Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 106<br />
R 7h.<br />
(9) 1 Ist neben den Sonderabschreibungen die degressive AfA nach § 7<br />
Abs. 2 EStG in Anspruch genommen worden, mindern die Sonderabschreibungen<br />
und die degressive AfA den jeweiligen Buchwert des Wirtschaftsgutes<br />
und damit die Bemessungsgrundlage für die degressive AfA<br />
in den darauf folgenden Jahren des Begünstigungszeitraums. 2 Beim<br />
Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA noch innerhalb des<br />
Begünstigungszeitraums ist die lineare AfA für den verbleibenden Begünstigungszeitraum<br />
nach § 7 Abs. 3 Satz 2 EStG zu berechnen.<br />
Zu § 7h EStG<br />
Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG von Aufwendungen für<br />
bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und<br />
städtebaulichen Entwicklungsbereichen<br />
(1) Den Miteigentümern eines Gebäudes stehen erhöhte Absetzungen<br />
nach § 7h EStG grundsätzlich im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile zu;<br />
auf R 21.6 wird hingewiesen.<br />
(2) Wird ein Gebäude, bei dem erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG<br />
vorgenommen werden, aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen<br />
oder umgekehrt übergeführt, ist eine sich dabei ergebende Erhöhung<br />
oder Minderung der Bemessungsgrundlage dem Teil des Gebäudes<br />
zuzuordnen, für den keine erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG gewährt<br />
werden.<br />
(3) 1Werden erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG in Anspruch genommen,<br />
braucht aus Vereinfachungsgründen das Vorliegen der Voraussetzungen<br />
nur für den VZ geprüft zu werden, in dem die begünstigten<br />
Baumaßnahmen fertig gestellt worden sind. 2Die Nachholung versehentlich<br />
unterlassener erhöhter Absetzungen nach § 7h EStG ist nicht möglich.<br />
(4) 1Die zuständige Gemeindebehörde hat nach den länderspezifischen<br />
>Bescheinigungsrichtlinien zu prüfen,<br />
1. ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet<br />
oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist,<br />
2. ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177<br />
BauGB oder andere Maßnahmen i. S. d. § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG<br />
durchgeführt worden sind,<br />
3. in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen<br />
erfüllen, angefallen sind,<br />
4. inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Sanierungsgebiete<br />
oder städtebaulichen Entwicklungsbereiche zuständigen<br />
Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung<br />
bewilligt werden (Änderung der Bescheinigung).<br />
2Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher<br />
Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. 3Es handelt sich<br />
hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides,