Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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133 Drucksache 713/05<br />
noch nicht berücksichtigten Anschaffungs- oder Erstaufforstungskosten<br />
für das stehende Holz dem auf das stehende Holz entfallenden<br />
Veräußerungserlös gegenüberzustellen. 5 Bei Veräußerungen im Beitrittsgebiet<br />
ist der Buchwert zum 1.7.1990 in den Fällen, in denen kein<br />
Bestandsvergleich für das stehende Holz vorgenommen wurde, gem.<br />
§ 52 Abs. 1 DMBilG unter Anwendung der <strong>Richtlinien</strong> für die Ermittlung<br />
und Prüfung des Verkehrswertes von Waldflächen und für Nebenentschädigungen<br />
(Waldwertermittlungs-<strong>Richtlinien</strong> 1991<br />
– WaldR91 – BAnZ 100a vom 5.6.1991 zu ermitteln. 6 Die Steuer auf<br />
den Veräußerungsgewinn ist nach § 34 Abs. 1 oder auf Antrag nach<br />
§ 34 Abs. 3 EStG zu berechnen (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG).<br />
2. 1 Die auf das stehende Holz entfallenden Einnahmen aus der Veräußerung<br />
einzelner forstwirtschaftlicher Grundstücksflächen, die keinen<br />
forstwirtschaftlichen >Teilbetrieb bilden, gehören zu den laufenden<br />
Einnahmen des Wirtschaftsjahres. 2 Für die Ermittlung des Gewinns<br />
gelten die Grundsätze des § 4 Abs. 1 EStG. 3 Nummer 1 Satz 3 bis 5<br />
ist entsprechend anzuwenden. 4 Bei den Gewinnen aus der Veräußerung<br />
kann es sich um außerordentliche Holznutzungen i. S. d. § 34b<br />
Abs. 1 Nr. 1 EStG (>R 34b.1) handeln, die nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt<br />
sind (§ 34 Abs. 2 Nr. 5 EStG).<br />
Freibetrag<br />
(5) Die Gewährung des Freibetrags nach § 14 Satz 2 i. V. m. § 16<br />
Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn dem Stpfl. für eine Veräußerung<br />
oder Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt ist, ein Freibetrag nach<br />
§ 14 Satz 2, § 16 Abs. 4 oder § 18 Abs. 3 EStG bereits gewährt worden<br />
ist.<br />
Zu § 14a EStG<br />
Freibetrag für die Abfindung weichender Erben<br />
(§ 14a Abs. 4, 6 und 7 EStG)<br />
Vorweggenommene Erbfolge<br />
(1) 1Eine Abfindung weichender Erben liegt auch dann vor, wenn in<br />
sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge be-<br />
|<br />
ı<br />
R 14a.