Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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175 Drucksache 713/05<br />
darlegen. 2 Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur<br />
Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder<br />
Ausbildungsbedarf. 3 Der betreuende Elternteil kann auch beantragen,<br />
dass der dem anderen Elternteil, in dessen Wohnung das minderjährige<br />
Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und<br />
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf ihn übertragen wird. 4 In Zweifelsfällen<br />
ist dem anderen Elternteil Gelegenheit zu geben, sich zum<br />
Sachverhalt zu äußern (§ 91 AO). 5 In dem Kalenderjahr, in dem das Kind<br />
das 18. Lebensjahr vollendet, ist eine Übertragung des Freibetrags für<br />
den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nur für den<br />
Teil des Kalenderjahres möglich, in dem das Kind noch minderjährig ist.<br />
6 Werden die Freibeträge für Kinder bei einer Veranlagung auf den Stpfl.<br />
übertragen, teilt das Finanzamt dies dem für den anderen Elternteil zuständigen<br />
Finanzamt mit. 7 Ist der andere Elternteil bereits veranlagt, ist<br />
die Änderung der Steuerfestsetzung, sofern sie nicht nach § 164 Abs. 2<br />
Satz 1 oder § 165 Abs. 2 AO vorgenommen werden kann, nach § 175<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durchzuführen. 8 Beantragt der andere Elternteil<br />
eine Herabsetzung der gegen ihn festgesetzten Steuer mit der Begründung,<br />
die Voraussetzungen für die Übertragung der Freibeträge für Kinder<br />
auf den Stpfl. lägen nicht vor, ist der Stpfl. unter den Voraussetzungen<br />
des § 174 Abs. 4 und 5 AO zu dem Verfahren hinzuzuziehen.<br />
9 Obsiegt der andere Elternteil, kommt die Änderung der Steuerfestsetzung<br />
beim Stpfl. nach § 174 Abs. 4 AO in Betracht. 10 Dem Finanzamt<br />
des Stpfl. ist zu diesem Zweck die getroffene Entscheidung mitzuteilen.<br />
Zu § 32b EStG<br />
Progressionsvorbehalt<br />
Allgemeines<br />
(1) 1Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen der gesetzlichen<br />
Krankenkassen unterliegen auch insoweit dem Progressionsvorbehalt<br />
nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG, als sie freiwillig Versicherten<br />
gewährt werden. 2Beim Übergangsgeld und beim Überbrückungsgeld,<br />
das behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen<br />
nach den §§ 45 bis 52 SGB IX bzw. § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX gewährt<br />
wird, handelt es sich um steuerfreie Leistungen nach dem SGB III,<br />
SGB VI, SGB VII oder dem Bundesversorgungsgesetz, die dem Progressionsvorbehalt<br />
unterliegen. 3Leistungen nach der Berufskrankheitenverordnung<br />
sowie das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung<br />
und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und<br />
zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (sog. Arbeitslosengeld<br />
II) gehören nicht zu den Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen,<br />
die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.<br />
(2) 1In den Progressionsvorbehalt sind die Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen<br />
mit den Beträgen einzubeziehen, die als Leis-<br />
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R 32b.