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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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107 Drucksache 713/05<br />

an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen<br />

Umfangs gebunden sind (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). 4 Ist jedoch offensichtlich,<br />

dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist,<br />

bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde<br />

ein Remonstrationsrecht, d. h. sie kann die Gemeindebehörde zur Überprüfung<br />

veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung<br />

nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 VwVfG bitten. 5 Die Gemeindebehörde<br />

ist verpflichtet, dem Finanzamt die Rücknahme oder Änderung der<br />

Bescheinigung mitzuteilen (§ 4 Mitteilungsverordnung).<br />

(5) Die Finanzbehörden haben zu prüfen,<br />

1. ob die vorgelegte Bescheinigung von der zuständigen Gemeindebehörde<br />

ausgestellt worden ist,<br />

2. ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Gebäude<br />

i. S. d. § 7h Abs. 1 EStG zuzuordnen sind,<br />

3. ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten oder<br />

den nach § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG begünstigten Anschaffungskosten,<br />

zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten,<br />

insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren<br />

Ausgaben gehören,<br />

4. ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt<br />

werden oder worden sind,<br />

5. ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen<br />

Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben (>§ 10f<br />

EStG) berücksichtigt werden können,<br />

6. in welchem VZ die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von Erhaltungsaufwand<br />

(>§ 11a EStG) oder der Abzug wie Sonderausgaben<br />

(>§ 10f EStG) erstmals in Anspruch genommen werden können.<br />

(6) 1 Eine begünstigte Maßnahme i. S. d. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG liegt<br />

auch vor, wenn die Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen<br />

auf Grund einer konkreten vertraglichen Vereinbarung zwischen Eigentümer<br />

und Gemeinde durchgeführt werden. 2 Die Prüfungs- und Bescheinigungspflicht<br />

i. S. d. Absatzes 4 besteht auch in diesen Fällen.<br />

3 Baumaßnahmen, die ohne konkrete vertragliche Vereinbarung auf freiwilliger<br />

Grundlage durchgeführt werden, sind von dem Begünstigungstatbestand<br />

des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht erfasst.<br />

Zu § 7i EStG<br />

Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG von Aufwendungen für<br />

bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen<br />

(1) R 7h Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.<br />

(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Denkmalbehörde hat zu prüfen<br />

und zu bescheinigen,<br />

1. ob das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den landesrechtlichen<br />

Vorschriften ein Baudenkmal ist,<br />

R 7i.

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