Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 110<br />
R 10.1<br />
R 10.2<br />
R 10.3<br />
R 10.4<br />
R 10.5<br />
|<br />
Zu § 10 EStG<br />
Sonderausgaben (Allgemeines)<br />
Bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur <strong>Einkommensteuer</strong><br />
veranlagt werden, kommt es für den Abzug von Sonderausgaben nicht<br />
darauf an, ob sie der Ehemann oder die Ehefrau geleistet hat.<br />
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder<br />
dauernd getrennt lebenden Ehegatten<br />
(1) Der Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann auf einen Teilbetrag<br />
der Unterhaltsleistungen beschränkt werden.<br />
(2) Die Zustimmung wirkt auch dann bis auf Widerruf, wenn sie im<br />
Rahmen eines Vergleichs erteilt wird.<br />
(3) Leistet jemand Unterhalt an mehrere Empfänger, sind die Unterhaltsleistungen<br />
an jeden bis zu einem Betrag von 13.805 Euro abziehbar.<br />
Renten und dauernde Lasten<br />
(1) Renten und >dauernde Lasten, die mit steuerbefreiten Einkünften,<br />
z. B. auf Grund eines DBA, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,<br />
können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.<br />
(2) 1Renten und dauernde Lasten, die freiwillig oder auf Grund einer<br />
freiwillig begründeten Rechtspflicht geleistet werden, sind grundsätzlich<br />
nicht als Sonderausgaben abziehbar. 2Das gilt auch für Zuwendungen an<br />
eine gegenüber dem Stpfl. oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte<br />
Person oder an deren Ehegatten (§ 12 Nr. 2 EStG).<br />
Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)<br />
– unbesetzt –<br />
Versicherungsbeiträge<br />
1Wird ein Kraftfahrzeug teils für berufliche und teils für private Zwecke<br />
benutzt, kann der Stpfl. den Teil seiner Aufwendungen für die Kfz-<br />
Haftpflichtversicherung, der dem Anteil der privaten Nutzung entspricht,<br />
im Rahmen des § 10 EStG als Sonderausgaben abziehen. 2Werden Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten<br />
mit eigenem Kraftfahrzeug in Höhe der Entfernungs-