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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 190<br />

im Falle der Verweigerung des Verkaufs ein behördliches Enteignungsverfahren<br />

zu erwarten habe. 4 Werden Waldgrundstücke enteignet oder<br />

unter dem Zwang einer drohenden Enteignung veräußert, handelt es sich<br />

bei dem mitveräußerten Holzbestand um eine Holznutzung aus wirtschaftlichen<br />

Gründen.<br />

Nachgeholte Nutzungen i. S. d. § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG<br />

(2) Nachgeholte Nutzungen sind mit Ausnahme der Holznutzungen<br />

infolge höherer Gewalt die in einem Wirtschaftsjahr über den<br />

Nutzungssatz hinausgehenden Nutzungen (Übernutzungen), um die<br />

die Nutzungen in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren jeweils<br />

niedriger als der Nutzungssatz waren (eingesparte Nutzungen).<br />

(3) Eingesparte Nutzungen können nur durch nachgeholte Nutzungen,<br />

niemals aber durch außerordentliche Holznutzungen und<br />

durch Holznutzungen infolge höherer Gewalt ausgeglichen werden.<br />

(4) Für die Berechnung der Übernutzung des laufenden Wirtschaftsjahres<br />

gilt der Nutzungssatz des laufenden Wirtschaftsjahres;<br />

für die Berechnung der eingesparten Nutzungen der letzten drei<br />

Jahre gilt der Nutzungssatz, der für diese drei Jahre jeweils maßgebend<br />

war.<br />

Eingesparte Nutzungen in Fällen des § 68 Abs. 2 EStDV<br />

(5) 1 Bei der Ermittlung der eingesparten Nutzungen der letzten<br />

drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre ist in den Fällen des § 68<br />

Abs. 2 EStDV von dem erstmals aufgestellten Nutzungssatz, gekürzt<br />

um 10 %, auszugehen. 2 Hat der Stpfl. jedoch ein Betriebsgutachten<br />

oder Betriebswerk auf den Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahres<br />

aufgestellt, ist bei der Ermittlung der eingesparten Nutzungen der<br />

nach diesem Betriebsgutachten oder Betriebswerk festgesetzte<br />

Nutzungssatz maßgebend.<br />

Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) i. S. d.<br />

§ 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />

(6) 1 Ob eine Holznutzung infolge höherer Gewalt im Wirtschaftsjahr<br />

des Eintritts des Naturereignisses oder in einem späteren Wirtschaftsjahr<br />

erfolgt, ist ohne Bedeutung. 2 Bei Waldbeständen, die<br />

infolge von Immissionsschäden der Schadensstufe 3 zuzuordnen<br />

sind, kann stets eine Kalamität angenommen werden. 3 Bei Beständen<br />

der Schadensstufe 2 kann eine Kalamität nur im Einzelfall auf<br />

Grund eines forstwirtschaftlichen Gutachtens angenommen werden.<br />

4 Zu den begünstigten Holznutzungen infolge höherer Gewalt zählen<br />

nicht Schadensfälle von einzelnen Bäumen, z. B. Dürrhölzer, Schaden<br />

durch Blitzschlag, soweit sie sich im Rahmen der regelmäßigen<br />

natürlichen Abgänge halten.<br />

(7) 1 Bei vorzeitigen Holznutzungen auf Grund von Schäden durch<br />

militärische Übungen sind dieselben Steuersätze wie für Holznutzungen<br />

infolge höherer Gewalt anzuwenden. 2 Ersatzleistungen für

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