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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 132<br />

dann muss er diese Aktivierung durch die Aktivierung der jährlich anfallenden<br />

Kosten für den Anbau der Feldbestände bis zum Pachtende fortführen<br />

und grundsätzlich in gleicher Höhe eine Rückgabeverpflichtung<br />

passivieren, wenn er die Verpflichtung übernommen hat, bei Pachtende<br />

Feldbestände von gleichem Realwert zurückzuerstatten. 9 Die Fortführung<br />

des Aktivpostens „Feldinventar“ gilt entsprechend auch für den Fall, dass<br />

ein Käufer oder Pächter eines Betriebs das Feldinventar gegen Zahlung<br />

einer Entschädigung übernimmt und von der Vereinfachungsregelung<br />

keinen Gebrauch macht. 10 Der Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs, der auf die Aktivierung des Feldinventars und der<br />

stehenden Ernte nach Satz 3 sowie der selbst geschaffenen Vorräte<br />

verzichtet hat, kann im Falle der >eisernen Verpachtung seines Betriebs<br />

von einer Aktivierung der auf Rückgabe dieser Wirtschaftsgüter gerichteten<br />

Sachwertforderung absehen. 11 Die Verpachtung führt insoweit zu<br />

keiner Gewinnrealisierung.<br />

Teilbetrieb<br />

(3) 1 Die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen >Teilbetriebs<br />

liegt vor, wenn ein organisatorisch mit einer gewissen Selbständigkeit<br />

ausgestatteter Teil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft veräußert<br />

wird. 2 Der veräußerte Teilbetrieb muss im Wesentlichen die Möglichkeit<br />

bieten, künftig als selbständiger Betrieb geführt werden zu können,<br />

auch wenn dies noch einzelne Ergänzungen oder Änderungen bedingen<br />

sollte.<br />

Veräußerung forstwirtschaftlicher Betriebe, Teilbetriebe oder einzelner<br />

forstwirtschaftlicher Grundstücksflächen<br />

(4) Hinsichtlich des Verkaufserlöses, der auf das stehende Holz entfällt,<br />

gilt das Folgende:<br />

1. 1 Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs oder Teilbetriebs für das stehende Holz erzielt<br />

werden, sind nach § 14 EStG zu versteuern. 2 Veräußerungsgewinn ist<br />

hierbei der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der<br />

Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt, der<br />

nach § 4 Abs. 1 EStG für den Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt<br />

wird. 3 Ist kein Bestandsvergleich für das stehende Holz vorgenommen<br />

worden und hat der Veräußerer den forstwirtschaftlichen Betrieb oder<br />

Teilbetrieb schon am 21.6.1948 1) besessen, ist der Gewinn aus der<br />

Veräußerung des stehenden Holzes so zu ermitteln, dass dem auf<br />

das stehende Holz entfallenden Veräußerungspreis der Betrag gegenübergestellt<br />

wird, mit dem das stehende Holz in dem für den<br />

21.6.1948 2) maßgebenden Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebs<br />

oder Teilbetriebs enthalten war. 4 Hat der Veräußerer den forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb oder Teilbetrieb nach dem 20.6.1948 1) erworben,<br />

sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die steuerlich<br />

1 ) Im Saarland: 20.11.1947.<br />

2 ) Im Saarland: 19.11.1947.

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