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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 198<br />

R 45c.<br />

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(2) Die Anweisungen in R 44b.2 Abs. 1 gelten für den Sammelantrag<br />

mit folgenden Abweichungen:<br />

1. Beauftragt der Anteilseigner einen in § 45b EStG genannten Vertreter,<br />

einen Sammelantrag beim Bundesamt für Finanzen zu stellen, hat er<br />

dem Vertreter das Original der NV-Bescheinigung, des Freistellungsauftrags<br />

oder der Bescheinigung i. S. d. § 44a Abs. 5 Satz 2, Abs. 7<br />

Satz 4 oder Abs. 8 Satz 3 EStG vorzulegen.<br />

2. In den Sammelantrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer dürfen<br />

auch Einnahmen einbezogen werden, für die der Anteilseigner die<br />

Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung beantragt hat, wenn der<br />

Vertreter des Anteilseigners versichert, dass eine Steuerbescheinigung<br />

über zu erstattende Kapitalertragsteuer nicht erteilt worden ist.<br />

2 Das Gleiche gilt für Einnahmen, für die dem Anteilseigner eine Steuerbescheinigung<br />

ausgestellt worden ist, wenn der Vertreter des Anteilseigners<br />

versichert, dass die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet<br />

oder nach den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen<br />

oder vernichtet ist.<br />

(3) Für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen<br />

i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

Zu § 45c EStG<br />

Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt<br />

im vereinfachten Verfahren (§ 45c EStG)<br />

(1) R 45b gilt entsprechend.<br />

(2) 1Übersteigen die Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2<br />

sowie des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Anteilseigners oder Gläubigers<br />

den Betrag von 51 Euro im Wirtschaftsjahr der Zahlung, ist die Erstattung<br />

in dem vereinfachten Verfahren ausgeschlossen. 2In diesen<br />

Fällen kommt nur das Sammelantragsverfahren beim Bundesamt für<br />

Finanzen nach § 45b EStG unter den dort genannten Voraussetzungen in<br />

Betracht (>R 45b).<br />

(3) 1Der Betrag von 51 Euro bezieht sich bei Kapitalerträgen aus Belegschafts-<br />

und Genossenschaftsanteilen auf die dem Anteilseigner oder<br />

Gläubiger im Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft zugeflossenen<br />

Kapitalerträge. 2Für die Frage, ob die Grenze von 51 Euro überschritten<br />

ist, kommt es nur auf die Kapitalerträge an, die der Anteilseigner/Gläubiger<br />

von der Körperschaft bezogen hat, die den Sammelantrag<br />

stellt oder durch einen Treuhänder stellen lässt. 3Kapitalerträge, die dem<br />

Anteilseigner oder Gläubiger von anderen Körperschaften zufließen, sind<br />

für die Ermittlung der 51-Euro-Grenze nicht zu berücksichtigen.<br />

(4) 1Der Bescheid über die zu erstattende Kapitalertragsteuer ist dem<br />

Sammelantragsteller bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe erfolgt mit<br />

Wirkung für und gegen alle vertretenen Anteilseigner/Gläubiger. 3Die Rechtsbehelfsbefugnis gegen den dem Sammelantragsteller bekannt

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