Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
61 Drucksache 713/05<br />
Grund rechtlicher Verpflichtungen sind nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB<br />
(ungewisse Verbindlichkeit) zu bilden.<br />
Kulanzleistungen<br />
(12) Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB für Gewährleistungen,<br />
die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden, sind nur<br />
zulässig, wenn sich der Kaufmann den Gewährleistungen aus geschäftlichen<br />
Erwägungen nicht entziehen kann.<br />
Auflösung von Rückstellungen<br />
(13) Außer in den Fällen des § 52 Abs. 16 EStG sind Rückstellungen<br />
nur aufzulösen, soweit die Gründe hierfür entfallen (>auch § 249 Abs. 3<br />
Satz 2 HGB).<br />
Zu § 6 EStG<br />
Anlagevermögen und Umlaufvermögen<br />
(1) 1Zum Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die bestimmt<br />
sind, dauernd dem Betrieb zu dienen. 2Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen<br />
gehört, ergibt sich aus dessen Zweckbestimmung, nicht aus<br />
seiner Bilanzierung. 3Ist die Zweckbestimmung nicht eindeutig feststellbar,<br />
kann die Bilanzierung Anhaltspunkt für die Zuordnung zum Anlagevermögen<br />
sein. 4Zum Anlagevermögen können immaterielle Wirtschaftsgüter,<br />
Sachanlagen und Finanzanlagen gehören. 5Zum abnutzbaren<br />
Anlagevermögen gehören insbesondere die auf Dauer dem Betrieb gewidmeten<br />
Gebäude, technischen Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs-<br />
und Geschäftsausstattung. 6Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen<br />
gehören insbesondere Grund und Boden, Beteiligungen und andere<br />
Finanzanlagen, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu<br />
dienen. 7Ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Veräußerung<br />
beabsichtigt ist, bleibt so lange Anlagevermögen, wie sich seine bisherige<br />
Nutzung nicht ändert, auch wenn bereits vorbereitende Maßnahmen zu<br />
seiner Veräußerung getroffen worden sind. 8Bei Grundstücken des Anlagevermögens,<br />
die bis zu ihrer Veräußerung unverändert genutzt werden,<br />
ändert somit selbst eine zum Zwecke der Veräußerung vorgenommene<br />
Parzellierung des Grund und Bodens oder Aufteilung des Gebäudes in<br />
Eigentumswohnungen nicht die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen.<br />
(2) Zum Umlaufvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung,<br />
Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt<br />
worden sind, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse<br />
und Waren, Kassenbestände.<br />
ı<br />
|<br />
R 6.1