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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 24<br />

des sind auf die einzelnen Gebäudeteile aufzuteilen. 2 Für die Aufteilung<br />

ist das Verhältnis der Nutzfläche eines Gebäudeteiles zur Nutzfläche des<br />

ganzen Gebäudes maßgebend, es sei denn, die Aufteilung nach dem<br />

Verhältnis der Nutzflächen führt zu einem unangemessenen Ergebnis.<br />

3 Von einer solchen Aufteilung kann aus Vereinfachungsgründen abgesehen<br />

werden, wenn sie aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich ist.<br />

4 Die Nutzfläche ist in sinngemäßer Anwendung der Verordnung zur<br />

Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV)<br />

vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346) zu ermitteln.<br />

Grundstücke und Grundstücksteile als notwendiges Betriebsvermögen<br />

(7) 1 Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar<br />

für eigenbetriebliche Zwecke des Stpfl. genutzt werden, gehören<br />

regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen. 2 Wird ein Teil eines<br />

Gebäudes eigenbetrieblich genutzt, gehört der zum Gebäude gehörende<br />

Grund und Boden anteilig zum notwendigen Betriebsvermögen; in welchem<br />

Umfang der Grund und Boden anteilig zum Betriebsvermögen<br />

gehört, ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu<br />

ermitteln.<br />

Grundstücksteile von untergeordnetem Wert<br />

(8) 1 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als<br />

Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein<br />

Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr<br />

als 20.500 Euro beträgt (§ 8 EStDV). 2 Dabei ist auf den Wert des Gebäudeteiles<br />

zuzüglich des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen.<br />

3 Bei der Prüfung, ob der Wert eines Grundstücksteiles mehr als ein<br />

Fünftel des Werts des ganzen Grundstücks beträgt, ist in der Regel das<br />

Verhältnis der Nutzflächen zueinander zugrunde zu legen. 4 Ein Grundstücksteil<br />

ist mehr als 20.500 Euro wert, wenn der Teil des gemeinen<br />

Werts des ganzen Grundstücks, der nach dem Verhältnis der Nutzflächen<br />

zueinander auf den Grundstücksteil entfällt, 20.500 Euro übersteigt.<br />

5 Führt der Ansatz der Nutzflächen zu einem unangemessenen Wertverhältnis<br />

der beiden Grundstücksteile, ist bei ihrer Wertermittlung anstelle<br />

der Nutzflächen der Rauminhalt oder ein anderer im Einzelfall zu einem<br />

angemessenen Ergebnis führender Maßstab zugrunde zu legen. 6 Sind<br />

>Zubehörräume (Nebenräume) vorhanden, kann der Stpfl. die Aufteilung<br />

auch nach dem Verhältnis der Haupträume vornehmen. 7 Beträgt der Wert<br />

eines eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteiles nicht mehr als ein<br />

Fünftel des gesamten Grundstückswerts und nicht mehr als 20.500 Euro,<br />

besteht ein Wahlrecht, den Grundstücksteil weiterhin als Betriebsvermögen<br />

zu behandeln oder zum Teilwert zu entnehmen. 8 Zur Berücksichtigung<br />

von Betriebsausgaben, wenn der Grundstücksteil zu Recht nicht als<br />

Betriebsvermögen behandelt wird >R 4.7 Abs. 2 Satz 4.<br />

Grundstücke und Grundstücksteile als gewillkürtes Betriebsver-

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