Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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93 Drucksache 713/05<br />
Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude<br />
>Wohnzwecke<br />
(1) 1Ein Gebäude dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und<br />
geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen.<br />
2Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen<br />
betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden, z. B.<br />
Wohnungen für den Hausmeister, für das Fachpersonal, für Angehörige<br />
der Betriebsfeuerwehr und für andere Personen, auch wenn diese aus<br />
betrieblichen Gründen unmittelbar im Werksgelände ständig einsatzbereit<br />
sein müssen. 3Gebäude dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden<br />
Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z. B. Ferienwohnungen<br />
sowie Gemeinschaftsunterkünfte, in denen einzelne Plätze,<br />
z. B. für ausländische Flüchtlinge, zur Verfügung gestellt werden.<br />
(2) Zu den Räumen, die Wohnzwecken dienen, gehören z. B.<br />
1. die Wohn- und Schlafräume, Küchen und Nebenräume einer Wohnung,<br />
2. die zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörenden Räume,<br />
wie Bodenräume, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräume, Speicherräume,<br />
Vorplätze, Bade- und Duschräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume<br />
usw., gleichgültig, ob sie zur Benutzung durch den einzelnen<br />
oder zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner<br />
bestimmt sind, und<br />
3. die zu einem Wohngebäude gehörenden Garagen.<br />
(3) 1Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen oder<br />
beruflichen Zwecken dienen, sind, je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend<br />
dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den gewerblichen<br />
oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen.<br />
2Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist zur Vereinfachung den<br />
Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen.<br />
>Bauantrag<br />
(4) 1 Unter Bauantrag ist das Schreiben zu verstehen, mit dem die landesrechtlich<br />
vorgesehene Genehmigung für den beabsichtigten Bau<br />
angestrebt wird. 2 Zeitpunkt der Beantragung einer Baugenehmigung ist<br />
der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag bei der nach Landesrecht zuständigen<br />
Behörde gestellt wird; maßgebend ist regelmäßig der Eingangsstempel<br />
dieser Behörde. 3 Das gilt auch dann, wenn die Bauplanung nach<br />
Beantragung der Baugenehmigung geändert wird, ohne dass ein neuer<br />
Bauantrag erforderlich ist. 4 Ist ein Bauantrag abgelehnt worden und die<br />
Baugenehmigung erst auf Grund eines neuen Antrags erteilt worden, ist<br />
Zeitpunkt der Antragstellung der Eingang des neuen Bauantrags bei der<br />
zuständigen Behörde. 5 Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die<br />
Bauunterlagen einzureichen sind, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem<br />
die Bauunterlagen eingereicht werden. 6 Bei baugenehmigungsfreien<br />
Bauvorhaben, für die keine Bauunterlagen einzureichen sind, tritt an die<br />
R 7.2