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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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143 Drucksache 713/05<br />

rechte an dem anderen Unternehmen, liegt grundsätzlich keine personelle<br />

Verflechtung vor; auch in diesem Fall kann aber eine personelle<br />

Verflechtung anzunehmen sein, wenn das Vermögenssorgerecht allein<br />

beim beteiligten Elternteil liegt oder wenn das Vermögenssorgerecht bei<br />

beiden Elternteilen liegt und zusätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft<br />

gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen der Ehegatten vorliegen. 4 Ist<br />

nur einem Elternteil an dem einen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte<br />

zuzurechnen und halten an dem anderen Unternehmen beide<br />

Elternteile zusammen mit dem minderjährigen Kind die Mehrheit der<br />

Stimmrechte, liegt grundsätzlich keine personelle Verflechtung vor, es sei<br />

denn, die Elternanteile können zusammengerechnet werden und das<br />

Vermögenssorgerecht steht beiden Elternteilen zu.<br />

Wertpapiergeschäfte<br />

(9) – unbesetzt –<br />

Mitunternehmerschaft<br />

Allgemeines<br />

(1) – unbesetzt –<br />

Mehrstöckige Personengesellschaft<br />

(2) 1 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch bei mehrstöckigen Personengesellschaften<br />

anzuwenden, wenn eine ununterbrochene Mitunternehmerkette<br />

besteht. 2 Vergütungen der Untergesellschaft an einen<br />

Gesellschafter der Obergesellschaft für Tätigkeiten im Dienste der Untergesellschaft<br />

mindern daher den steuerlichen Gewinn der Untergesellschaft<br />

nicht; überlässt ein Gesellschafter der Obergesellschaft der Untergesellschaft<br />

z. B. ein Grundstück für deren betriebliche Zwecke, ist das<br />

Grundstück notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Untergesellschaft.<br />

Gewinnverteilung<br />

(3) – unbesetzt –<br />

<strong>Einkommensteuer</strong>liche Behandlung des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

einer Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />

(4) – unbesetzt –<br />

Umfassend gewerbliche Personengesellschaft<br />

(5) 1 Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sind außer<br />

der OHG und der KG diejenigen sonstigen Gesellschaften, bei denen die<br />

Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs<br />

anzusehen sind. 2 Auch die Partenreederei und die Unterbeteiligungsgesellschaft<br />

sind Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.<br />

3 Die eheliche Gütergemeinschaft ist nicht umfassend gewerblich tätig<br />

i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. 4 Eine land- und forstwirtschaftlich, freibe-<br />

R 15.8

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