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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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125 Drucksache 713/05<br />

Gemeinschaftliche Tierhaltung<br />

(4) Die vorstehenden Grundsätze der Absätze 1 bis 3 sind bei gemeinschaftlicher<br />

Tierhaltung entsprechend anzuwenden.<br />

Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen<br />

Die für buchführende Land- und Forstwirte mögliche Gruppenbewertung<br />

kann sinngemäß unter folgenden Voraussetzungen auch bei der<br />

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden:<br />

1. 1 Handelt es sich bei den Tieren um Anlagevermögen, dann sind laufende<br />

Verzeichnisse über diese Tiere im Rahmen der Aufzeichnungen<br />

nach § 4 Abs. 3 EStG in jedem Fall zu führen. 2 Die Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten müssen sich aus dem Verzeichnis ergeben.<br />

2. Für diese Fälle kann der Landwirt statt der einzeln ermittelten Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten die Durchschnittswerte ansetzen,<br />

und zwar in gleichem Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen<br />

wie ein Landwirt, der den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.<br />

3. Soweit die Tiere Umlaufvermögen sind, besteht keine Aufzeichnungspflicht.<br />

4. Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Gewinnermittlung<br />

nach § 4 Abs. 3 EStG sind nach Wahl des Stpfl. die<br />

Tiere des Umlaufvermögens mit einzeln ermittelten Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten oder mit Durchschnittswerten gewinnmindernd<br />

abzusetzen.<br />

Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen in einem<br />

landwirtschaftlichen Betrieb<br />

– unbesetzt –<br />

Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft<br />

Gewinnschätzung<br />

(1) 1Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind,<br />

aber keine ordnungsmäßigen Bücher führen, ist der Gewinn im Einzelfall<br />

zu schätzen. 2Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet<br />

sind noch die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis<br />

4 EStG erfüllen, können den Gewinn entweder nach § 4 Abs. 1 EStG<br />

oder nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. 3Haben sie keine Bücher i. S. d. § 4<br />

Abs. 1 EStG geführt und auch die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben<br />

i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG nicht aufgezeichnet, ist der Gewinn nach<br />

|<br />

R 13.3<br />

R 13.4<br />

R 13.5

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