Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Drucksache 713/05 190<br />
im Falle der Verweigerung des Verkaufs ein behördliches Enteignungsverfahren<br />
zu erwarten habe. 4 Werden Waldgrundstücke enteignet oder<br />
unter dem Zwang einer drohenden Enteignung veräußert, handelt es sich<br />
bei dem mitveräußerten Holzbestand um eine Holznutzung aus wirtschaftlichen<br />
Gründen.<br />
Nachgeholte Nutzungen i. S. d. § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG<br />
(2) Nachgeholte Nutzungen sind mit Ausnahme der Holznutzungen<br />
infolge höherer Gewalt die in einem Wirtschaftsjahr über den<br />
Nutzungssatz hinausgehenden Nutzungen (Übernutzungen), um die<br />
die Nutzungen in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren jeweils<br />
niedriger als der Nutzungssatz waren (eingesparte Nutzungen).<br />
(3) Eingesparte Nutzungen können nur durch nachgeholte Nutzungen,<br />
niemals aber durch außerordentliche Holznutzungen und<br />
durch Holznutzungen infolge höherer Gewalt ausgeglichen werden.<br />
(4) Für die Berechnung der Übernutzung des laufenden Wirtschaftsjahres<br />
gilt der Nutzungssatz des laufenden Wirtschaftsjahres;<br />
für die Berechnung der eingesparten Nutzungen der letzten drei<br />
Jahre gilt der Nutzungssatz, der für diese drei Jahre jeweils maßgebend<br />
war.<br />
Eingesparte Nutzungen in Fällen des § 68 Abs. 2 EStDV<br />
(5) 1 Bei der Ermittlung der eingesparten Nutzungen der letzten<br />
drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre ist in den Fällen des § 68<br />
Abs. 2 EStDV von dem erstmals aufgestellten Nutzungssatz, gekürzt<br />
um 10 %, auszugehen. 2 Hat der Stpfl. jedoch ein Betriebsgutachten<br />
oder Betriebswerk auf den Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahres<br />
aufgestellt, ist bei der Ermittlung der eingesparten Nutzungen der<br />
nach diesem Betriebsgutachten oder Betriebswerk festgesetzte<br />
Nutzungssatz maßgebend.<br />
Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) i. S. d.<br />
§ 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />
(6) 1 Ob eine Holznutzung infolge höherer Gewalt im Wirtschaftsjahr<br />
des Eintritts des Naturereignisses oder in einem späteren Wirtschaftsjahr<br />
erfolgt, ist ohne Bedeutung. 2 Bei Waldbeständen, die<br />
infolge von Immissionsschäden der Schadensstufe 3 zuzuordnen<br />
sind, kann stets eine Kalamität angenommen werden. 3 Bei Beständen<br />
der Schadensstufe 2 kann eine Kalamität nur im Einzelfall auf<br />
Grund eines forstwirtschaftlichen Gutachtens angenommen werden.<br />
4 Zu den begünstigten Holznutzungen infolge höherer Gewalt zählen<br />
nicht Schadensfälle von einzelnen Bäumen, z. B. Dürrhölzer, Schaden<br />
durch Blitzschlag, soweit sie sich im Rahmen der regelmäßigen<br />
natürlichen Abgänge halten.<br />
(7) 1 Bei vorzeitigen Holznutzungen auf Grund von Schäden durch<br />
militärische Übungen sind dieselben Steuersätze wie für Holznutzungen<br />
infolge höherer Gewalt anzuwenden. 2 Ersatzleistungen für