Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
67 Drucksache 713/05<br />
als auch die Entschädigungsleistung erst in dem Wirtschaftsjahr berücksichtigt<br />
werden, in dem der Schaden beseitigt wird. 5 Voraussetzung ist,<br />
dass die Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsgutes am<br />
Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Schadensfall eingetreten ist,<br />
ernstlich geplant und zu erwarten ist und das Ersatzwirtschaftsgut bei<br />
beweglichen Gegenständen bis zum Schluss des ersten, bei Grundstücken<br />
oder Gebäuden bis zum Schluss des zweiten Wirtschaftsjahres, das<br />
auf das Wirtschaftsjahr des Eintritts des Schadensfalles folgt, angeschafft<br />
oder hergestellt oder bestellt worden ist. 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.<br />
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen<br />
(6) Wird der Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ermittelt,<br />
sind das zwangsweise Ausscheiden von Wirtschaftsgütern und die<br />
damit zusammenhängenden Entschädigungsleistungen auf Antrag nicht<br />
zu berücksichtigen, wenn eine Ersatzbeschaffung zeitnah vorgenommen<br />
wird; die Fristen in Absatz 4 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.<br />
Beschädigung<br />
(7) 1 Erhält der Stpfl. für ein Wirtschaftsgut, das infolge höherer Gewalt<br />
oder eines behördlichen Eingriffs beschädigt worden ist, eine Entschädigung,<br />
kann in Höhe der Entschädigung eine Rücklage gebildet werden,<br />
wenn das Wirtschaftsgut erst in einem späteren Wirtschaftsjahr repariert<br />
wird. 2 Die Rücklage ist im Zeitpunkt der Reparatur in voller Höhe aufzulösen.<br />
3 Ist die Reparatur am Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage<br />
folgenden Wirtschaftsjahres noch nicht erfolgt, ist die Rücklage zu<br />
diesem Zeitpunkt aufzulösen. 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4<br />
Satz 5 gelten entsprechend.<br />
Teilwert<br />
1 Der Teilwert kann nur im Wege der >Schätzung nach den Verhältnissen<br />
des Einzelfalles ermittelt werden. 2 Zur Ermittlung des niedrigeren<br />
Teilwerts bestehen >Teilwertvermutungen. 3 Die Teilwertvermutung kann<br />
widerlegt werden. 4 Sie ist widerlegt, wenn der Stpfl. anhand konkreter<br />
Tatsachen und Umstände darlegt und nachweist, dass die Anschaffung<br />
oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes von Anfang an eine<br />
Fehlmaßnahme war, oder dass zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung<br />
oder Herstellung und dem maßgeblichen Bilanzstichtag Umstände eingetreten<br />
sind, die die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes<br />
nachträglich zur Fehlmaßnahme werden lassen. 5 Die Teilwertvermutung<br />
ist auch widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die >Wiederbeschaffungskosten<br />
am Bilanzstichtag niedriger als der vermutete Teilwert<br />
sind. 6 Der Nachweis erfordert es, dass die behaupteten Tatsachen<br />
objektiv feststellbar sind.<br />
R 6.7