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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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51 Drucksache 713/05<br />

Sonderfälle<br />

(14) 1 Bei Konzern- und Gruppenkassen ist die Bemessungsgrundlage<br />

für die Zuwendungen zum Reservepolster für jedes Trägerunternehmen<br />

gesondert nach den bei diesen Unternehmen vorliegenden Tatbeständen<br />

zu errechnen. 2 Die auf das einzelne Trägerunternehmen entfallenden<br />

Teile des tatsächlichen und zulässigen Kassenvermögens sind ebenfalls<br />

jeweils getrennt festzustellen.<br />

(15) 1 Bei der Berechnung der Zuwendungen können neben den Arbeitnehmern<br />

auch Personen berücksichtigt werden, die nicht Arbeitnehmer<br />

sind, z. B. Handelsvertreter, wenn ihnen nach der Satzung der Unterstützungskasse<br />

Leistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Trägerunternehmen<br />

zugesagt worden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Betriebsrentengesetz).<br />

2 Die Provisionszahlungen oder sonstigen Entgelte an diese<br />

Personen sind zur Lohn- und Gehaltssumme i. S. d. § 4d Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 EStG zu rechnen.<br />

Zu § 5 EStG<br />

Allgemeines zum Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG<br />

– unbesetzt –<br />

Ordnungsmäßige Buchführung<br />

Kreditgeschäfte und ihre periodenweise Erfassung<br />

(1) 1Bei Kreditgeschäften sind die Entstehung der Forderungen und<br />

Schulden und ihre Tilgung grundsätzlich als getrennte Geschäftsvorfälle<br />

zu behandeln. 2Bei einer doppelten Buchführung ist für Kreditgeschäfte in<br />

der Regel ein >Kontokorrentkonto, unterteilt nach Schuldnern und Gläubigern,<br />

zu führen. 3Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Waren- und<br />

Kostenrechnungen, die innerhalb von acht Tagen nach Rechnungseingang<br />

oder innerhalb der ihrem gewöhnlichen Durchlauf durch den Betrieb<br />

entsprechenden Zeit beglichen werden, kontokorrentmäßig nicht erfasst<br />

werden. 4Werden bei der Erstellung der Buchführung die Geschäftsvorfälle<br />

nicht laufend, sondern nur periodenweise gebucht, ist es nicht zu<br />

beanstanden, wenn die Erfassung der Kreditgeschäfte eines Monats im<br />

Grundbuch bis zum Ablauf des folgenden Monats erfolgt, sofern durch<br />

organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass Buchführungsunterlagen<br />

bis zu ihrer Erfassung im Grundbuch nicht verloren gehen, z. B.<br />

durch laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Rechnungen<br />

oder durch ihre Ablage in besonderen Mappen oder Ordnern.<br />

5Neben der Erfassung der Kreditgeschäfte in einem Grundbuch müssen<br />

die unbaren Geschäftsvorfälle, aufgegliedert nach Geschäftspartnern,<br />

|<br />

R 5.1<br />

R 5.2

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