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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 180<br />

ausreichen. 4 Diese Erleichterung entbindet den Stpfl. aber nicht<br />

von der Verpflichtung, in Einzelfällen die Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit<br />

und Angemessenheit nicht erstatteter Aufwendungen<br />

dem Finanzamt auf Verlangen nachzuweisen,<br />

– durch amtsärztliches Attest vor Kauf oder Behandlung<br />

– für Bade- und Heilkuren; bei Vorsorgekuren muss auch die Gefahr<br />

einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei Klimakuren der<br />

medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer<br />

bescheinigt werden,<br />

– für psychotherapeutische Behandlungen,<br />

– für den Krankheitswert einer Legasthenie oder einer anderen Behinderung<br />

eines Kindes, der die auswärtige Unterbringung für eine<br />

medizinische Behandlung erfordert,<br />

– für die Notwendigkeit der Betreuung alter oder hilfloser Stpfl. durch<br />

eine >Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Ausweis<br />

nach dem SGB IX ergibt,<br />

– für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände<br />

des täglichen Lebens anzusehen sind >§ 33 Abs. 1 SGB V,<br />

– für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie<br />

Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und<br />

Eigenbluttherapie,<br />

dem amtsärztlichen Attest stehen ärztliche Bescheinigungen eines<br />

Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK, >§ 275<br />

SGB V) gleich; bei Pflichtversicherten die Bescheinigung der Versicherungsanstalt,<br />

bei öffentlich Bediensteten die Bescheinigung von<br />

Beihilfestellen in Behörden, wenn offensichtlich die Notwendigkeit der<br />

Kur im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt<br />

worden ist,<br />

– durch Attest des behandelnden Krankenhausarztes für Aufwendungen<br />

für Besuchsfahrten zu in einem Krankenhaus für längere Zeit liegenden<br />

Ehegatten oder Kind des Stpfl., wenn das Attest bestätigt, dass<br />

gerade der Besuch des Stpfl. zur Linderung oder Heilung einer bestimmten<br />

Krankheit entscheidend beitragen kann.<br />

Privatschulbesuch<br />

(2) 1 Ist ein Kind ausschließlich wegen einer Behinderung im Interesse<br />

einer angemessenen Berufsausbildung auf den Besuch einer Privatschule<br />

(Sonderschule oder allgemeine Schule in privater Trägerschaft)<br />

mit individueller Förderung angewiesen, weil eine geeignete öffentliche<br />

Schule oder eine den schulgeldfreien Besuch ermöglichende geeignete<br />

Privatschule nicht zur Verfügung steht oder nicht in zumutbarer Weise<br />

erreichbar ist, ist das Schulgeld dem Grunde nach als außergewöhnliche<br />

Belastung nach § 33 EStG – neben einem auf den Stpfl. übertragbaren<br />

Pauschbetrag für behinderte Menschen – zu berücksichtigen. 2 Der<br />

Nachweis, dass der Besuch der Privatschule erforderlich ist, muss durch<br />

eine Bestätigung der zuständigen obersten Landeskultusbehörde oder

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