Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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51 Drucksache 713/05<br />
Sonderfälle<br />
(14) 1 Bei Konzern- und Gruppenkassen ist die Bemessungsgrundlage<br />
für die Zuwendungen zum Reservepolster für jedes Trägerunternehmen<br />
gesondert nach den bei diesen Unternehmen vorliegenden Tatbeständen<br />
zu errechnen. 2 Die auf das einzelne Trägerunternehmen entfallenden<br />
Teile des tatsächlichen und zulässigen Kassenvermögens sind ebenfalls<br />
jeweils getrennt festzustellen.<br />
(15) 1 Bei der Berechnung der Zuwendungen können neben den Arbeitnehmern<br />
auch Personen berücksichtigt werden, die nicht Arbeitnehmer<br />
sind, z. B. Handelsvertreter, wenn ihnen nach der Satzung der Unterstützungskasse<br />
Leistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Trägerunternehmen<br />
zugesagt worden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Betriebsrentengesetz).<br />
2 Die Provisionszahlungen oder sonstigen Entgelte an diese<br />
Personen sind zur Lohn- und Gehaltssumme i. S. d. § 4d Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 2 EStG zu rechnen.<br />
Zu § 5 EStG<br />
Allgemeines zum Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG<br />
– unbesetzt –<br />
Ordnungsmäßige Buchführung<br />
Kreditgeschäfte und ihre periodenweise Erfassung<br />
(1) 1Bei Kreditgeschäften sind die Entstehung der Forderungen und<br />
Schulden und ihre Tilgung grundsätzlich als getrennte Geschäftsvorfälle<br />
zu behandeln. 2Bei einer doppelten Buchführung ist für Kreditgeschäfte in<br />
der Regel ein >Kontokorrentkonto, unterteilt nach Schuldnern und Gläubigern,<br />
zu führen. 3Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Waren- und<br />
Kostenrechnungen, die innerhalb von acht Tagen nach Rechnungseingang<br />
oder innerhalb der ihrem gewöhnlichen Durchlauf durch den Betrieb<br />
entsprechenden Zeit beglichen werden, kontokorrentmäßig nicht erfasst<br />
werden. 4Werden bei der Erstellung der Buchführung die Geschäftsvorfälle<br />
nicht laufend, sondern nur periodenweise gebucht, ist es nicht zu<br />
beanstanden, wenn die Erfassung der Kreditgeschäfte eines Monats im<br />
Grundbuch bis zum Ablauf des folgenden Monats erfolgt, sofern durch<br />
organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass Buchführungsunterlagen<br />
bis zu ihrer Erfassung im Grundbuch nicht verloren gehen, z. B.<br />
durch laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Rechnungen<br />
oder durch ihre Ablage in besonderen Mappen oder Ordnern.<br />
5Neben der Erfassung der Kreditgeschäfte in einem Grundbuch müssen<br />
die unbaren Geschäftsvorfälle, aufgegliedert nach Geschäftspartnern,<br />
|<br />
R 5.1<br />
R 5.2