Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 198<br />
R 45c.<br />
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(2) Die Anweisungen in R 44b.2 Abs. 1 gelten für den Sammelantrag<br />
mit folgenden Abweichungen:<br />
1. Beauftragt der Anteilseigner einen in § 45b EStG genannten Vertreter,<br />
einen Sammelantrag beim Bundesamt für Finanzen zu stellen, hat er<br />
dem Vertreter das Original der NV-Bescheinigung, des Freistellungsauftrags<br />
oder der Bescheinigung i. S. d. § 44a Abs. 5 Satz 2, Abs. 7<br />
Satz 4 oder Abs. 8 Satz 3 EStG vorzulegen.<br />
2. In den Sammelantrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer dürfen<br />
auch Einnahmen einbezogen werden, für die der Anteilseigner die<br />
Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung beantragt hat, wenn der<br />
Vertreter des Anteilseigners versichert, dass eine Steuerbescheinigung<br />
über zu erstattende Kapitalertragsteuer nicht erteilt worden ist.<br />
2 Das Gleiche gilt für Einnahmen, für die dem Anteilseigner eine Steuerbescheinigung<br />
ausgestellt worden ist, wenn der Vertreter des Anteilseigners<br />
versichert, dass die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet<br />
oder nach den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen<br />
oder vernichtet ist.<br />
(3) Für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen<br />
i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />
Zu § 45c EStG<br />
Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt<br />
im vereinfachten Verfahren (§ 45c EStG)<br />
(1) R 45b gilt entsprechend.<br />
(2) 1Übersteigen die Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2<br />
sowie des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Anteilseigners oder Gläubigers<br />
den Betrag von 51 Euro im Wirtschaftsjahr der Zahlung, ist die Erstattung<br />
in dem vereinfachten Verfahren ausgeschlossen. 2In diesen<br />
Fällen kommt nur das Sammelantragsverfahren beim Bundesamt für<br />
Finanzen nach § 45b EStG unter den dort genannten Voraussetzungen in<br />
Betracht (>R 45b).<br />
(3) 1Der Betrag von 51 Euro bezieht sich bei Kapitalerträgen aus Belegschafts-<br />
und Genossenschaftsanteilen auf die dem Anteilseigner oder<br />
Gläubiger im Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft zugeflossenen<br />
Kapitalerträge. 2Für die Frage, ob die Grenze von 51 Euro überschritten<br />
ist, kommt es nur auf die Kapitalerträge an, die der Anteilseigner/Gläubiger<br />
von der Körperschaft bezogen hat, die den Sammelantrag<br />
stellt oder durch einen Treuhänder stellen lässt. 3Kapitalerträge, die dem<br />
Anteilseigner oder Gläubiger von anderen Körperschaften zufließen, sind<br />
für die Ermittlung der 51-Euro-Grenze nicht zu berücksichtigen.<br />
(4) 1Der Bescheid über die zu erstattende Kapitalertragsteuer ist dem<br />
Sammelantragsteller bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe erfolgt mit<br />
Wirkung für und gegen alle vertretenen Anteilseigner/Gläubiger. 3Die Rechtsbehelfsbefugnis gegen den dem Sammelantragsteller bekannt