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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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95 Drucksache 713/05<br />

schaffungs- oder Herstellungskosten, in allen anderen Fällen nach dem<br />

um den Zuschuss- oder Abzugsbetrag geminderten Buchwert oder Restwert<br />

des Wirtschaftsgutes.<br />

>Nachträgliche Herstellungskosten<br />

(5) 1 Sind nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Wirtschaftsgut<br />

so umfassend, dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entsteht, ist die<br />

weitere AfA nach der Summe aus dem Buchwert oder Restwert des bisherigen<br />

Wirtschaftsgutes und nach den nachträglichen Herstellungskosten<br />

zu bemessen. 2 Aus Vereinfachungsgründen kann der Stpfl. bei unbeweglichen<br />

Wirtschaftsgütern von der Herstellung eines anderen Wirtschaftsgutes<br />

ausgehen, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang<br />

mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes angefallene Bauaufwand<br />

zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung<br />

den Verkehrswert des bisherigen Wirtschaftsgutes übersteigt.<br />

Einlage, >Entnahme, Nutzungsänderung und Übergang zur Buchführung<br />

(6) 1 Wird ein Wirtschaftsgut in ein Betriebsvermögen eingelegt, für das<br />

zuvor im Rahmen der Überschusseinkunftsarten i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 4 bis 7 EStG Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,<br />

Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen geltend gemacht worden<br />

sind, bemisst sich die weitere AfA nach den fortgeführten Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten (§ 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 Satz 1<br />

EStG). 2 In diesen Fällen darf die Summe der insgesamt in Anspruch<br />

genommenen Abschreibungen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

nicht übersteigen. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG bleibt unberührt<br />

(>Einlage eines Wirtschaftsgutes). 4 Bei Wirtschaftsgütern, die der Stpfl.<br />

aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt hat, ist die<br />

weitere AfA nach dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG) oder gemeinen<br />

Wert (§ 16 Abs. 3 Satz 6 bis 8 EStG) zu bemessen, mit dem das<br />

Wirtschaftsgut bei der Überführung steuerlich erfasst worden ist.<br />

5 Dagegen bleiben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der<br />

an deren Stelle tretende Wert des Wirtschaftsgutes für die weitere AfA als<br />

Bemessungsgrundlage maßgebend, wenn<br />

1. a) ein Gebäude nach vorhergehender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken<br />

oder zu fremden Wohnzwecken auf Grund unentgeltlicher<br />

Überlassung zur Erzielung von Einkünften i. S. d. § 21 EStG<br />

oder<br />

b) ein bewegliches Wirtschaftsgut nach einer Nutzung außerhalb der<br />

Einkunftsarten zur Erzielung von Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG<br />

verwendet wird oder<br />

2. ein Wirtschaftsgut nach vorhergehender Gewinnermittlung durch<br />

Schätzung oder nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) bilanziert<br />

wird.

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