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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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93 Drucksache 713/05<br />

Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude<br />

>Wohnzwecke<br />

(1) 1Ein Gebäude dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und<br />

geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen.<br />

2Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen<br />

betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden, z. B.<br />

Wohnungen für den Hausmeister, für das Fachpersonal, für Angehörige<br />

der Betriebsfeuerwehr und für andere Personen, auch wenn diese aus<br />

betrieblichen Gründen unmittelbar im Werksgelände ständig einsatzbereit<br />

sein müssen. 3Gebäude dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden<br />

Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z. B. Ferienwohnungen<br />

sowie Gemeinschaftsunterkünfte, in denen einzelne Plätze,<br />

z. B. für ausländische Flüchtlinge, zur Verfügung gestellt werden.<br />

(2) Zu den Räumen, die Wohnzwecken dienen, gehören z. B.<br />

1. die Wohn- und Schlafräume, Küchen und Nebenräume einer Wohnung,<br />

2. die zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörenden Räume,<br />

wie Bodenräume, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräume, Speicherräume,<br />

Vorplätze, Bade- und Duschräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume<br />

usw., gleichgültig, ob sie zur Benutzung durch den einzelnen<br />

oder zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner<br />

bestimmt sind, und<br />

3. die zu einem Wohngebäude gehörenden Garagen.<br />

(3) 1Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen oder<br />

beruflichen Zwecken dienen, sind, je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend<br />

dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den gewerblichen<br />

oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen.<br />

2Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist zur Vereinfachung den<br />

Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen.<br />

>Bauantrag<br />

(4) 1 Unter Bauantrag ist das Schreiben zu verstehen, mit dem die landesrechtlich<br />

vorgesehene Genehmigung für den beabsichtigten Bau<br />

angestrebt wird. 2 Zeitpunkt der Beantragung einer Baugenehmigung ist<br />

der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag bei der nach Landesrecht zuständigen<br />

Behörde gestellt wird; maßgebend ist regelmäßig der Eingangsstempel<br />

dieser Behörde. 3 Das gilt auch dann, wenn die Bauplanung nach<br />

Beantragung der Baugenehmigung geändert wird, ohne dass ein neuer<br />

Bauantrag erforderlich ist. 4 Ist ein Bauantrag abgelehnt worden und die<br />

Baugenehmigung erst auf Grund eines neuen Antrags erteilt worden, ist<br />

Zeitpunkt der Antragstellung der Eingang des neuen Bauantrags bei der<br />

zuständigen Behörde. 5 Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die<br />

Bauunterlagen einzureichen sind, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem<br />

die Bauunterlagen eingereicht werden. 6 Bei baugenehmigungsfreien<br />

Bauvorhaben, für die keine Bauunterlagen einzureichen sind, tritt an die<br />

R 7.2

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