Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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103 Drucksache 713/05<br />
wenn der Restwert nach Ablauf eines Begünstigungszeitraums den Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren<br />
Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen ist (z. B. § 7b Abs. 2 Satz 3, § 7c<br />
Abs. 5 Satz 1 EStG, § 82a Abs. 1 Satz 2 EStDV) oder nach einem festen<br />
Vomhundertsatz abzuschreiben ist (z. B. § 7b Abs. 1 Satz 2 EStG).<br />
AfA bei anderen Wirtschaftsgütern nach Ablauf des Begünstigungszeitraums<br />
(10) 1 Die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist bei Beginn der<br />
Restwertabschreibung neu zu schätzen. 2 Es ist jedoch nicht zu beanstanden,<br />
wenn für die weitere Bemessung der AfA die um den Begünstigungszeitraum<br />
verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes<br />
als Restnutzungsdauer zugrunde gelegt wird.<br />
Zu § 7d EStG<br />
Weitergeltung der Anordnungen zu § 7d EStG<br />
R 77 EStR 1993 ist weiter anzuwenden.<br />
Zu § 7f EStG<br />
Weitergeltung der Anordnungen zu § 7f EStG<br />
R 82 EStR 1999 ist weiter anzuwenden.<br />
Zu § 7g EStG<br />
Ansparabschreibungen und Sonderabschreibungen zur Förderung<br />
kleiner und mittlerer Betriebe<br />
Ansparabschreibungen<br />
(1) – unbesetzt –<br />
Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe<br />
Betriebsvermögen und Einheitswert<br />
(2) 1Zur Ermittlung des Betriebsvermögens (>R 4.2) des Gewerbebetriebs<br />
oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs sind alle in<br />
der Steuerbilanz ausgewiesenen Positionen mit ihren Steuerbilanzwerten<br />
zu berücksichtigen. 2Das gilt auch für Grundstücke.<br />
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ı<br />
R 7d.<br />
R 7f.<br />
R 7g.