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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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61 Drucksache 713/05<br />

Grund rechtlicher Verpflichtungen sind nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB<br />

(ungewisse Verbindlichkeit) zu bilden.<br />

Kulanzleistungen<br />

(12) Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB für Gewährleistungen,<br />

die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden, sind nur<br />

zulässig, wenn sich der Kaufmann den Gewährleistungen aus geschäftlichen<br />

Erwägungen nicht entziehen kann.<br />

Auflösung von Rückstellungen<br />

(13) Außer in den Fällen des § 52 Abs. 16 EStG sind Rückstellungen<br />

nur aufzulösen, soweit die Gründe hierfür entfallen (>auch § 249 Abs. 3<br />

Satz 2 HGB).<br />

Zu § 6 EStG<br />

Anlagevermögen und Umlaufvermögen<br />

(1) 1Zum Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die bestimmt<br />

sind, dauernd dem Betrieb zu dienen. 2Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen<br />

gehört, ergibt sich aus dessen Zweckbestimmung, nicht aus<br />

seiner Bilanzierung. 3Ist die Zweckbestimmung nicht eindeutig feststellbar,<br />

kann die Bilanzierung Anhaltspunkt für die Zuordnung zum Anlagevermögen<br />

sein. 4Zum Anlagevermögen können immaterielle Wirtschaftsgüter,<br />

Sachanlagen und Finanzanlagen gehören. 5Zum abnutzbaren<br />

Anlagevermögen gehören insbesondere die auf Dauer dem Betrieb gewidmeten<br />

Gebäude, technischen Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs-<br />

und Geschäftsausstattung. 6Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen<br />

gehören insbesondere Grund und Boden, Beteiligungen und andere<br />

Finanzanlagen, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu<br />

dienen. 7Ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Veräußerung<br />

beabsichtigt ist, bleibt so lange Anlagevermögen, wie sich seine bisherige<br />

Nutzung nicht ändert, auch wenn bereits vorbereitende Maßnahmen zu<br />

seiner Veräußerung getroffen worden sind. 8Bei Grundstücken des Anlagevermögens,<br />

die bis zu ihrer Veräußerung unverändert genutzt werden,<br />

ändert somit selbst eine zum Zwecke der Veräußerung vorgenommene<br />

Parzellierung des Grund und Bodens oder Aufteilung des Gebäudes in<br />

Eigentumswohnungen nicht die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen.<br />

(2) Zum Umlaufvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung,<br />

Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt<br />

worden sind, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse<br />

und Waren, Kassenbestände.<br />

ı<br />

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R 6.1

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