Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 24<br />
des sind auf die einzelnen Gebäudeteile aufzuteilen. 2 Für die Aufteilung<br />
ist das Verhältnis der Nutzfläche eines Gebäudeteiles zur Nutzfläche des<br />
ganzen Gebäudes maßgebend, es sei denn, die Aufteilung nach dem<br />
Verhältnis der Nutzflächen führt zu einem unangemessenen Ergebnis.<br />
3 Von einer solchen Aufteilung kann aus Vereinfachungsgründen abgesehen<br />
werden, wenn sie aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich ist.<br />
4 Die Nutzfläche ist in sinngemäßer Anwendung der Verordnung zur<br />
Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV)<br />
vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346) zu ermitteln.<br />
Grundstücke und Grundstücksteile als notwendiges Betriebsvermögen<br />
(7) 1 Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar<br />
für eigenbetriebliche Zwecke des Stpfl. genutzt werden, gehören<br />
regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen. 2 Wird ein Teil eines<br />
Gebäudes eigenbetrieblich genutzt, gehört der zum Gebäude gehörende<br />
Grund und Boden anteilig zum notwendigen Betriebsvermögen; in welchem<br />
Umfang der Grund und Boden anteilig zum Betriebsvermögen<br />
gehört, ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu<br />
ermitteln.<br />
Grundstücksteile von untergeordnetem Wert<br />
(8) 1 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als<br />
Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein<br />
Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr<br />
als 20.500 Euro beträgt (§ 8 EStDV). 2 Dabei ist auf den Wert des Gebäudeteiles<br />
zuzüglich des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen.<br />
3 Bei der Prüfung, ob der Wert eines Grundstücksteiles mehr als ein<br />
Fünftel des Werts des ganzen Grundstücks beträgt, ist in der Regel das<br />
Verhältnis der Nutzflächen zueinander zugrunde zu legen. 4 Ein Grundstücksteil<br />
ist mehr als 20.500 Euro wert, wenn der Teil des gemeinen<br />
Werts des ganzen Grundstücks, der nach dem Verhältnis der Nutzflächen<br />
zueinander auf den Grundstücksteil entfällt, 20.500 Euro übersteigt.<br />
5 Führt der Ansatz der Nutzflächen zu einem unangemessenen Wertverhältnis<br />
der beiden Grundstücksteile, ist bei ihrer Wertermittlung anstelle<br />
der Nutzflächen der Rauminhalt oder ein anderer im Einzelfall zu einem<br />
angemessenen Ergebnis führender Maßstab zugrunde zu legen. 6 Sind<br />
>Zubehörräume (Nebenräume) vorhanden, kann der Stpfl. die Aufteilung<br />
auch nach dem Verhältnis der Haupträume vornehmen. 7 Beträgt der Wert<br />
eines eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteiles nicht mehr als ein<br />
Fünftel des gesamten Grundstückswerts und nicht mehr als 20.500 Euro,<br />
besteht ein Wahlrecht, den Grundstücksteil weiterhin als Betriebsvermögen<br />
zu behandeln oder zum Teilwert zu entnehmen. 8 Zur Berücksichtigung<br />
von Betriebsausgaben, wenn der Grundstücksteil zu Recht nicht als<br />
Betriebsvermögen behandelt wird >R 4.7 Abs. 2 Satz 4.<br />
Grundstücke und Grundstücksteile als gewillkürtes Betriebsver-