Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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107 Drucksache 713/05<br />
an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen<br />
Umfangs gebunden sind (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). 4 Ist jedoch offensichtlich,<br />
dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist,<br />
bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde<br />
ein Remonstrationsrecht, d. h. sie kann die Gemeindebehörde zur Überprüfung<br />
veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung<br />
nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 VwVfG bitten. 5 Die Gemeindebehörde<br />
ist verpflichtet, dem Finanzamt die Rücknahme oder Änderung der<br />
Bescheinigung mitzuteilen (§ 4 Mitteilungsverordnung).<br />
(5) Die Finanzbehörden haben zu prüfen,<br />
1. ob die vorgelegte Bescheinigung von der zuständigen Gemeindebehörde<br />
ausgestellt worden ist,<br />
2. ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Gebäude<br />
i. S. d. § 7h Abs. 1 EStG zuzuordnen sind,<br />
3. ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten oder<br />
den nach § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG begünstigten Anschaffungskosten,<br />
zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten,<br />
insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren<br />
Ausgaben gehören,<br />
4. ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt<br />
werden oder worden sind,<br />
5. ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen<br />
Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben (>§ 10f<br />
EStG) berücksichtigt werden können,<br />
6. in welchem VZ die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von Erhaltungsaufwand<br />
(>§ 11a EStG) oder der Abzug wie Sonderausgaben<br />
(>§ 10f EStG) erstmals in Anspruch genommen werden können.<br />
(6) 1 Eine begünstigte Maßnahme i. S. d. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG liegt<br />
auch vor, wenn die Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen<br />
auf Grund einer konkreten vertraglichen Vereinbarung zwischen Eigentümer<br />
und Gemeinde durchgeführt werden. 2 Die Prüfungs- und Bescheinigungspflicht<br />
i. S. d. Absatzes 4 besteht auch in diesen Fällen.<br />
3 Baumaßnahmen, die ohne konkrete vertragliche Vereinbarung auf freiwilliger<br />
Grundlage durchgeführt werden, sind von dem Begünstigungstatbestand<br />
des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht erfasst.<br />
Zu § 7i EStG<br />
Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG von Aufwendungen für<br />
bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen<br />
(1) R 7h Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.<br />
(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Denkmalbehörde hat zu prüfen<br />
und zu bescheinigen,<br />
1. ob das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den landesrechtlichen<br />
Vorschriften ein Baudenkmal ist,<br />
R 7i.