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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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133 Drucksache 713/05<br />

noch nicht berücksichtigten Anschaffungs- oder Erstaufforstungskosten<br />

für das stehende Holz dem auf das stehende Holz entfallenden<br />

Veräußerungserlös gegenüberzustellen. 5 Bei Veräußerungen im Beitrittsgebiet<br />

ist der Buchwert zum 1.7.1990 in den Fällen, in denen kein<br />

Bestandsvergleich für das stehende Holz vorgenommen wurde, gem.<br />

§ 52 Abs. 1 DMBilG unter Anwendung der <strong>Richtlinien</strong> für die Ermittlung<br />

und Prüfung des Verkehrswertes von Waldflächen und für Nebenentschädigungen<br />

(Waldwertermittlungs-<strong>Richtlinien</strong> 1991<br />

– WaldR91 – BAnZ 100a vom 5.6.1991 zu ermitteln. 6 Die Steuer auf<br />

den Veräußerungsgewinn ist nach § 34 Abs. 1 oder auf Antrag nach<br />

§ 34 Abs. 3 EStG zu berechnen (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG).<br />

2. 1 Die auf das stehende Holz entfallenden Einnahmen aus der Veräußerung<br />

einzelner forstwirtschaftlicher Grundstücksflächen, die keinen<br />

forstwirtschaftlichen >Teilbetrieb bilden, gehören zu den laufenden<br />

Einnahmen des Wirtschaftsjahres. 2 Für die Ermittlung des Gewinns<br />

gelten die Grundsätze des § 4 Abs. 1 EStG. 3 Nummer 1 Satz 3 bis 5<br />

ist entsprechend anzuwenden. 4 Bei den Gewinnen aus der Veräußerung<br />

kann es sich um außerordentliche Holznutzungen i. S. d. § 34b<br />

Abs. 1 Nr. 1 EStG (>R 34b.1) handeln, die nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt<br />

sind (§ 34 Abs. 2 Nr. 5 EStG).<br />

Freibetrag<br />

(5) Die Gewährung des Freibetrags nach § 14 Satz 2 i. V. m. § 16<br />

Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn dem Stpfl. für eine Veräußerung<br />

oder Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt ist, ein Freibetrag nach<br />

§ 14 Satz 2, § 16 Abs. 4 oder § 18 Abs. 3 EStG bereits gewährt worden<br />

ist.<br />

Zu § 14a EStG<br />

Freibetrag für die Abfindung weichender Erben<br />

(§ 14a Abs. 4, 6 und 7 EStG)<br />

Vorweggenommene Erbfolge<br />

(1) 1Eine Abfindung weichender Erben liegt auch dann vor, wenn in<br />

sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge be-<br />

|<br />

ı<br />

R 14a.

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