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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 106<br />

R 7h.<br />

(9) 1 Ist neben den Sonderabschreibungen die degressive AfA nach § 7<br />

Abs. 2 EStG in Anspruch genommen worden, mindern die Sonderabschreibungen<br />

und die degressive AfA den jeweiligen Buchwert des Wirtschaftsgutes<br />

und damit die Bemessungsgrundlage für die degressive AfA<br />

in den darauf folgenden Jahren des Begünstigungszeitraums. 2 Beim<br />

Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA noch innerhalb des<br />

Begünstigungszeitraums ist die lineare AfA für den verbleibenden Begünstigungszeitraum<br />

nach § 7 Abs. 3 Satz 2 EStG zu berechnen.<br />

Zu § 7h EStG<br />

Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG von Aufwendungen für<br />

bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und<br />

städtebaulichen Entwicklungsbereichen<br />

(1) Den Miteigentümern eines Gebäudes stehen erhöhte Absetzungen<br />

nach § 7h EStG grundsätzlich im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile zu;<br />

auf R 21.6 wird hingewiesen.<br />

(2) Wird ein Gebäude, bei dem erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG<br />

vorgenommen werden, aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen<br />

oder umgekehrt übergeführt, ist eine sich dabei ergebende Erhöhung<br />

oder Minderung der Bemessungsgrundlage dem Teil des Gebäudes<br />

zuzuordnen, für den keine erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG gewährt<br />

werden.<br />

(3) 1Werden erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG in Anspruch genommen,<br />

braucht aus Vereinfachungsgründen das Vorliegen der Voraussetzungen<br />

nur für den VZ geprüft zu werden, in dem die begünstigten<br />

Baumaßnahmen fertig gestellt worden sind. 2Die Nachholung versehentlich<br />

unterlassener erhöhter Absetzungen nach § 7h EStG ist nicht möglich.<br />

(4) 1Die zuständige Gemeindebehörde hat nach den länderspezifischen<br />

>Bescheinigungsrichtlinien zu prüfen,<br />

1. ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet<br />

oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist,<br />

2. ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177<br />

BauGB oder andere Maßnahmen i. S. d. § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG<br />

durchgeführt worden sind,<br />

3. in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen<br />

erfüllen, angefallen sind,<br />

4. inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Sanierungsgebiete<br />

oder städtebaulichen Entwicklungsbereiche zuständigen<br />

Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung<br />

bewilligt werden (Änderung der Bescheinigung).<br />

2Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher<br />

Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. 3Es handelt sich<br />

hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides,

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