Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 132<br />
dann muss er diese Aktivierung durch die Aktivierung der jährlich anfallenden<br />
Kosten für den Anbau der Feldbestände bis zum Pachtende fortführen<br />
und grundsätzlich in gleicher Höhe eine Rückgabeverpflichtung<br />
passivieren, wenn er die Verpflichtung übernommen hat, bei Pachtende<br />
Feldbestände von gleichem Realwert zurückzuerstatten. 9 Die Fortführung<br />
des Aktivpostens „Feldinventar“ gilt entsprechend auch für den Fall, dass<br />
ein Käufer oder Pächter eines Betriebs das Feldinventar gegen Zahlung<br />
einer Entschädigung übernimmt und von der Vereinfachungsregelung<br />
keinen Gebrauch macht. 10 Der Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betriebs, der auf die Aktivierung des Feldinventars und der<br />
stehenden Ernte nach Satz 3 sowie der selbst geschaffenen Vorräte<br />
verzichtet hat, kann im Falle der >eisernen Verpachtung seines Betriebs<br />
von einer Aktivierung der auf Rückgabe dieser Wirtschaftsgüter gerichteten<br />
Sachwertforderung absehen. 11 Die Verpachtung führt insoweit zu<br />
keiner Gewinnrealisierung.<br />
Teilbetrieb<br />
(3) 1 Die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen >Teilbetriebs<br />
liegt vor, wenn ein organisatorisch mit einer gewissen Selbständigkeit<br />
ausgestatteter Teil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft veräußert<br />
wird. 2 Der veräußerte Teilbetrieb muss im Wesentlichen die Möglichkeit<br />
bieten, künftig als selbständiger Betrieb geführt werden zu können,<br />
auch wenn dies noch einzelne Ergänzungen oder Änderungen bedingen<br />
sollte.<br />
Veräußerung forstwirtschaftlicher Betriebe, Teilbetriebe oder einzelner<br />
forstwirtschaftlicher Grundstücksflächen<br />
(4) Hinsichtlich des Verkaufserlöses, der auf das stehende Holz entfällt,<br />
gilt das Folgende:<br />
1. 1 Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines forstwirtschaftlichen<br />
Betriebs oder Teilbetriebs für das stehende Holz erzielt<br />
werden, sind nach § 14 EStG zu versteuern. 2 Veräußerungsgewinn ist<br />
hierbei der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der<br />
Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt, der<br />
nach § 4 Abs. 1 EStG für den Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt<br />
wird. 3 Ist kein Bestandsvergleich für das stehende Holz vorgenommen<br />
worden und hat der Veräußerer den forstwirtschaftlichen Betrieb oder<br />
Teilbetrieb schon am 21.6.1948 1) besessen, ist der Gewinn aus der<br />
Veräußerung des stehenden Holzes so zu ermitteln, dass dem auf<br />
das stehende Holz entfallenden Veräußerungspreis der Betrag gegenübergestellt<br />
wird, mit dem das stehende Holz in dem für den<br />
21.6.1948 2) maßgebenden Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebs<br />
oder Teilbetriebs enthalten war. 4 Hat der Veräußerer den forstwirtschaftlichen<br />
Betrieb oder Teilbetrieb nach dem 20.6.1948 1) erworben,<br />
sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die steuerlich<br />
1 ) Im Saarland: 20.11.1947.<br />
2 ) Im Saarland: 19.11.1947.