Altersversorgung<br />

vorgesehen sind, darf nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres<br />

des begünstigten Leistungsanwärters liegen. 4 Werden Leistungen der<br />

Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung rückversichert, muss die<br />

abgeschlossene Versicherung eine Mindestlaufzeit bis zu dem Zeitpunkt<br />

haben, in dem der Leistungsanwärter sein 55. Lebensjahr vollendet.<br />

5 Eine Versicherung mit kürzerer Laufzeit ist nur begünstigt, wenn feststeht,<br />

dass im Anschluss an die Laufzeit des Versicherungsvertrages eine<br />

Zusage auf Altersversorgung besteht; ist diese rückgedeckt, müssen die<br />

Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 erfüllt sein. 6 Der Abzug der Zuwendungen<br />

als Betriebsausgabe ist in dem Wirtschaftsjahr ausgeschlossen,<br />

in dem die Kasse zu irgendeinem Zeitpunkt die Ansprüche aus der Versicherung<br />

zur Sicherung eines Darlehens verwendet. 7 Soweit einem Leistungsanwärter<br />

vor Vollendung des 28. Lebensjahres (bei erstmaliger<br />

Zusage vor dem 1.1.2001: des 30. Lebensjahres) Zusagen mit vertraglicher<br />

Unverfallbarkeit gewährt werden, können hierfür laufende Prämien<br />

als Zuwendungen nur berücksichtigt werden, wenn die Bestimmungen<br />

der vertraglichen Unverfallbarkeit mindestens den Berechnungsvorschriften<br />

des § 2 Betriebsrentengesetz entsprechen.<br />

Kürzung der als Betriebsausgabe abzugsfähigen Prämien<br />

(9) 1 Laufende Prämien sind bezogen auf die notwendige und vereinbarte<br />

Versicherungssumme nur begünstigt, wenn sie der Höhe nach<br />

entweder gleich bleiben oder steigen. 2 Eine gleich bleibende Prämie liegt<br />

in diesen Fällen auch vor, wenn die von der Unterstützungskasse jährlich<br />

zu zahlende Prämie mit Gewinngutschriften aus dem Versicherungsvertrag<br />

verrechnet wird. 3 In diesen Fällen kann der Kasse nur der verbleibende<br />

Restbetrag steuerbegünstigt zugewendet werden. 4 Entsprechendes<br />

gilt, wenn die Gewinngutschriften durch die Kasse nicht mit<br />

fälligen Prämien verrechnet und auch nicht zur Erhöhung der Rückdeckungsquote<br />

hinsichtlich der bestehenden Zusage verwendet werden.<br />

5 Beruht die Verminderung der Beiträge auf einer Änderung der Versorgungszusage<br />

und sind die Prämien nach der Vertragsänderung<br />

mindestens in konstanter Höhe bis zum Eintritt des Versorgungsfalles<br />

zu zahlen, sind die Zuwendungen weiterhin als Betriebsausgaben<br />

abzugsfähig; Entsprechendes gilt bei der Änderung von Entgeltumwandlungsvereinbarungen.<br />

6 Eine Änderung der Versor-

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