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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 110<br />

R 10.1<br />

R 10.2<br />

R 10.3<br />

R 10.4<br />

R 10.5<br />

|<br />

Zu § 10 EStG<br />

Sonderausgaben (Allgemeines)<br />

Bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur <strong>Einkommensteuer</strong><br />

veranlagt werden, kommt es für den Abzug von Sonderausgaben nicht<br />

darauf an, ob sie der Ehemann oder die Ehefrau geleistet hat.<br />

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder<br />

dauernd getrennt lebenden Ehegatten<br />

(1) Der Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann auf einen Teilbetrag<br />

der Unterhaltsleistungen beschränkt werden.<br />

(2) Die Zustimmung wirkt auch dann bis auf Widerruf, wenn sie im<br />

Rahmen eines Vergleichs erteilt wird.<br />

(3) Leistet jemand Unterhalt an mehrere Empfänger, sind die Unterhaltsleistungen<br />

an jeden bis zu einem Betrag von 13.805 Euro abziehbar.<br />

Renten und dauernde Lasten<br />

(1) Renten und >dauernde Lasten, die mit steuerbefreiten Einkünften,<br />

z. B. auf Grund eines DBA, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,<br />

können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.<br />

(2) 1Renten und dauernde Lasten, die freiwillig oder auf Grund einer<br />

freiwillig begründeten Rechtspflicht geleistet werden, sind grundsätzlich<br />

nicht als Sonderausgaben abziehbar. 2Das gilt auch für Zuwendungen an<br />

eine gegenüber dem Stpfl. oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte<br />

Person oder an deren Ehegatten (§ 12 Nr. 2 EStG).<br />

Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)<br />

– unbesetzt –<br />

Versicherungsbeiträge<br />

1Wird ein Kraftfahrzeug teils für berufliche und teils für private Zwecke<br />

benutzt, kann der Stpfl. den Teil seiner Aufwendungen für die Kfz-<br />

Haftpflichtversicherung, der dem Anteil der privaten Nutzung entspricht,<br />

im Rahmen des § 10 EStG als Sonderausgaben abziehen. 2Werden Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten<br />

mit eigenem Kraftfahrzeug in Höhe der Entfernungs-

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