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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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67 Drucksache 713/05<br />

als auch die Entschädigungsleistung erst in dem Wirtschaftsjahr berücksichtigt<br />

werden, in dem der Schaden beseitigt wird. 5 Voraussetzung ist,<br />

dass die Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsgutes am<br />

Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Schadensfall eingetreten ist,<br />

ernstlich geplant und zu erwarten ist und das Ersatzwirtschaftsgut bei<br />

beweglichen Gegenständen bis zum Schluss des ersten, bei Grundstücken<br />

oder Gebäuden bis zum Schluss des zweiten Wirtschaftsjahres, das<br />

auf das Wirtschaftsjahr des Eintritts des Schadensfalles folgt, angeschafft<br />

oder hergestellt oder bestellt worden ist. 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.<br />

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen<br />

(6) Wird der Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ermittelt,<br />

sind das zwangsweise Ausscheiden von Wirtschaftsgütern und die<br />

damit zusammenhängenden Entschädigungsleistungen auf Antrag nicht<br />

zu berücksichtigen, wenn eine Ersatzbeschaffung zeitnah vorgenommen<br />

wird; die Fristen in Absatz 4 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.<br />

Beschädigung<br />

(7) 1 Erhält der Stpfl. für ein Wirtschaftsgut, das infolge höherer Gewalt<br />

oder eines behördlichen Eingriffs beschädigt worden ist, eine Entschädigung,<br />

kann in Höhe der Entschädigung eine Rücklage gebildet werden,<br />

wenn das Wirtschaftsgut erst in einem späteren Wirtschaftsjahr repariert<br />

wird. 2 Die Rücklage ist im Zeitpunkt der Reparatur in voller Höhe aufzulösen.<br />

3 Ist die Reparatur am Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage<br />

folgenden Wirtschaftsjahres noch nicht erfolgt, ist die Rücklage zu<br />

diesem Zeitpunkt aufzulösen. 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4<br />

Satz 5 gelten entsprechend.<br />

Teilwert<br />

1 Der Teilwert kann nur im Wege der >Schätzung nach den Verhältnissen<br />

des Einzelfalles ermittelt werden. 2 Zur Ermittlung des niedrigeren<br />

Teilwerts bestehen >Teilwertvermutungen. 3 Die Teilwertvermutung kann<br />

widerlegt werden. 4 Sie ist widerlegt, wenn der Stpfl. anhand konkreter<br />

Tatsachen und Umstände darlegt und nachweist, dass die Anschaffung<br />

oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes von Anfang an eine<br />

Fehlmaßnahme war, oder dass zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung<br />

oder Herstellung und dem maßgeblichen Bilanzstichtag Umstände eingetreten<br />

sind, die die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes<br />

nachträglich zur Fehlmaßnahme werden lassen. 5 Die Teilwertvermutung<br />

ist auch widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die >Wiederbeschaffungskosten<br />

am Bilanzstichtag niedriger als der vermutete Teilwert<br />

sind. 6 Der Nachweis erfordert es, dass die behaupteten Tatsachen<br />

objektiv feststellbar sind.<br />

R 6.7

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