Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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125 Drucksache 713/05<br />
Gemeinschaftliche Tierhaltung<br />
(4) Die vorstehenden Grundsätze der Absätze 1 bis 3 sind bei gemeinschaftlicher<br />
Tierhaltung entsprechend anzuwenden.<br />
Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen<br />
Die für buchführende Land- und Forstwirte mögliche Gruppenbewertung<br />
kann sinngemäß unter folgenden Voraussetzungen auch bei der<br />
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden:<br />
1. 1 Handelt es sich bei den Tieren um Anlagevermögen, dann sind laufende<br />
Verzeichnisse über diese Tiere im Rahmen der Aufzeichnungen<br />
nach § 4 Abs. 3 EStG in jedem Fall zu führen. 2 Die Anschaffungsoder<br />
Herstellungskosten müssen sich aus dem Verzeichnis ergeben.<br />
2. Für diese Fälle kann der Landwirt statt der einzeln ermittelten Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten die Durchschnittswerte ansetzen,<br />
und zwar in gleichem Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen<br />
wie ein Landwirt, der den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.<br />
3. Soweit die Tiere Umlaufvermögen sind, besteht keine Aufzeichnungspflicht.<br />
4. Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Gewinnermittlung<br />
nach § 4 Abs. 3 EStG sind nach Wahl des Stpfl. die<br />
Tiere des Umlaufvermögens mit einzeln ermittelten Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten oder mit Durchschnittswerten gewinnmindernd<br />
abzusetzen.<br />
Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen in einem<br />
landwirtschaftlichen Betrieb<br />
– unbesetzt –<br />
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft<br />
Gewinnschätzung<br />
(1) 1Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind,<br />
aber keine ordnungsmäßigen Bücher führen, ist der Gewinn im Einzelfall<br />
zu schätzen. 2Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet<br />
sind noch die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis<br />
4 EStG erfüllen, können den Gewinn entweder nach § 4 Abs. 1 EStG<br />
oder nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. 3Haben sie keine Bücher i. S. d. § 4<br />
Abs. 1 EStG geführt und auch die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben<br />
i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG nicht aufgezeichnet, ist der Gewinn nach<br />
|<br />
R 13.3<br />
R 13.4<br />
R 13.5