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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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175 Drucksache 713/05<br />

darlegen. 2 Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur<br />

Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder<br />

Ausbildungsbedarf. 3 Der betreuende Elternteil kann auch beantragen,<br />

dass der dem anderen Elternteil, in dessen Wohnung das minderjährige<br />

Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und<br />

Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf ihn übertragen wird. 4 In Zweifelsfällen<br />

ist dem anderen Elternteil Gelegenheit zu geben, sich zum<br />

Sachverhalt zu äußern (§ 91 AO). 5 In dem Kalenderjahr, in dem das Kind<br />

das 18. Lebensjahr vollendet, ist eine Übertragung des Freibetrags für<br />

den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nur für den<br />

Teil des Kalenderjahres möglich, in dem das Kind noch minderjährig ist.<br />

6 Werden die Freibeträge für Kinder bei einer Veranlagung auf den Stpfl.<br />

übertragen, teilt das Finanzamt dies dem für den anderen Elternteil zuständigen<br />

Finanzamt mit. 7 Ist der andere Elternteil bereits veranlagt, ist<br />

die Änderung der Steuerfestsetzung, sofern sie nicht nach § 164 Abs. 2<br />

Satz 1 oder § 165 Abs. 2 AO vorgenommen werden kann, nach § 175<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durchzuführen. 8 Beantragt der andere Elternteil<br />

eine Herabsetzung der gegen ihn festgesetzten Steuer mit der Begründung,<br />

die Voraussetzungen für die Übertragung der Freibeträge für Kinder<br />

auf den Stpfl. lägen nicht vor, ist der Stpfl. unter den Voraussetzungen<br />

des § 174 Abs. 4 und 5 AO zu dem Verfahren hinzuzuziehen.<br />

9 Obsiegt der andere Elternteil, kommt die Änderung der Steuerfestsetzung<br />

beim Stpfl. nach § 174 Abs. 4 AO in Betracht. 10 Dem Finanzamt<br />

des Stpfl. ist zu diesem Zweck die getroffene Entscheidung mitzuteilen.<br />

Zu § 32b EStG<br />

Progressionsvorbehalt<br />

Allgemeines<br />

(1) 1Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen der gesetzlichen<br />

Krankenkassen unterliegen auch insoweit dem Progressionsvorbehalt<br />

nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG, als sie freiwillig Versicherten<br />

gewährt werden. 2Beim Übergangsgeld und beim Überbrückungsgeld,<br />

das behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen<br />

nach den §§ 45 bis 52 SGB IX bzw. § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX gewährt<br />

wird, handelt es sich um steuerfreie Leistungen nach dem SGB III,<br />

SGB VI, SGB VII oder dem Bundesversorgungsgesetz, die dem Progressionsvorbehalt<br />

unterliegen. 3Leistungen nach der Berufskrankheitenverordnung<br />

sowie das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung<br />

und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und<br />

zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (sog. Arbeitslosengeld<br />

II) gehören nicht zu den Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen,<br />

die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.<br />

(2) 1In den Progressionsvorbehalt sind die Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen<br />

mit den Beträgen einzubeziehen, die als Leis-<br />

|<br />

R 32b.

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